23.07.2026N. Bernhardt
In Wuppertal kommt der Radverkehr unter die Räder
„Wie kann irgend jemand nur so krankhaft dämlich sein, um einen Radweg in die Türzone parkender Fahrzeuge zu platzieren?“
– Kommentar auf https://bicycledutch.wordpress.com/2023/08/16/another-ride-in-berlin/ (englisches Original: “How could anyone be so insanely stupid that they would put a bike lane in the door zone of parked cars?”
Wuppertal. Hier ein bißchen Farbe, dort ein Radweg auf dem Gehweg direkt an parkenden Autos entlang. Kein Sichtkontakt zwischen Radfahrern und dem übrigen Verkehr – bis auf die Fußgänger, die dank des geklauten Gehweg, der sich nun „Radweg“ schimpft, auf diesem wegen Mülltonnen, Einbauten, Baumscheiben, Gehwegparkern und so weiter herumlaufen. Durchgangsverkehr auf schmalen Einbahnstraßen, die in Gegenrichtung für den Radverkehr freigebenen werden.
Klar: So ein bißchen Farbe auf der Fahrbahn sagt mir als Radfahrer: hier bin ich sicher, woll? Farbe ist aber keine Infrastruktur, keine bauliche Trennung. Aber dann könnten ja keine Busse mehr in Ideallinie auf dem Wall fahren und Kfz darauf parken – weil man entgegen des Bedarfs dort krampfhaft einen Radfahr- als Mehrzweckstreifen aufpinseln mußte.
Warum eigentlich keine bauliche Trennung von Radweg und Fahrbahn? Weil, so schreibt Amt 104 in VO/1187/23 [1]: „Dass die Busse auf der Isländer Brücke in den Gegenverkehr fahren, ist zunächst mal nicht unüblich und gemäß RASt06 im konkreten Einzelfall auch zulässig.“
Zum einen ist die RASt 06 – Richtlinie zur Anlage von Stadtstraßen – eine Planungsrichtlinie für die Verwaltung, also an Amt 104 bzw. 105 gerichtet (Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörde). Es ist kein Gesetz, wie man sich als Verkehrsteilnehmer zu verhalten hat.
Vielmehr ist die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) maßgebend für die Verkehrsteilnehmer und wie diese sich im Verkehr zu verhalten haben. Am Wall und der Isländer Brücke haben wir in südlicher Richtung auf dem aufgepinselten Radfahrstreifen so einen schönen blauen Lolli mit weißen Fahrrad drauf. Das ist das Verkehrszeichen 237 und bedeutet Geh- oder Verbot:
- 1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
- 2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen. […]
Ferner trennt den Radfahrstreifen so eine schöne weiße durchgezogene Linie von der Fahrbahn. Das ist amtlich das Verkehrszeichen 295 (hier: Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen) und bedeutet Geh- oder Verbot:
- a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
- b) Trennt die durchgehende Linie den Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. […]
Also zumindest nach Straßenverkehrs-Ordnung ist weder das Überfahren der durchgezogenen Linie erlaubt, noch die Benutzung von Radwegen durch andere Fahrzeugarten. Ganz unabhängig davon, ob nun Radfahrer vorhanden sind oder nicht.
Die Verwaltung ist offenkundig gegensätzlicher Ansicht, daß es in hunderten „Einzelfällen“ pro Tag das selbstverständlichste ist, mit dem Bus und anderen Kraftfahrzeugen durchgezogene Linien zu überfahren und bequemerweise linksseitig angelegte Radwege bzw. Radfahrstreifen mitzubenutzen. Lesen wir oben zitierte VO/1187/23 weiter: „Behinderungen sind auf dem beigefügten Bildmaterial nicht erkennbar. Auf keinem der Bilder ist ein Rad Fahrender zu sehen, der bei seinem Linksabbiegeprozess gestört wird. Somit besteht zurzeit kein Handlungsbedarf.“
In der Praxis spielt es dann für die gemeinsame Nutzung des Radwegs durch Kfz natürlich keine Rolle, ob Radfahrer nun vorhanden sind oder nicht – vergleiche Eingangsbild.
Warum in Wuppertal wohl so viele Rad- und eScooterfahrer die Gehwege benutzen? Ein Mysterium!! Und warum wird die RASt mit der StVO „verwechselt“? Absolut rätselhaft!
Seitenabstand? Aber doch nicht bei der Begegnung!
Ebenso rätselhaft ist die Freigabe der Friedrichstraße gegen Einbahn für Radfahrer zwischen Karlstraße und Neumarkt, obwohl Amt 104 in VO/1033/16 [2] selbst festgestellt hatte, daß die Fahrbahnbreite dafür zu gering ist.
Ganz nebenbei ist die Verwaltung durch die absurde Radinfrastrukturplanung natürlich nie nicht dafür verantwortlich, wenn Verkehrsteilnehmer den gesetzlichen geforderten seitlichen Sicherheitsabstand nicht einhalten können und Radfahrer dabei gefährdet werden. Ob dies nun wider besseres Wissen bei der Freigabe Friedrichstraße der Fall ist, oder andere enge Einbahnstraßen wie die Bembergstraße zwischen Hofaue und Bundesallee (schmaler als fünf Meter) oder Obergrünewalder Straße (um die fünf Meter breit).
Letztere wird regelmäßig auf der westlichen Seite beparkt. Weder läuft irgendjemand nach Abstellen des Fahrzeugs mit dem Maßband durch die Gegend und mißt die Restbreite der Fahrbahn, noch parkt jeder bündig zur Bordsteinkante. So sind in der Praxis natürlich weniger als die erforderlichen drei Meter Restbreite (Fahrgasse) vorhanden. Amt 104 begnügt sich in VO/0736/21 [3] mit der lapidaren Feststellung, daß halt niemand da parken darf, wenn die Mindestbreite nicht gegeben ist.
Die drei Meter Fahrgasse sind als Mindestbreite auch bei der Freigabe gegen Einbahn für den Radverkehr erforderlich, vgl. Ausführungen in VO/1033/16 [2]. Das hieße für vorgenannte Straßen, sofern die Verwaltungsvorschrift zur StVO eingehalten wird, daß entweder mit der Anordnung eines Haltverbots die geforderte Fahrbahnbreite eingehalten wird, oder die Freigabe gegen Einbahn nicht erfolgt. Eine Begegnung Pkw/Lkw und Fahrrad ist auf unter 3 Metern Breite schlicht nicht sicher möglich, ohne daß alle „Gegner“ ständig abbremsen und einer – in der Regel der Radfahrer – auf den Gehweg ausweichen muß.
Natürlich spielt die tatsächlich vorhandene Mindestbreite im Amt 104 keine Rolle und die Freigabe in Gegenrichtung für besagte beiden Straßen (als Beispiele) erfolgt trotzdem. Das Ergebnis nennt ist dann schlicht eine angeordnete Verkehrsgefährdung. Oder steht irgendwo, daß Verkehrsteilnehmer auf Verkehrsplaner Rücksicht nehmen müssen, die die Planungsgrundsätze nicht einhalten können oder wollen?
Fußnoten
[1] VO/1187/23: Bauliche Trennung der Radwege am Beispiel Isländer Brücke
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=30964
[2] VO1033/16: Öffnung der Einbahnstraße Friedrichstraße für den Radverkehr
https://ris.wuppertal.de/getfile.asp?id=201932&type=do
[3] VO/0736/21: Obergrünewalder Straße, absolutes Haltverbot westliche Fahrbahnseite
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=25459
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