„2G“-Regelung auf Weihnachtsmärkten im Wuppertaler Stadtgebiet

„2G“-Regelung auf Weihnachtsmärkten 1. Angebote auf Weihnachtsmärkten im Wuppertaler Stadtgebiet dürfen während der Geltung dieser Allgemeinverfügung nur von immunisierten (geimpfte und genesene) Personen in Anspruch genommen werden.

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Als eine Inanspruchnahme gilt insbesondere – der Verzehr von auf dem Weihnachtsmarkt erworbenen Speisen und Getränken im Bereich des Marktes, – der Erwerb von Speisen, Getränken und sonstigen Produkten, – das Nutzen von Fahrgeschäften, Schaugeschäften und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes, – das Verweilen als Besucher des Weihnachtsmarktes im unmittelbaren Umfeld von Ständen, Darbietungen und sonstigen Einrichtungen des Weihnachtsmarktes.

2. Der Zutritt zu den Innenräumen von Ausschank- und Verzehrbetrieben ist nur den dort Beschäftigten gestattet.

3. Immunisierte Personen gem. Ziffer 1 Satz 1 sind vollständig geimpfte und genesene Personen gem. § 1 Abs. 3, § 2 Nummer 1-5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1). Der Stadtbote Nr. 54/2021 Seite 2 von 8 Diese sind verpflichtet, einen Nachweis über ihren Immunisierungsstatus sowie ein Ausweispapier (z.B. Personalausweis) mitzuführen und diese den zur Kontrolle berechtigten Personen auf Verlangen vorzulegen.

4. Die Beschränkung nach Ziffer 1 gilt nicht für: – Kinder, die das 13. Lebensjahr nicht vollendet haben, – Schwangere, – Personen, denen aus ärztlich bescheinigten Gründen eine Impfung nicht empfohlen wird. Bei fehlender Immunisierung ist diesen die Nutzung der Angebote des Weihnachtsmarktes als getestete Person i.S.d. § 2 Abs. 8 S. 2 CoronaSchVO in der ab dem 10.11.2021 gültigen Fassung gestattet.

5. Eine allgemeine Maskenpflicht gilt auf dem Gelände des Weihnachtsmarktes nicht. Die Stadt appelliert an alle Besucher*Innen, während des Aufenthaltes auf dem Weihnachtsmarkt vor allem dort, wo die Abstände nicht eingehalten werden können, dennoch eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

II. Geldbuße Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1, 2 IfSG i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchVO i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 5 CoronaSchVO mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.

III. Begründung: Mit der vorstehenden Allgemeinverfügung wird eine sog. „2G Regelung“ für die Weihnachtsmärkte in Wuppertal eingeführt. Bei dieser Maßnahme handelt es sich vor dem Hintergrund der aktuellen epidemiologischen Lage und Entwicklung um eine notwendige Schutzmaßnahme. Hierdurch wird der weiterhin besorgniserregenden infektionsepidemiologischen Gesamtlage begegnet, die durch ein hohes und weiter steigendes Niveau an Neuinfektionen und einen noch nicht hinreichenden Immunisierungsgrad der Bevölkerung und der erwarteten auswärtigen Besucher – auch aus Gebieten mit hoher Inzidenz – gekennzeichnet ist.

Die 7-Tages-Inzidenz im Stadtgebiet Wuppertal zeigte in den letzten Tagen einen erheblichen Anstieg. Während diese Mitte Oktober (15.10.2021) noch bei 37,2 lag, stieg diese am 31.10.2021 auf 110,1. Zwischenzeitlich liegt die 7- Tages-Inzidenz im Stadtgebiet bei 193,0. Der Stadtbote Nr. 54/2021 Seite 3 von 8 Unter Berücksichtigung der Erfahrungen des vergangenen Jahres ist ferner anzunehmen, dass sich die jahreszeitbedingten Wetteränderungen nachteilig auf das Infektionsgeschehen auswirken werden, da diese zu einer Steigerung der Aufenthalte von Personen in geschlossenen Räumen führen werden.

Insofern besteht erneut die Gefahr einer Überlastung der Kapazitäten des Gesundheitssystems. Weihnachtsmärkten kommt vor diesem Hintergrund jedenfalls dann ein besonderes Gefährdungspotential zu, wenn diese regelmäßig gut besucht sind, Abstandsregeln nicht eingehalten werden können und zahlreiche Besucher aus vom Infektionsgeschehen stärker betroffenen Gebieten anreisen. Die Eignung der Maßnahme zur Gefahrenabwehr hinsichtlich der infektionsepidemiologischen Gesamtlage ergibt sich daraus, dass selbst bei einem Zusammentreffen von infizierten Genesenen und Geimpften allenfalls mit moderat verlaufenden Infektionen zu rechnen ist.

Zu einer Überlastung des Gesundheitssystems tragen derartige Kontakte somit nicht bei. Andere weniger beschränkende Maßnahmen führen nicht zu diesem Ergebnis. Eine Maskenpflicht kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da ein Besuch des Weihnachtsmarktes in besonderer Weise durch den Genuss von Speisen und Getränken gekennzeichnet ist, was das Tragen von Masken ausschließt. Auch das Vorsehen einer Testpflicht ist zur Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet. Unter Berücksichtigung der begrenzten Validität der Testergebnisse und steigendem Infektionsgeschehen ist insofern mit einer Ansteckung nicht-immunisierter Personen und einem weiteren Antreiben des Infektionsgeschehens mit schweren Verläufen zu rechnen.

Deshalb ist eine Testmöglichkeit lediglich für den Personenkreis vorgesehen, für den eine Impfung nicht uneingeschränkt empfohlen wird, um auch insofern eine Teilhabe zu ermöglichen. Angesichts der erheblichen Gefahren, die mit einer Überlastung des Gesundheitssystems verbunden sind, ist die Einführung der „2 G Regelung“ auch verhältnismäßig. Dem Schutz von Leben und Gesundheit kommt insofern Vorrang vor dem bedingungslosen Besuch eines Weihnachtsmarktes zu. IV. Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 24.11.2021 außer Kraft.

Quelle: Stadt Wuppertal

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