19.10.2026N. Bernhardt
Der Schotterplatz Ost – ein Gedenk- oder Denk-mal-Parkplatz

Oktober 23: Der Rat definiert gem. § 41 GO NRW den Schotterplatz als Abstellbereich für Leih-eScooter. Der Zufahrt zum Schotterplatz ist als „Feuerwehrzufahrt“ ausgewiesen.
Februar 25: Die Verwaltung deklariert stattdessen kurzerhand den Gehweg zum Abstellbereich mit langer „Ätschibätsch“-Nase zum Rat.
Juni 26: Für eScooter heißt es auf dem eScooter-Abstellplatz plötzlich: „Wir müssen draußen bleiben.“ Leider ist bei den Bauarbeiten für den Gedenkparkplatz kein Platz mehr für eScooter.
Oktober 26: Die Verwaltung hat das organisierte Chaos erreicht, der Gehweg ist größtenteils unpassierbar.
Oktober 26: Auch die Feuerwehrzufahrt ist plötzlich verschwunden. Wenn’s bei Primark brennt, beamt sich die Feuerwehr mit dem Fliewatüüt zum Parkplatz.
Oktober 26:Das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr tritt inkraft. Damit gilt die verschuldensunabhängige Halterhaftung (§ 7 Straßenverkehrsgesetz). Wird durch ein Ereignis durch einen eScooter ein Mensch getötet oder verletzt, oder ein Sachschaden verursacht, hat der Halter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Einzige Ausnahme: höhere Gewalt.
Wenn Sie künftig über einen auf dem Gehweg abgestellten eScooter fallen, können Sie vom Halter Schadenersatz verlangen. eScooter sind Kraftfahrzeuge und haben auf Gehwegen nichts zu suchen. Erst mit Wirkung zum 1. März 2027 gelten für eScooter dieselben Parkregeln wie für Fahrräder: Gehwegparken ist dann okay, wenn die Fahrzeuge niemanden behindern.
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