10.01.2025N. Bernhardt
Wegen Lebensgefahr: Gehwegradeln in der Busautobahn Friedrichstraße nun offiziell gestattet?
Foto A: Die Friedrichstraße südlich Karlsplatz als Fahrradhimmel- und hölle: Auf dem Gehweg mußt du radeln, denn das Fahrbahnfahren tun wir tadeln.
Im vergangenen Jahr fährt auf der Friedrichstraße zwischen Neumarkt und Karlsplatz ein Busfahrer einen entgegenkommenden Radfahrer um Haaresbreite über den Haufen. Nicht etwa, weil der Busfahrer ein wenig Rücksicht nimmt und vom Gas geht, damit der Radfahrer nach den Hindernissen auf dem Parkstreifen an den Fahrbahnrand kann. Sondern weil der Busfahrer voll draufhält.
Es hat nur deshalb nicht geknallt, weil es der Radfahrer mit einem unglaublichen Schutzengel und Vollbremsung noch irgendwie an den Fahrbahnrand geschafft, sich dabei halb überschlagen und Hämatome zugezogen hat. Der Busfahrer sucht das Weite.
Foto B: Manche werden erst richtig schnell/Wenn man ihnen aus dem Weg gehen will. Stur draufhalten anstatt mal kurz vom Gas gehen: was bei Drei nicht auf den Bäumen ist, wird über den Haufen gefahren.
Sollte ein Busfahrer wegen eines Autofahrers in die Eisen gehen und deshalb ein Fahrgast zu Schaden kommen, wird in der Regel gegen den Autofahrer wegen Fahrerflucht ermittelt, auch wenn es zwischen den beiden Fahrzeugen selbst zu keinem Kontakt gekommen ist („nix passiert“). Im konkreten Fall lehnt die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahren gegen „Unbekannt“ mit einer etwas sonderbaren Begründung ab.
Wuppertaler wissen ja, daß sie nach Landrecht sicher auf dem Gehweg radeln.
In ihrem Schreiben an den Radfahrer teilt die Staatsanwaltschaft mit, es wäre dem Radfahrer ja „in der betreffenden Situation offensichtlich möglich und auch zumutbar gewesen“, die Fahrt auf dem Geh-/Radweg fortzusetzen. Nur: einen Radweg gibt es an der Unfallstelle nicht. Der letzte Radweg endet bereits am Karlsplatz.
Foto C: Willst du dir den Sarg ersparen/mußt du auf dem Gehweg fahren.
Da stellt sich natürlich die Frage: Dürfen jetzt nach Landrecht offiziell alle Radfahrer den Gehweg benutzen, um eine Gefährdung ihrerseits durch entgegenkommende Kraftfahrzeuge auszuschließen? Oder handelt es sich nur um ein bedauerliches Mißverständnis, daß der „Geh-/Radweg“ doch nur ein Gehweg ist und, man ahnt es, gemäß § 2 (1) StVO auch Radfahrer mit ihren Fahrzeugen die Fahrbahn zu benutzen haben?
Stadt Wuppertal: Angeordnete Verkehrsgefährdung bei 3 m Fahrbahnbreite
Daß die Stadt Wuppertal den betreffenden Abschnitt der Friedrichstraße gar nicht hätte in Gegenrichtung für den Radverkehr freigeben dürfen, haben wir bereits geklärt [1 mwN]. Denn der Verwaltung sind ihre Vorschriften (VwV-StVO) hinlänglich bekannt, vergleiche VO/1033/16 zur Friedrichstraße und die fehlende Freigabe von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radverkehr auf dem Linienweg der 643 auf dem Ölberg respektive Bartholomäusstraße in Wichlinghausen.
Die Verwaltungsvorschrift schreibt bei Busverkehr in jedem Fall eine Mindestfahrgassenbreite von 3,50 m vor. Deshalb heißt es von der Verwaltung zu den drei vorgenannten Beispielen, hier Zitat aus VO/1033/16: „Da die Fahrgassenbreite der Friedrichstraße unter der erforderlichen Breite von 3,50m liegt, ist die Freigabe schon aus diesem Grund für den Radverkehr abzulehnen.“
Foto D:40 Zentimeter für den Radverkehr?/Irgendwas läuft bei Planern im Kopp verkehrt.
Die Friedrichstraße wurde selbstverfreilich trotzdem freigegeben. Dies darf wohl getrost als vorsätzliche Verkehrsgefährdung bezeichnet werden, oder? Denn auf 3,0 Meter Breite ist schlicht keine Begegnung zwischen entgegenkommenden LKW/Bussen und Radfahrern möglich, selbst wenn diese aus lauter Rücksicht zu den Verkehrsplanern (hier: Verkehrtplanern) fast bis zum Stillstand abbremsen und dann gaaaaanz vorsichtig an einander vorbeifahren wollen.
Dem Radfahrer, der da am 24. November ’24 gegen Einbahn auf der Bartholomäusstraße radelte und in Höhe Huttenstraße von einem einbiegenden Autofahrer umgefahren wurde [2], kann man neben Genesungswünschen noch zurufen: „Ätschi-bätsch, selbst schuld.“ – Die Friedrichstraße ist aber offizielle Radroute zwischen dem Mirker Bahnhof auf der Nordbahntrasse und dem Hauptbahnhof. [1] Hier wird der Radverkehr auf einem Karlsplatz über einen vermeintlich sicheren Radweg geführt, der an dessen Ende in Höhe der Wilhelmstraße sprichwörtlich unter die Räder kommt.
Foto E: Abbiegen nach Landrecht.
Nächstes Mal bekommt der Fußgänger bei grüner Fußgängerampel, den ein Busfahrer beim Rechtsabbiegen überfahren hat, noch den Rat von der Staatsanwaltschaft: „Es wäre Ihnen offensichtlich möglich und zumutbar gewesen, auf Ihren gesetzlichen Vorrang zu verzichten und den abbiegenden Bus durchzulassen.“
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Fußnoten
[1] Vergleiche dazu auch:
(a) Die Stadt Wuppertal lehnt zunächst aus rechtlichen Gründen die Freigabe der Friedrichstraße, Abschnitt zwischen Neumarkt und Karlstraße, für den Radverkehr in VO1033/16 ab: „Nach der Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 220 Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Empfehlung für Radverkehrsanlagen, eignen sich solche Einbahnstraßen, die eine Breite von 3m aufweisen. Bei Linienbusverkehr oder starkem LKW-Verkehr muss die Fahrgassenbreite 3,50m betragen. Die Friedrichstraße wird stark von Linienbussen und Lastkraftwagen frequentiert. Da die Fahrgassenbreite der Friedrichstraße unter der erforderlichen Breite von 3,50m liegt, ist die Freigabe schon aus diesem Grund für den Radverkehr abzulehnen.“
VO/1033/16, TOP 9 der Sitzung der BV Elberfeld am 8. Februar 17;
https://ris.wuppertal.de/si0057.asp?__ksinr=14575
(b) In VO/0336/20 wird dann die Freigabe (a) trotzdem beschlossen. Darin heißt es zur Begründung: „Gemeinsam mit der Druckvorlage VO/0337/20 (Bereich Karlsplatz) handelt es sich um den verbleibenden Abschnitt der Achse zur Anbindung der Nordbahntrasse (Mirker Bahnhof) an
das Elberfelder Zentrum und den Hauptbahnhof.“ – Die gesetzlichen Voraussetzungen aus der VwV wie in VO/1033/16 werden selbstverfreilich gar nicht erwähnt, das könnte die beschließenden Politiker verunsichern.
Freigabe der Friedrichstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung;
VO/0336/20, TOP 14 der Sitzung des Verkehrsausschusses am 10. Juni 20;
https://ris.wuppertal.de/to0050.asp?__ktonr=99813
(c) Zur Freigabe von Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr im Bereich des Ölberg wird in VO/0700/24 ausgeführt:
„Folgende Voraussetzungen sind laut der Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA 2010) und der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) für die Freigabe von Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr zu beachten: […]
– eine Fahrgassenbreite ab 3,00 m mit ausreichendenden Ausweichflächen ohne
Linienbusverkehr
– eine Fahrgassenbreite ab 3,50 m oder mehr bei Linienbusverkehr oder stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen …“
Zur Reiterstraße heißt es deshalb: „In der Reiterstraße sind die o.g. Kriterien der VwV-StVO im Hinblick auf eine Freigabe für den gegenläufigen Radverkehr nicht erfüllt. Die Fahrgassenbreite liegt unter 3.50 m trotz vorhandenem Linienbusverkehr.“
Dasselbe gilt für die Marienstraße (zwischen Charlottenstraße und Hochstraße, Punkt 6).
Freigabe von Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr im Bereich des Ölberg;
VO/0700/24, TOP 7 der Sitzung der BV Elberfeld vom 09. Oktober 24;
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=31910
(d) Zur Öffnung von Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr im Bereich des
Schusterplatzes wird in VO/0549/16 zu den Abschnitten Hombüchel ist zwischen der Gertrudenstraße und der Reiterstraße, Marienstraße ist zwischen der Hochstraße und der Charlottenstraße, Charlottenstraße ist zwischen der Marienstraße und der Schusterstraße ausgeführt: „Die Buslinie 643 wird durch den genannten Straßenabschnitt geführt. Die erforderliche Restfahrbahnbreite, die bei einer Freigabe für den Radverkehr laut StVO und ERA 2010 min. 3,50m betragen müssen, ist nicht gegeben. Somit ist eine verkehrssichere Öffnung der Einbahnstraße
für den gegenläufigen Radverkehr nicht möglich.“
Einbahnstraßenfreigabe für den gegenläufigen Radverkehr – Mirker Straße und Hedwigstraße
Vorlage, VO/1334/21 (im Dokument selber als VO/0549/16 bezeichnet);
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=26121
(e) Zur Einbahnstraßenöffnung für den gegenläufigen Radverkehr – Oberbarmen wird in VO/0878/24 zum Abschnitt Bartholomäusstraße zwischen Seifenstraße und Lentzestraße ausgeführt: „Die Kriterien der VwV-StVO und der ERA 2010 sind nicht erfüllt. Die für den
Linienbusverkehr notwendige Restfahrbahnbreite von 3,50m ist nicht gegeben.“ Das gleiche gilt für die Germanenstraße (Punkt 4).
Einbahnstraßenöffnung für den gegenläufigen Radverkehr – Oberbarmen, VO/0878/24;
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=32114
Fazit: In der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Amt 104) ist die Kenntnis vorhanden, daß eine Einbahnstraße mit einer Fahrgassenbreite von unter 3,50 m nicht in Gegenrichtung für Radverkehr freigegeben werden darf. Die Einbahn Friedrichstraße südlich der Karlstraße wurde trotzdem freigegeben.
[2] https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11811/5916229
POL-W: W Verletzter Radfahrer in Wichlinghausen
25.11.2024 – 12:02, Polizei Wuppertal
„Ein 30-jähriger Radfahrer fuhr mit seinem Fahrrad auf der Bartholomäusstraße, entgegen der Einbahnstraße, in Richtung Tal. Zeitgleich fuhr ein 51-jähriger mit einem einem Skoda Yeti die
Huttenstraße entlang um in die Bartholomäusstraße einzufahren. Dabei kam es zum Zusammenstoß zwischen dem Zweiradfahrer und dem Auto.
Der Radfahrer stürzte zu Boden und verletzte sich. Das Fahrrad des Mannes kollidierte anschließend mit einem geparkten VW Polo.
Der Rettungsdienst brachte den 30-Jährigen in ein Krankenhaus.
Das Fahrrad stellten die Polizisten zur Eigentumssicherung sicher. (an)“
Foto F: Warten, bis der Radfahrer auf dem Aufstellstreifen verschwindet? Welcher Radfahrer?
Weiter mit:
Da Sie den Vorfall aus der Radfahrersicht sehr detailliert schildern, habe ich eine Ahnung, wer der Radfahrer gewesen sein könnte. Leider ist Ihre Haltung zum Thema Friedrichstraße allgemein bekannt, und so drängt sich schnell (berechtigt oder unberechtigt) der Verdacht auf, dass der Unfall auch ein bisschen provoziert gewesen sein könnte.
Die Friedrichstraße ist eine Einbahnstraße, die in Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben ist. Dafür, dass die Fahrbahn nur 3 Meter breit ist, kann die Staatsanwaltschaft nichts. 2 Fahrzeuge begegnen sich. Das Fahrrad kann immer leichter ausweichen als der Linienbus. Darauf läuft es am Ende auch hinaus. Das gibt Busfahrern kein Vorfahrts- und kein Vollgasrecht. Aber Borniertheit kann ja jeden mal treffen.
Wenn in der Mitte die 3 Meter breite Fahrbahn verläuft, dann sind alles rechts und links davon Seitenstreifen. Sie sind nicht als Gehwege beschildert. Also darf der rechte davon im Prinzip auch von Radfahrern genutzt werden (§2 (4) StVO), wenn Fußgänger nicht behindert werden. In der Friedrichstraße trifft das regelmäßig zwischen Mitternacht und fünf Uhr früh zu.
Die Radverkehrsführung ab Karlsplatz (Foto A) verschwenkt deswegen unmissverständlich auf die Fahrbahn und der rote Abbiegestreifen vor der Neumarktstraße (Foto F) fängt diese Fahrbahnführung wieder ein.
Insofern vermisse ich in der Antwort der Staatsanwaltschaft, was denn im Verhalten des Busfahrers „möglich und zumutbar“ gewesen wäre.
Niemand provoziert freiwillig einen Unfall.
§ 2 (4) StVO spricht von nicht benutzungspflichtigen Radwegen*. Der Holper-„Radweg“ am Karlsplatz Richtung Süden endet in Höhe Wilhelmstraße (vgl. Foto A). Wenn ein Gehweg für Radfahrer freigegeben werden soll, muß dies entweder mit oder ohne Zeichen 239 (blauer Fußgängerlolli) und Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) beschildert sein. Wenn Sie zum Beispiel von der Elisabeth-Schniewind-Straße die Bahnhofstraße nach Westen bis zum Kleeblatt weiterradeln, steht dort ein alleiniges ZZ 1022-10.
Der Seitenstreifen auf der westlichen Seite der Friedrichstraße südlich Karlsplatz dient vorwiegend dem Parken und steht dadurch Radfahrern in der Regel nicht, oder nur zum Ausweichen zur Verfügung. Das von Ihnen angesprochene Fahren auf dem Seitenstreifen ist außerorts (agO) erlaubt; dort ist auch das Parken auf dem Seitenstreifen verboten und die Benutzung des Seitenstreifen – im Gegensatz zur Friedrichstraße (igO) – in der Regel gefahrlos und ohne Hindernisse möglich. Zudem fehlt in der Friedrichstraße die obligatorische Bordsteinkante, um jedem Verkehrsteilnehmer unmißverständlich die Grenzen von Fahrbahn und Gehweg/Seitenstreifen auzuzeigen. Der eine identifiziert die Entwässerungsrinne mit den Kanaldeckeln als virtuelle Bordsteinkante, für den anderen ist alles zwischen den Pollern links und rechts Fahrbahn oder gar „Busspur“ (wirklich!).
Die Freigabe des der Einbahn Friedrichstraße für Radverkehr in Gegenrichtung („FERG“) südlich der Karlstraße ist gegenüber Radfahrern und Fußgängern schlicht asozial. Radfahrer werden aus Rücksicht auf die eigene Gesundheit auf die Gehwege gedrängt, was erstens reichlich praktiziert wird. Zweitens ist der (fast) alleinige Zweck dieser straßenverkehrsrechtlichen Anordnung („FERG“) vorrangig zu verhindern, daß Radfahrer die Gehwege benutzen. Fußgänger werden dann durch Radfahrer gefährdet, weil auf dem Gehweg –natürlich– viel zu schnell geradelt wird.
Von einer kompetenten Straßenverkehrsbehörde hätte bereits in VO/1033/16 erwartet werden können, daß sie von sich aus die Idee eines bis zum Neumarkt verlängerten Radfahrstreifens aufgreift und ihre Abwägungen dafür und dagegen in der Drucksache der Bezirksvertretung mitteilt. Aber bis heute kam nichts, nada, niente.
Denn dann hätte man sich ja damit auseinandersetzen und diskutieren müssen, ob der westliche Parkstreifen unbedingt zum Be- und Entladen notwendig ist, oder es ausreicht die Fahrzeuge in den Seitenstraßen zu be- und entladen, um hier den Radfahrstreifen anzulegen.
Da man beim Amt 104 offensichtlich jede (politische) Diskussion über die Freigabe unterbinden will, wird in VO/0336/20 („FERG“ der Friedrichstraße) nicht nur jede Abwägung und auch der sonst übliche Sermon über die Vorschriften und Mindestbreite von 3,5 Meter hierzu vermieden, vgl. die unter Fußnote A genannten Straßen und Drucksachen. Vielmehr wird (in der am 11.01.25 im RIS abrufbaren Fassung) entgegen den Angaben von VO/1033/16 behauptet: „Die Voraussetzungen der ERA und der VwV-StVO liegen vor, die Fahrbahnbreite ist auch für den Begegnungsfall mit Linienbussen ausreichend.“
In VO/1033/16 (in der am 11.01.25 im RIS abrufbaren Fassung) heißt es hingegen: „Da die Fahrgassenbreite der Friedrichstraße unter der erforderlichen Breite von 3,50m liegt, ist die Freigabe schon aus diesem Grund für den Radverkehr abzulehnen.“
Da Vorsatz in diesem Fall wohl nicht nachweisbar sein wird, spricht dieser Widerspruch zumindest gegen die notwendigen Kompetenzen einer Fachbehörde. Denn dort sollte man wissen, wie breit eine Fahrbahn ist, bevor man dazu straßenverkehrsrechtliche Anordnungen trifft.
Jeder kann sich mit einem Maßband selbst davon überzeugen, daß der mit Straßenschäden gepfasterte Bereich der Friedrichstraße am Rathaus/Verwaltungshaus nur 3,0 Meter breit ist.
Im übrigen ist auch bei 3,5 Meter Fahrbahnbreite in der Regel eine Begegnung nur im Schrittempo möglich und zwingt (zumindest nach StVO) beide Verkehrsteilnehmer dazu, bis zum Stillstand abzubremsen, um dann mit äußerster Vorsicht einander zu passieren. Das ist auf Dauer natürlich unpraktikabel und ich frage mich, warum die WSW zwar bei Tempo 30 auf der Heckinghauser wegen ein paar Mehrsekunden meckern, nicht aber auf der Friedrichstraße oder den drei Ampeln hoch von der Bundesallee hoch zum Gummibahnhof.
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*) § 2 (4) S. 4: Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
I.d.R gilt § 2 (1): Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
Ich meine diesen Satz aus § 2 (4) StVO: „(…) Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. (…)“
Inwieweit das meiner Meinung nach auf die Friedrichstraße anwendbar ist, habe ich ja geschrieben.
Das Fehlen der Bordsteinkante würde ich nicht so betonen, wenn Sie behaupten wollen, dass sich die Fahrbahnbreite von 3,0 Meter leicht mit dem Maßband ermitteln lässt.
Das Beispiel zeigt mir, dass es besser ist, im Zweifel mit dem Rad auf der Fahrbahn stehenzubleiben als sich bereitwillig an den Rand drängen zu lassen.
Das Stehenbleiben auf der Fahrbahn nutzt eventuell, wenn zwischen beiden Verkehrsteilnehmern noch genügend Abstand zum Bremsen ist.
Wenn der Kraftfahrer allerdings auf sein Gegenüber draufhält, um diesen grob fahrlässig („wird sich schon in Luft auflösen“) oder vorsätzlich zu himmeln, dann nutzt auch Stehenbleiben nichts mehr. Dann rette sich wer kann.