Veterinäramt nimmt Stellung zum Aufnahmestopp der Wuppertaler Igelstation
Symbolfoto: C.OtteWir geben die Fragen und Antworten nachfolgend im Wortlaut wieder:
- Was war der konkrete Anlass für das Einschreiten des Bergischen Veterinäramtes gegen die Igelstation?
„Es lagen mehrere Beschwerden vor. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann das BVLA hierzu keine weiteren Angaben machen.“
- Gab es zuvor Beschwerden, Anzeigen, Kontrollen oder konkrete tierschutzrechtliche Beanstandungen? Falls ja, welche Mängel wurden wann festgestellt?
„Bei Netzwerk Igel e.V. wurden in der Vergangenheit anlassbezogene Kontrollen aufgrund von mehreren Beschwerden durch das BVLA durchgeführt. Sofern keine erlaubnispflichtige Tätigkeit vorliegt unterliegt der Betrieb keiner regulären amtlichen Überwachung. Über konkrete Mängel kann aus datenschutzrechtlichen Gründen ohne die Freigabe der Daten durch Frau Thomas keine Auskunft geben werden.“
- Warum werden die jetzt gestellten Anforderungen erst nach rund 20 Jahren Tätigkeit der Igelstation erhoben, obwohl die Einrichtung nach Angaben der Betreiberin den Behörden seit langer Zeit bekannt ist?
„Wenn sich der Umfang einer Tätigkeit (hier die Pflege und Betreuung und Auswilderung von Igeln) wesentlich verändert – insbesondere wenn die Zahl der versorgten Tiere deutlich zunimmt –, kann sich auch die rechtliche Einordnung der Tätigkeit verändern.
Eine ursprünglich private Igelversorgung, die bislang nicht regelmäßig behördlich überwacht werden musste, kann bei einer erheblichen Ausweitung des Umfangs zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich nach behördlicher Einschätzung um eine tierheimähnliche Einrichtung, für die eine Erlaubnis nach § 11 TierSchG erforderlich ist. Damit sind auch die entsprechenden Voraussetzungen nachzuweisen.
Für den Übergang von einer bereits bestehenden privaten Tätigkeit in eine erlaubnispflichtige bzw. gewerbsmäßige Tätigkeit können nach behördlichem Ermessen Übergangsfristen eingeräumt werden. Im Vorfeld finden oftmals beratende Gespräche statt. Initiale beratende Gespräche fanden bereits vor mehreren Jahren statt.
In der Vergangenheit war eine deutliche Zunahme des Umfangs der Tätigkeit festzustellen. Damit bestand nach Einschätzung der Bergische Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Verpflichtung, die Tätigkeit als erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 11 TierSchG anzumelden und die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.
Erst sobald ein Betrieb über eine Erlaubnis nach § 11 Erlaubnis verfügt unterliegt dieser der regelmäßigen behördlichen Überwachung.“
- Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage wurde der Aufnahmestopp ausgesprochen?
„Die Ordnungsverfügung wurde auf Basis des Tierschutzgesetzes erlassen.“
- Trifft es zu, dass von Frau Thomas ein Sachkundenachweis beziehungsweise eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz verlangt wird? Falls ja: Welche konkrete Vorschrift des § 11 ist nach Auffassung des Veterinäramtes auf diese Igelstation anwendbar?
„Ja, der Umfang der aufgenommen Igel führt zu der Einschätzung, dass es sich bei Netzwerk Igel e.V. mittlerweile um eine tierheimähnliche Einrichtung handelt, diese benötigt einen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Nähere Informationen zu dem Antragsverfahren finden sich auf der Homepage des BVLA.“
- Wurde in den vergangenen Jahren bereits geprüft, ob für den Betrieb der Station eine solche Erlaubnis oder ein entsprechender Sachkundenachweis erforderlich ist? Falls nein: Warum nicht?
„In der Vergangenheit wurde ausführlich über die Erlaubnispflicht ab einer bestimmten Anzahl aufgenommener Igel aufgeklärt und beraten. Im Rahmen von Kontrollen aufgrund von verschiedenen Beschwerden erfolgte erneut unter anderem eine weitere Beratung zu den Auflagen zu einer Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG, als die Zahl der Igel deutlich über 60 Tiere lag. Sobald festgestellt wird, dass eine Erlaubnispflicht besteht, hat die Behörde tierschutzrechtliche Auflagen zu stellen.“
- Trifft es zu, dass eine tierärztliche Betreuung der Station an drei Tagen pro Woche verlangt wird? Falls ja: Auf welcher rechtlichen oder fachlichen Grundlage beruht gerade diese Häufigkeit?
„Nein dies trifft nicht zu. Gefordert ist die Benennung einer bestandsbetreuenden Tierarztpraxis. Generell wird bei tierheimähnlcihen Einrichtungen geforrdert, dass ein betreuuedner Tierarzt zu bennen nist,“
- Trifft es ebenfalls zu, dass zwei Personen benannt werden müssen, die im Falle eines Ausfalls von Frau Thomas die Versorgung der Tiere übernehmen können und brauchen diese Personen ebenfalls einen Sachkundenachweis? Wenn ja: Ist dies eine gesetzliche Vorgabe oder eine Einzelfallentscheidung des Veterinäramtes?
„Nein es wurden keine zwei Personen als Vertretung für Frau Thomas gefordert. Es wurde ein sachkundige Vertretungsperson gefordert, die im Fall von Krankheit oder Urlaub von Frau Thomas die Betreuung übernimmt.
Die Anzahl Vertretungspersonen und deren Sachkunde richtete sich nach der ausgeübten Tätigkeit und dem Umfang der Tätigkeit.“
- Bestand aus Sicht des Veterinäramtes eine konkrete Gefahr für das Wohl der dort versorgten Tiere, die einen sofortigen Aufnahmestopp erforderlich machte? Falls ja, bitten wir um eine konkrete Darstellung dieser Gefährdung.
„Siehe Frage 2.. Regulierende Anordnungen bedingen immer festgestellte tierschutzrechtliche Verstöße.“
- Wurde geprüft, ob statt eines vollständigen Aufnahmestopps eine Übergangsfrist oder eine vorläufige Weiterführung des Betriebs unter Auflagen möglich gewesen wäre?
„Behördliche Maßnahmen wurden bereits vor Jahren eingeleitet die letztendlich zu dem Aufnahmestopp und schlussendlich zu der Untersagung geführt haben. Dabei wurden alle Ermessenspielräume ausgeschöpft.“
- Wie bewertet das Veterinäramt die Folgen des Aufnahmestopps für hilfsbedürftige Igel in Wuppertal, insbesondere in einer Jahreszeit, in der erfahrungsgemäß zahlreiche verletzte, geschwächte und verwaiste Tiere gefunden werden?
„Eine Aufklärung über Voraussetzungen im Falle einer Erlaubnispflicht gemäß § 11 fand durch das BVLA bereits mehrfach vor Jahren statt. Es hat ausreichend Möglichkeiten geben die behördliche Untersagung abzuwenden.“
Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde wird die auf der Homepage vorhandenen Informationen zu Igeln verwiesen.
„Eine Entnahme von Wildtieren ist gesetzlich verboten. Mit einer Entnahme ist immer ein Eingriff in die Natur und dem Ökosystem verbunden. Einzige Ausnahme besteht für die Entnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr für das Individuum besteht und dies nur durch menschliche Hilfe abgewendet werden kann. Damit als letztmögliche Lösung. Dies ergibt sich gemäß § 45 Abs. 5 BNatSchG.“
- Welche alternativen Anlaufstellen stehen Bürgerinnen und Bürgern in Wuppertal derzeit zur Verfügung, wenn sie einen verletzten oder akut hilfsbedürftigen Igel finden?
„Es gibt ehrenamtliche Personen, die in kleinerem Umfang Igel aufnehmen und mit Hilfe von Tierärzten therapieren, päppeln und überwintern. Bevor ein Tier aus der Natur entnommen wird, dass nicht offensichtlich schwer verletzt ist, sollten alle Finder von Igeln sich kundig machen, ab wann Hilfe notwendig ist. Es gibt zudem im Internet hilfreiche Informationen. Verletzte Igel sollten einem praktizierenden Tierarzt vorgestellt werden. Es sollte zudem beachtet werden, dass Igel dem Bundesnaturschutzgesetz unterliegen (siehe Antwort Frage 11).“
- Was muss die Igelstation konkret erfüllen, damit der Aufnahmestopp wieder aufgehoben wird, und kann die Aufnahme unmittelbar nach Erfüllung dieser Voraussetzungen wieder beginnen?
„Eine vollumfängliche Beratung über die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen hat bereits mehrfach in der Vergangenheit durch das BVLA stattgefunden. Bei erfüllen aller Voraussetzungen und Zustimmung des Artenschutzes kann die Tätigkeit zeitnahe aufgenommen werden.“
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