14.07.2026N. Bernhardt
„Strengere“ Regeln für Leihscooter? Für den Arsch.
Werktagabend, Döppersberg, gegenüber Hauptbahnhof am Ex-Intercity-Hotel. Ein Mieter parkt seinen Leihscooter mitten auf dem Radweg, beendet den Leihvorgang und latscht von dannen. Ein Bild, wie man es tagtäglich im ganzen Stadtgebiet sieht. Abschiedsfoto? Prüfung ob Scooter überhaupt da stehen darf, insbesondere in angeblichen Sperrzonen mit ausgewiesenen Abstellbereichen? – Es scheint alles zum Schein, für den Arsch.
Das geht mit dem Abstellbereich gegenüber am Primark weiter: Offenbar zum Schein läßt man die BV Elberfeld monatelang über ein Radhaus diskutieren, für das leider, leider, keine finanziellen Mittel bereitgestellt werden konnten… oder sollten. Einen Gedenkparkplatz kann man selbstverfreilich einrichten, wo Wuppertal so einen hervorragend fehlenden Bezug zum NSU hat.
Auch den Rat hat man offenkundig an der Nase herumgeführt, läßt ihn großartig über Sondernutzungs-Bedingungen abstimmen, die dann Amt 104 freihändig – im Amtsdeusch: als Teil laufender Verwaltung (oder so ähnlich) – nach Gutdünken ändert. Selbst schuld, wenn bei den nicht umgesetzten Forderungen des Rates (z.B. Abholen falsch abgestellter E-Scooter binnen 3 Stunden, grundsätzlich mit Fahrzeugen alternativen Antriebs) kein Ratsmitglied nachhakt.
Seltsamerweise sind Ratsbeschlüsse für 104 immer dann bindend, wenn man wie beim Radverkehrskonzept die Berücksichtigung der technischen und rechtlichen Entwicklung blockieren kann. Dann heißt es: „Das wurde vom Rat so beschlossen.“ – Unverrückbar, unveränderbar. Nur die „vom Rat beschlossenen“ Abstellbereiche sind dann nicht fest, sondern befinden sich mal bei Primark mal auf dem Schotterplatz (Ratsbeschluß), dann plötzlich auf einem aufgemalten Rechteck und blauem Parkplatzlolli auf dem Gehweg davor, aktuell wild auf dem Gehweg.
Der Rat winkt dabei offenbar auch alles durch, was die Verwaltung vorlegt: 10 der angeblichen Abstellbereiche für Elberfeld liegen in der Fußgängerzone. Gleichzeitig dürfen dort aber keine Leihscooter abgestellt werden – dies steht in den vom Rat beschlossenen Auflagen und Bedingungen an die eScooter-Betreiber (Erlaubnis nach § 46 StVO von Amt 104 an die eScooter-Betreiber). Gleichzeitig soll der vom Rat beschlossene Abstellbereich „Schotterplatz“ auch ein Gedenkparkplatz werden, wenn man beide Nutzungen zusammenfaßt.
Auch die seitenlangen „Abstellbedingungen“ existieren faktisch nur auf dem Papier, so zum Schein: Erstens hat das Ordnungsamt zu Beginn klargemacht, daß es keine extra Ressourcen zur Kontrolle der eScooter hat (Aussage Goudi in der BV Elberfeld).
Zweitens haben unsere Vollprofis zweckmäßigerweise „vergessen“ Vertragsstrafen/Geldbußen gegen individuelle Verstöße gegen die Auflagen und Bedingungen (Erlaubnis nach § 46 StVO) festzulegen. Damit ist als einzige Sanktionsmaßnahme der finale Entzug der Sondernutzungserlaubnis rein theoretisch möglich, nach Aussagen von Amt 104 (in einer neueren Drucksache) aber „unverhältnismäßig“. Angeblich.
In Hamburg kostet den Betreiber das Umstellen eines Scooters im „inneren Ring“ zum Beispiel 20 Euro Vertragsstrafe, das Abschleppen 100 Euro. Dort nutzt man nämlich sowohl die Daten der Betreiber, um die maximale Anzahl eScooter im Ring zu überwachen, und bedient sich auch eines privaten Dienstleisters, der falsch abgestellte Scooter im Auftrag der Stadt umstellt bzw. abschleppt. Anordnende Behörde bleibt die Stadt Hamburg, das heißt es geht hier sauber und legal zu.
Die Stadt Wuppertal hat sich zwar den ganzen Datensalat der Betreiber zusichern lassen, nutzt diesen aber anscheinend lediglich zur Erstellung schöner Statistiken. Hierzustadt müßte zur Ahndung eines eScooter-Parkverstoßes ein Mitarbeiter zur Örtlichkeit rausfahren und könnte dann in vielen Fällen gar nichts machen, weil dank der fehlenden Vertragsstrafen ausschließlich Verkehrsverstöße nach StVO geahndet werden.
Die Auflagen und Bedingungen der Sondernutzungserlaubnis sind Schall und Rauch, genau wie die vom Rat geforderte mögliche Beendigung des Leihvorgangs ausschließlich dann, wenn der eScooter dort tatsächlich stehen darf. Aber wenn ein Betreiber über angeblich zu strenge Auflagen heult, dann steht „Lobbyabteilung“ 104 sofort Gewehr bei Fuß zum Beispiel mit der Behauptung, Leihscooter könnten wegen des Mobilitätsgesetzes NRW nicht verboten werden. Diese These ist absoluter Quatsch.
Erstens regelt Bundesgesetzgebung, was ein eScooter ist (eKFV) und wie dieser am Straßenverkehr teilnehmen darf (StVO). Mit seinem Mobilitätsgesetz kann die Landesregierung in Düsseldorf Origami falten, aber sicher kein Bundesrecht brechen. Zweitens enthält das Mobilitätsgesetz keine bußgeldbewehrten Vorschriften, sondern lediglich Ziele der Landesregierung, wie diese im Rahmen der vorhandenen Gesetzgebung umgesetzt werden sollen.
Wie das Verwaltungsgericht Köln festgestellt hat, ist das Abstellen tausender Leihscooter keine normale Straßennutzung (mehr) im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Dafür ist vielmehr eine Erlaubnis nach § 46 StVO nötig, die die Genehmigungsbehörden in der Regel unter Auflagen erteilt. Auch Wuppertal profitiert von diesem Gerichtsurteil und kassiert von den Betreibern Sondernutzungsgebühren.
Nehmen wir eine Stadt wie Düsseldorf, die im Innenstadtbereich das Abstellen der Leihscooter nur in ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Bei fortgesetzten Parkverstößen erhält der Betreiber eine, vielleicht zwei Ermahnungen, sich an die Auflagen zu halten. Bei fortgesetzten Parkverstößen wird die Sondernutzungserlaubnis ganz im Sinne der StVO entzogen. Punkt. Und seltsamerweise klappt es dort mit den Abstellzonen ganz hervorragend.
In Wuppertal hingegen mutiert die gesamte Fußgängerzone zu einer einzigen „Abstellzone“ und Amt 104 faselt da was von Entzug der Sondernutzungserlaubnis „ist rechtlich nicht umsetzbar“ (VO/0711/26/1-A). Aber in Verwirrung stiften hat die Abteilung ja Erfahrung: Überall im Stadtgebiet stehen an Strecken der WSW-Buslinien Verkehrsspiegel. Wenn 104 aber die Aufstellung eines solchen Spiegels (als Teil der Straßenausstattung) ablehnt, heißt es, ein Verkehrsspiegel sei kein Verkehrszeichen. Ein Baum oder Sitzbank ist auch kein Verkehrszeichen – und?! Welchen Einfluß hat das darauf, daß ein Verkehsspiegel eine bessere Sicht ermöglicht und in Münster an vielen Ampeln eingesetzt wird, um Abbiegeunfälle mit Radbeteiligung zu verhindern?
Solange der untere Teil der Friedrichstraße bis zum Karlsplatz noch illegal als Fußgängerzone ausgewiesen war, wurden die Bezirksvertreter in Elberfeld jahrelang von 104 über die regelrecht verarscht, nach dem Motto: Man könne den Status der Fußgängerzone gar nicht ändern, weil sonst Regreßforderungen in unbekannter Höhe von Hauseigentümern drohen würde!!!1elf! – Das erste, was Amt 104 beim Treffen mit der Bezirksregierung festgestellt hat, war, daß die Umwandlung in einen „verkehrsberuhigten Geschäftsbereich“ (aktueller Zustand) nicht förderschädlich wäre – sprich: nix mit Regreß.
Niemand wird Zweifel daran haben, daß eine „Fach“verwaltung genau weiß, daß bei Ausnahmen für eine Fußgängerzone deren typischer Charakter erhalten bleiben muß. Sprich: Fußgänger unter sich, Fahrzeuge haben gefälligst auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen und nicht umgekehrt. Vor allem gilt Schrittempo. Wenn dann über 1000 Fahrzeuge am Tag mit Tempo 20-30 durch die sogenannte „Fußgängerzone“ heizen und eigentlich bevorrechtigte Fußgänger
dumm angehupt und mit Lichthupe verscheucht werden, dann ist eigentlich klar, daß bei der Ausweisung als Fußgängerzone etwas schiefgelaufen sein muß. Oder „Fach“ schlicht für Schubladendenke steht.
Fazit
Die Auflagen und Bedingungen der Sondernutzungserlaubnis für eScooter-Betreiber sind Müll, weil weder Betreiber als auch Ordnungsamt mit der Ahndung überfordert sind, bzw. es für Verstöße gegen die Auflagen keine Geldstrafen pro Vorfall für die Betreiber gibt.
Am besten bewährt haben sich bundesweit weite Sperrgebiete, in denen Leihscooter ausschließlich in vorgegebenen Bereichen abgestellt werden dürfen. Das zu überwachen ist Sache der Betreiber. Gibt es zu viele Beschwerden bzw. offiziell festgestellte und andauernde Verstöße gegen die Auflagen, wird nach wiederholter Abmahnung die Erlaubnis entzogen. Jemand der ständig falsch parkt, darf nach einiger Zeit auch seinen Lappen abgeben, weil er sich zum Führen eines Kraftfahrzeugs als untauglich erwiesen hat. Analog gilt die auch für Betreiber von Verleih-eScootern.
Zu den möglichen Auflagen gehört auch, daß der Betreiber rechtssicher die Identität des jeweiligen Fahrers festzustellen hat. Man sieht es ja in der Praxis, daß Kinder mit Leihscootern fahren oder Unfallverursacher Fahrerflucht begehen, und der Betreiber kommt dann mit einem Paypal-Konto als „Fahrernachweis“. Wie oben: für den Arsch. Ob der Fahrer nun wie die Geschäftsbedingungen gefordert 18 Jahre alt ist oder nicht – was reibungslos funktioniert ist, die Kohle für den Leihvorgang einzuziehen.
Dank der untätigen Kommunen in diesem Feld sowie achselzuckenden Betreibern plant Bundesjustizministserin Hubig die Ausnahme von der Ausnahme der Halterhaftung in § 8 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Der zu ergänzende Halbsatz ist nun ein dreiviertel Jahr „in Bearbeitung“.
Die Halterhaftung für Kraftfahrzeuge wurde in § 7 StVG wurde eingeführt, weil der Gesetzgeber für den Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zugelassen und dabei erkannt hat, daß von diesen eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. In § 8 sind von dieser Halterhaftung Kraftfahrzeuge bis zu einer Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h ausgenommen, also auch eScooter. Hubig möchte diesen § 8 ändern, so daß eScooter von der Ausnahme ausgenommen werden und damit die Halterhaftung in § 7 wieder greift…
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