05.08.2026N. Bernhardt
Kommen Sie bei uns, wir parken Sie.

Ginge es nach Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), sollten Fußgängerzonen grundsätzlich Fußgängern vorbehalten sein. Das heißt: Fahrzeuge bleiben draußen. Straßenverkehrsbehörden sind nach § 46 Straßenverkehrs-Ordnung zuständige Behörden, für Einzelfälle Sondererlaubnisse zum Befahren (nicht: Parken) der Fußgängerzone auf Antrag auszustellen. Dazu gehören Angaben zum verwendeten Fahrzeug ebenso wie eine Geltungsdauer, die laut Verwaltungsvorschrift zur StVO auf maximal drei Jahre zu befristen ist.
Das gilt offenbar nicht in Wuppertal. Dort kursieren wieder „Blankoparkscheine zum Selbstausdrucken“ ohne konkreten Angaben zum amtlichen Kfz-Kennzeichen zum Parken auf dem Geschwister-Scholl-Platz mit einer Geltungsdauer von zehn Jahren. Auflagen und Bedingungen? Keine vorhanden – sonst sind diese Teil der „normalen“ Erlaubnisse nach StVO. Klar könnte man argumentieren, da stünde was von „Seite 1 von 3“. Dann müßten aber diese auch ausliegen – tun sie aber nicht. Ebenso wird ein Lageplan erwähnt, der nicht vorhanden ist.
Imgrunde ist dies eine Parkerlaubnis für jedermann, der dem Wisch habhaft wird.
Interessant ist, daß der angebliche Aussteller (m/w/n) dieses Dauerparkwischs laut Website wuppertal.de eigentlich für Infostände, Straßenfeste und Warenauslagen zuständig ist.
Liebe Frau Scherff, können Sie uns dieses Stück Landrecht bitte vom Hals halten? Die Fußgänger und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde, die ihren Job ordentlich nach Straßenverkehrs-Ordnung erledigen, werden es Ihnen danken.
Siehe dazu auch:
Das Tal des MSDWGI: Parken im Haltverbot, fehlende Sondererlaubnisse
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