Wuppertals supersicherer Radverkehr: Bus und Rad auf Kuschelkurs

Die Mitbenutzung aufgepinselter „Radwege“ durch blaue ÖPNV-Radler ist offenbar gewollt

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Collage:©N.Bernhardt Ein rosa Irgendwas, sicheres Radeln gegen Einbahn nur auf dem Gehweg, illegale Radfreigabe gegen Einbahn auf drei Metern Breite, weiße Farbe als „Schutz“ vor entgegenkommenden Deppen, eine Abbiegespur mitten in der Gegenfahrbahn: die Stadt Wuppertal läßt kaum eine Möglichkeit aus, damit Radfahrer gefährdet werden. Anstatt gegen diese Anordnungsmüll vorzugehen, legen einige Kraftfahrer lieber ein asoziales Fahrverhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern an den Tag.

„Nein heißt Nein!“ lautet das Motto für die eigene (sexuelle) Selbstbestimmung. Im öffentlichen Verkehr gilt dieses Motto natürlich nicht: Die Stadt Wuppertal läßt kaum eine Möglichkeit aus, um Radfahrer zwangsweise auf Kuschelkurs – oder als Textilstadt: auf Tuchfühlung – mit den himmelblauen Linienbussen und anderen Kraftfahrern zu schicken. Gefragt wird man nicht, eine baulichen Schutz verweigert man den schwächsten Verkehrsteilnehmern.

Das wiederum lädt Kraftfahrer ein, ihr Blech auf Radwegen zu parken, auch weil die überforderten paar Politessen mit der Kontrolle nicht hinterherkommen. Das festigt Parken auf Rad- und Gehwegen als Gewohnheitsrecht – wo dies durch seltsame Ansichten des Amtes nicht ohnehin schon etabliert ist, wie auf Gehwegen und Straßen als „Privatgrundstücken“. Der Straße sieht man das nur nicht an: der Straßenverkehrs-Ordnung sind die Eigentumsverhältnisse leidlich egal, sobald eine Verkehrsfläche öffentlich genutzt wird.

Und so wird weiter wild und chaotisch angeordnet anstatt einmal zu fragen, was am Wall und der Friedrichstraße eigentlich für eine verkehrliche Nutzung angemessen und tatsächlich gebraucht wird.

Im übrigen gilt nicht nur beim Überholen ein vorgeschriebener seitlicher Sicherheitsabstand, sondern auch ein „angemessener Seitenabstand“ von mindestens einem Meter zum Fahrbahnrand, zu geparkten Fahrzeugen und auch im Gegenverkehr (so beispielsweise OLG Hamm, Urteil vom 23.01.1997 – 6 U 163/96).

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