09.01.2024

Auf den „Lime“ gegangen

Wuppertal muss beim Scooterverleih die Fehler anderer Städte wiederholen, um daraus zu lernen. Wait, what?

Seit Oktober 23 bereichern „Pedelecs und E-Tretroller … das nachhaltige Mobilitätsangebot“¹. Wuppertal wollte aus den Fehlern anderer deutscher Städte lernen und sie nicht wiederholen müssen. Die Rahmenbedingungen der Verwaltung (VO/0354/23)², die der Rat der Stadt mit Ergänzungen (VO/0799/23/1-Neuf.)³ am 5.9.23 lt. Sitzungsprotokoll mit „Stimmenmehrheit (gegen die AfD-Fraktion und die Einzelstadtverordnete Frau Rafrafi, bei Enthaltung der Fraktion Lokalpatrioten)“ durchgewunken hat, ist teils widersprüchlich und damit mitursächlich für das gelebte Chaos.

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Dabei darf die Frage gestellt werden, ob die Verwaltung im Vorfeld hätte früher informieren können oder müssen und dadurch, weil „plötzlich alles ganz schnell gehen mußte“, eine Diskussion bis zum Ratsbeschluss ausblieb. Der Aufschrei der Politik im Anschluss an das Durchwinken, insbesondere aus den Reihen den Bezirksvertretungen, mit großen und kleinen Anfragen und Anträgen, lässt diese Frage durchaus aufkeimen.

(a) Ein Öko-Feigenblatt für die Wartung

Teil der „Kooperationsvereinbarung“ und der „Sondernutzungserlaubnis“ (kurz SNE, VO/0354/23) – soweit die Ergänzungen und Änderungen in VO/0799/23/1-Neuf überhaupt Eingang gefunden haben – ist die Wartung der Leihscooter und E-Bikes mit Fahrzeugen „alternativen Antriebs“ (z.B. Elektro- oder Wasserstoffantrieb). Im Bereich Elberfeld wurde bereits mehrfach ein alter Renault mit Benzinantrieb gesichtet, dessen Fahrer die Akkus der Leihscooter austauschte. Ungeachtet dessen lief der Motor des Renaults natürlich weiter.

Es ist wirklich schön, mit Elektroantrieb seinen Teil für eine CO2-freie Öko-Werbung abgeben zu können. Nur muss die neuen E-Autos auch jemand bezahlen, die zudem noch über zehntausende Kilometer ihren ökologischen Fußabdruck umherfahren.

In Berlin laden sog. „Juicer“⁴ (engl. eigentlich Entsafter) leergefahrene Scooter der dritten Generation (Lime-intern „sörd Dschen“ – 3rd gen.) mit eingebautem Akku auf und bekommen dafür ein paar Euro gutgeschrieben. Da packt man sich zwei, drei „tote“ Scooter quer aufs Trittbrett eines vierten und fährt damit zur eigenen Wohnung.

Auch in Wuppertal sind es offenkundig Private als Subunternehmer, die für den Akkutausch und im Notfall Umstellung und Bergung der Leihfahrzeuge verantwortlich sind. Wer kontrolliert, ob die mit E-Fahrzeugen umherfahren? Kann das jemand kontrollieren? Soll das überhaupt kontrolliert werden?

(b) E-Scooter – E-Bike 1:0

Irgendwo zwischen Akten und Ratsbeschlüssen untergegangen ist die Forderung, dass das Verhältnis zwischen E-Scootern und E-Bikes mindestens 2:1 betragen soll. Nicht jeder soll und kann sich ein Lastenrad kaufen, man soll sich aber eins bei Bedarf leihen können. Im abgenickten Entwurf der Kooperationsvereinbarung heißt es nur noch unverbindlich: „Die Anbieter bemühen sich daher eine möglichst hohe Quote zugunsten des Bike-Sharings zu erreichen.“

Nur hat man in Wuppertal das Gefühl, dass es insgesamt mehr von den bereits länger verfügbaren Fienchen⁵ (mit Pina und E-Mil) gibt als E-Bikes von Lime. Von denen steht ab und zu eins auf dem Neumarkt oder am Hauptbahnhof, das war’s. Eigentlich stehen lediglich E-Scooter dauerhaft zur Verfügung, was nicht im Sinne eines Verkehrskonzeptes ist, bei dem jeder aufs Auto verzichten kann und bei Bedarf aufs Lastenrad umsteigen können soll.

(c) Man-agement Wuppertal: man könnte, man sollte… aber darf nicht

Die Widersprüche in der SNE und Kooperationsvereinbarung gehen nahtlos weiter.

Einmal erlaubt die SNE lediglich fünf Leihfahrzeuge pro Stellplatz (Punkt 2.2) Die Kooperationsvereinbarung („Ausbringung des Leihangebotes“) sieht hingegen ausdrücklich Stellflächen vor, „an denen Pedelecs und E-Tretroller auch über eine normale Anzahl von fünf Rollern hinaus ausgebracht werden sollten bzw. abgestellt werden sollten.“

Dann verbietet die SNE (Punkt 1) das Abstellen und Bereithalten der Leihfahrzeuge in Fußgängerzonen, Park-und Grünanlagen, Wald-, Natur-und Landschaftsschutzgebieten, auf Spielplätzen, Friedhöfen, Brücken, unbefestigte Wupperuferflächen und Verkehrsbegleitgrün. Diese sind von der „für das gesamte Stadtgebiet“ gültigen SNE „ausgeschlossen“: „In diesen ist weder das Bereitstellen der E-Scooter und -Fahrräder noch Beginn und Beendigung des Mietvorgangs gestattet.“

Gleichzeitig weisen Verwaltung und Stadtrat 10 der 18 Abstellflächen in der Elberfelder City erlaubniswidrig in der Fußgängerzone aus, vgl. Anlage zur VO/0354/23. Wait, what? Sind die Auflagen der SNE nur Feigenblatt oder hat da jemand gepennt? Oder: Wer ist hier wem auf den Leim gegangen? Natürlich werden die Lime-Mitarbeiter ihre Elektroautos brav im Parkhaus abstellen und die Akkus per Handkarren per pedes zu den im Fußgängerbereich abgestellten Scootern zwecks Austausch verbringen.

Was erwartet man eigentlich von den oft jugendlichen Entleihern? Dass diese die Fahrzeuge aus dem Verbotsbereich schieben und erst nach dem Zeichen „Fußgängerzone – Ende“ auf den Scooter steigen? Ernsthaft? Weil sie dort im Fußgängerbereich stehen, ist dies beste Einladung für verkehrswidriges Verhalten, dort und auf den Gehwegen zu fahren. Oder?

Jedenfalls kommt Lime den Auflagen der SNE auch nicht nach – der Verleih dürfte in der Fußgängerzone gar nicht möglich sein, dennoch sieht man dort reihenweise Scooter stehen.

Tatsache ist, dass Leihscooter regelmäßig entgegen den Auflagen der SNE auch auf Gehwegen unter 2,0 m Breite abgestellt werden. Die Abschiedsfotos beim Leihende können, nach eigener Aussage der Lime-Mitarbeiterin für Wuppertal, nur stichprobenartig überprüft werden. Dabei werden bestenfalls die Mindestvorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überprüft, ob der Scooter verkehrsbehindernd abgestellt wurde, und im Nachhinein der Entleiher mit einer Lime-internen Strafe belegt.

Die Abstellverbot der SNE auf Gehwegen unter 2 m Breite, 15 m vor und hinter Haltestellen oder rund um Schwebebahnstationen sowie zahllose andere Stellen (Punkt 4.2 der SNE) interessiert niemanden. Das kann und soll offenbar niemand kontrollieren.

Abgeschlossen bzw. abgesperrt werden die Scooter nach Leihende auch nicht und zuweilen von Kindern als Tretroller verwendet, oder von Deppen auf die Fahrbahn oder in die Wupper geschmissen.

Für niemanden ist klar erkennbar, wo (im Gegensatz zum Freefloat-Prinzip) in festgelegten Zonen festgelegte Abstellbereiche beginnen und enden, weil genau nichts markiert wurde.

(d) Wuppertal lernt nicht von anderen Städten, sondern übernimmt bestenfalls deren Chaos

Welche Ziele verfolgt Wuppertal mit dem „vorübergehenden Betrieb“, der „dynamische Anpassungen an neue Erkenntnisse und sich verändernde Bedürfnisse der Stadt ermöglichen soll“ (Zitat Präambel Kooperationsvereinbarung)

Man muss dazu jedenfalls nicht die Fehler der vergangenen Jahre in anderen deutschen Städten wiederholen.

(1) Mobilstationen

Mobilstationen sind festgelegte und farblich markierte Abstellbereiche, in denen Leihfahrzeuge entliehen und zurückgegeben werden können. Die Fahrzeuge werden dort fest verankert aufgeladen und sind gegen Diebstahl geschützt. Durch Abfrage des Wunschziels und stets geladener Akkus wird die Zahl der Ausfälle mit „totem“ (leeren) Akku reduziert.

(2) Verkehrskonzept

Lehren aus anderen deutschen Städte zeigen, dass das Freefloat-Modell wesentlicher Faktor bei dem Abstellchaos und „gestorbener“ Scooter mit leeren Akkus ist, die mitten auf dem Weg den Geist aufgegeben haben.

Der aktuell laufende Chaostest hätte dahingehend genutzt werden können zu untersuchen, wie Mobilstationen angenommen werden, um die spätere Dichte im Stadtgebiet festzulegen sowie gegebenenfalls um Abstell- und Lademöglichkeiten für allgemeine Scooter und Pedelecs zu ergänzen. Aber: wir haben nicht einmal markierte Abstellbereiche in den Verbotszonen.

________
Fußnoten

1) https://www.wuppertal.de/microsite/klimaschutz/mobilitaet/weitere-inhalte-mobilitaet/lime-in-wuppertal-pedelecs-und-e-tretroller.php

2) https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=30042

3) https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=30531

4) https://www.spiegel.de/start/lime-juicer-warum-denis-jede-nacht-elektroroller-einsammelt-a-8adcd80e-ed69-4fc6-9479-8a4da20cf9b4

5) https://fienchen-wuppertal.de/

Text der Sondernutzungserlaubnis, VO/0354/23 (aktualisiert mit den Änderungen aus 𝐕𝐎/𝟎𝟕𝟗𝟗/𝟐𝟑/𝟏-𝐍𝐞𝐮𝐟. in Fettschrift):

Auflagen und Bedingungen zur Sondernutzungserlaubnis für die Bereitstellung von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter und Fahrräder in der Stadt Wuppertal

1. Ort der Sondernutzung:

Die Genehmigung erfolgt grundsätzlich für das gesamte Stadtgebiet.

Folgende Bereiche sind von der Genehmigung ausgeschlossen. In diesen ist weder das Bereitstellen der E-Scooter und – Fahrräder noch Beginn und Beendigung des Mietvorgangs gestattet:

• Park-und Grünanlagen
• Fußgängerzonen
• Wald-, Natur-und Landschaftsschutzgebiete
• Spielplätze
• Friedhöfe
• Brücken
• Unbefestigte Wupperuferflächen
• Verkehrsbegleitgrün (z. B: Mittelstreifen, Baumscheiben, Grünflächen im Straßenraum)

Diese Erlaubnis gilt nur für den o. a. Zeitraum. Mit Ende des Zeitraums sind die bereitgehaltenen E-Scooter und -Fahrräder von den öffentlichen Flächen vollständig zu entfernen.

2. Gegenstand der Sondernutzungserlaubnis:

E-Scooter und E-Fahrräder sowie genehmigte SharingStationen, Mobilstationen, etc.

Auflagen und Bedingungen:

1. Im Stadtgebiet ist das Bereitstellen und Abstellen der E-Scooter und -Fahrräder nach dem free-Floating-Prinzip nur außerhalb der Parkverbotszonen und der unter Punkt 1. genannten Bereiche gestattet. In den ausgewiesenen Flächen zum stationsgebundenen Abstellen von E-Scootern und – Fahrrädern (z.B. SharingStationen, Mobilstationen, etc.) gelten die festgelegten Begrenzungen.

2. Das Abstellen von E-Scootern und -Fahrrädern an öffentlichen Standorten ist bei Bereitstellungs- oder Umverteilungsmaßnahmen durch den Erlaubnisnehmer auf maximal fünf Fahrzeuge pro Standort (außerhalb ausgewiesener Flächen zum stationsgebundenen Abstellen von E-Scootern und -Fahrrädern, z.B. SharingStationen, Mobilstationen, etc.) zu begrenzen. Der Mindestabstand zwischen zwei Standorten beträgt 100 m. Überzählige E-Scooter und -Fahrräder sind vom Erlaubnisinhaber unverzüglich zu entfernen.

3. Der Erlaubnisinhaber muss gewährleisten, dass die Verteilung der Fahrzeuge gem. Ziff. 2 der Auflagen und Bedingungen erfüllt ist. Zu Beginn eines jeden Werktags ist die Verteilung gem. Ziff. 2 der Auflagen und Bedingungen wiederherzustellen. Bei zeitweiser stark abweichender Verteilung hat der Erlaubnisinhaber selbstständig sowie auf Aufforderung unverzüglich Umverteilungsmaßnahmen einzuleiten.

4. Der Erlaubnisinhaber hat sicher zu stellen und die Nutzer auf geeignetem Wege darüber zu informieren, d. h. im Rahmen der Buchung des E-Scooters und Fahrräder per App (Mietvorgang), dass die E-Scooter und Fahrräder ausschließlich so abgestellt werden dürfen, dass sie Dritte weder gefährden noch behindern und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

4.1 Beim Abstellen von E-Scootern und -Fahrrädern ist eine nutzbare Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m lt. Ratsbeschluss v. 18.11.91 und RK vom 23.03.2021 freizuhalten.

4.2 Von abgestellten E-Scootern und -Fahrrädern jederzeit freigehalten werden müssen:

• Radwege, Rad- und Fußtrassen, Gehwege, mit einer Breite von weniger als 2,0 m
• gemeinsame Rad-/Gehwege, mit einer Breite von weniger als 2,5 m,
• nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten öffentlichen Flächen, privaten Flächen, soweit der Anbieter nicht Eigentümer ist oder die Einwilligung des Berechtigten eingeholt hat,
• Flächen, auf denen nach Straßenverkehrsrecht das Fahren oder Parken mit Fahrrädern oder E-Scootern nicht erlaubt ist,
• Flächen, auf denen das Parken mit Fahrrädern oder E-Scootern nur zeitlich begrenzt oder gebührenpflichtig erlaubt ist,
• Bodenindikatoren (siehe auch 4.3) sowie ein Streifen von jeweils 0,60m links und rechts von diesen,
• Feuerwehrzufahrten und Feuerwehrbewegungszonen,
• Gleisbereiche und Warteflächen des Schienenpersonennahverkehrs,
• Bereiche um die Schwebebahnhöfe
• Gehwege im Bereich von 15 m vor und hinter Haltestellenschildern des ÖPNV
• Flächen 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
• Einfahrten, Eingänge und Zugänge,
• Handläufe,
• Fahrstühle,
• Lichtzeichenanlagen und Mittelinseln,
• Flächen 5,0 m vor und hinter Werbeanlagen (Litfaßsäulen und City-Light-Poster),

4.3 Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung ist insbesondere darauf zu achten, dass die für sehbehinderte und mobilitätsbehinderte Menschen erforderlichen Bewegungsflächen gemäß DIN 18040-3 stets freigehalten werden und darüber hinaus alle unterstützenden Maßnahmen, wie z.B. Bodenindikatoren, Handläufe, Informationsstelen, oder ähnliches, uneingeschränkt nutzbar bleiben. Unter Bodenindikatoren sind die nachstehend aufgelisteten taktilen und kontrastreichen Leitelemente zu verstehen, die sich von der üblichen Gehwegfläche hervorheben, wie z.B.:

• Auffindestreifen
• Aufmerksamkeitsfelder
• Abzweigfelder
• Begleitstreifen
• Trennstreifen
• Einstiegsfelder
• Leitstreifen
• Richtungsfelder
• Sperrfelder

4.4 Der Erlaubnisinhaber hat die Beachtung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie die Beachtung der von dieser Genehmigung ausgenommenen Bereiche zu gewährleisten. Weitere Bereiche, die von den E-Scootern und -Fahrrädern freizuhalten sind, können auch nachträglich von der Stadt Wuppertal benannt werden. 𝐃𝐚𝐬 𝐒𝐲𝐬𝐭𝐞𝐦 𝐢𝐬𝐭 𝐬𝐨 𝐞𝐢𝐧𝐳𝐮𝐫𝐢𝐜𝐡𝐭𝐞𝐧, 𝐝𝐚𝐬𝐬 𝐝𝐞𝐫 𝐌𝐢𝐞𝐭𝐯𝐨𝐫𝐠𝐚𝐧𝐠 𝐧𝐮𝐫 𝐛𝐞𝐞𝐧𝐝𝐞𝐭 𝐰𝐞𝐫𝐝𝐞𝐧 𝐤𝐚𝐧𝐧, 𝐰𝐞𝐧𝐧 𝐝𝐞𝐫 𝐌𝐢𝐞𝐭𝐠𝐞𝐠𝐞𝐧𝐬𝐭𝐚𝐧𝐝 𝐫𝐞𝐠𝐞𝐥𝐠𝐞𝐫𝐞𝐜𝐡𝐭 𝐚𝐛𝐠𝐞𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐭 𝐰𝐮𝐫𝐝𝐞 (𝐳.𝐁. 𝐝𝐮𝐫𝐜𝐡 𝐅𝐨𝐭𝐨𝐧𝐚𝐜𝐡𝐰𝐞𝐢𝐬 𝐢𝐧 𝐝𝐞𝐫 𝐌𝐢𝐞𝐭𝐀𝐩𝐩).

5. Die E-Scooter und -Fahrräder müssen zu jedem Zeitpunkt verkehrssicher und funktionstüchtig sein. Nicht verkehrssichere oder funktionsuntüchtige E-Scooter und Fahrräder müssen unverzüglich, d. h. innerhalb von max. ̶6̶ 𝟑 Stunden nach Benachrichtigung oder Kenntnisnahme aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt werden. Die Benachrichtigung erfolgt üblicherweise per Email an die der ausstellenden Dienststelle genannte Email-Adresse. Die Beseitigung ist zu dokumentieren und der Stadt auf Anfrage zuzusenden. Die E-Scooter und -Fahrräder sind vom Erlaubnisinhaber auch aus schwer zugänglichen Gebieten (z.B. Bachläufe, Böschungen oder Ähnlichen) fachgerecht zu bergen.

6. Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die E-Scooter und Fahrräder im Falle von genehmigten, kollidierenden Sondernutzungen (Veranstaltungen, Baustellen etc.) unverzüglich, d. h. innerhalb von ̶6̶ 𝟑 Stunden nach Benachrichtigung oder Kenntnisnahme aus den betroffenen Bereichen zu entfernen. Die Benachrichtigung erfolgt üblicherweise per Email an die der ausstellenden Dienststelle genannte Email-Adresse. Der Vorgang ist durch den Anbieter zu dokumentieren. Der Anbieter hat seine Kunden rechtzeitig auf geeignete Weise darüber zu informieren, dass in den betroffenen Bereichen in dieser Zeit der Mietvorgang nicht begonnen oder beendet werden kann.

7. Der Erlaubnisinhaber hat entgegen Ziff. 4 bis 6 abgestellte E-Scooter und Fahrräder unverzüglich umzuverteilen, ordnungsgemäß aufzustellen oder aus dem öffentlichen Raum zu entfernen. 𝐒𝐚𝐞𝐦𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞 𝐔𝐦- 𝐮𝐧𝐝 𝐀𝐮𝐟𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐄𝐢𝐧𝐬𝐚𝐦𝐦𝐥𝐮𝐧𝐠𝐞𝐧 𝐯𝐨𝐧 𝐄-𝐒𝐜𝐨𝐨𝐭𝐞𝐫𝐧 𝐮𝐧𝐝 𝐅𝐚𝐡𝐫𝐫𝐚𝐞𝐝𝐞𝐫𝐧 𝐢𝐦 ö𝐟𝐟𝐞𝐧𝐭𝐥𝐢𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐑𝐚𝐮𝐦 𝐞𝐫𝐟𝐨𝐥𝐠𝐞𝐧 𝐝𝐮𝐫𝐜𝐡 𝐝𝐞𝐧 𝐄𝐫𝐥𝐚𝐮𝐛𝐧𝐢𝐬𝐢𝐧𝐡𝐚𝐛𝐞𝐫 𝐦𝐢𝐭 𝐅𝐚𝐡𝐫𝐳𝐞𝐮𝐠𝐞𝐧 𝐦𝐢𝐭 𝐚𝐥𝐭𝐞𝐫𝐧𝐚𝐭𝐢𝐯𝐞𝐧 𝐀𝐧𝐭𝐫𝐢𝐞𝐛𝐬𝐚𝐫𝐭𝐞𝐧 (𝐳.𝐁. 𝐝𝐮𝐫𝐜𝐡 𝐓𝐫𝐚𝐧𝐬𝐩𝐨𝐫𝐭𝐞𝐫 𝐦𝐢𝐭 𝐄𝐥𝐞𝐤𝐭𝐫𝐨- 𝐨𝐝𝐞𝐫 𝐖𝐚𝐬𝐬𝐞𝐫𝐬𝐭𝐨𝐟𝐟𝐚𝐧𝐭𝐫𝐢𝐞𝐛). Die Stadt wird verbotswidrige abgestellte E-Scooter und -Fahrräder, die vom Erlaubnisinhaber nicht rechtzeitig umverteilt, ordnungsgemäß abgestellt oder aus dem öffentlichen Raum entfernt wurden, im Wege des Sofortvollzugs auf Kosten des Erlaubnisinhabers beseitigen. Der Erlaubnisinhaber trägt hierbei sämtliche anfallende Kosten für Transport und Lagerung. Die voraussichtlichen Kosten belaufen sich auf mindestens 100,- Euro / Einsatz. Holt der Erlaubnisinhaber die von der Stadt eingesammelten Fahrzeuge nach Aufforderung durch die Stadt nicht binnen einer von der Stadt gesetzten angemessenen Frist ab, ist die Stadt nach ihrer Wahl zur Entsorgung oder Verwertung der Fahrzeuge berechtigt. Auch die hiermit verbundenen Kosten sind der Stadt vom Erlaubnisinhaber zu erstatten.

8. Die Ortung der E-Scooter und -Fahrräder mittels Tonsignalen ist in bewohnten Gebieten in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Der Erlaubnisinhaber richtet eine kostenlose 24 Stunden-Hotline für die Annahme von Beschwerden ein und betreibt diese. Er stellt seinen Kunden, der Polizei und der Stadt Wuppertal eine jederzeit erreichbare, weisungsbefugte Kontaktperson oder -stelle (mindestens Telefonnummer und E-Mail-Adresse) zur Verfügung. Die Kontaktdaten der Hotline sind an den E-Scootern und -Fahrrädern deutlich sichtbar anzubringen, sodass eine direkte Kontaktaufnahme mit der Hotline möglich ist. Beschwerden sind jederzeit entgegen zu nehmen und unverzüglich der weiteren Bearbeitung zuzuführen.

9. Der Erlaubnisinhaber verpflichtet sich, der Stadt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen anonymisierte Daten über die Nutzung der E-Scooter und -Fahrräder (geregelt durch das Data Sharing Agreement) zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind nur für die interne Auswertung der Stadt Wuppertal gedacht, zur Beurteilung der Verkehrssicherheit, verkehrsplanerischen Aspekten, zur Unterstützung der Evaluation durch die Stadt Wuppertal sowie zur strategischen Entwicklung von Sharing-Mobility Angeboten.

10. Der Erlaubnisinhaber wird seine E-Scooter und -Fahrräder im Sinne eines mobilitätsverknüpfenden Angebotes im Bereich von ÖPNV-Haltepunkten als Teil (virtueller) Mobilstationen vorhalten, sobald die Stadt Wuppertal die Standorte der Mobilstationen und deren Ausstattung (Anzahl der E-Scooter und Fahrräder, etc.) festgelegt hat.

11. Beendigung des Angebotes

11.1 Der Erlaubnisinhaber teilt der Verwaltung spätestens 14 Tage vorher die Beendigung des Verleihangebotes mit.

11.2 Der Erlaubnisinhaber ist bei Beendigung des Verleihangebotes dazu verpflichtet, sämtliche von ihm eingebrachten Fahrzeuge binnen einer Frist von fünf Tagen nach Beendigung des Verleihangebotes aus dem Stadtgebiet zu entfernen. Wenn dies auch nach zusätzlicher Aufforderung seitens der Stadt nicht erfolgt, wird das Leihangebot durch die Stadt Wuppertal entfernt. Der Erlaubnisinhaber trägt hierbei sämtliche anfallende Kosten für Transport und Lagerung. Holt der Erlaubnisinhaber die von der Stadt eingesammelten Fahrzeuge nach Aufforderung durch die Stadt nicht binnen einer von der Stadt gesetzten angemessenen Frist ab, ist die Stadt nach ihrer Wahl zur Entsorgung oder Verwertung der Fahrzeuge berechtigt. Auch die hiermit verbundenen Kosten sind der Stadt vom Erlaubnisinhaber zu erstatten.

Erfüllt der Erlaubnisinhaber die Auflagen und Bedingungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht
vollständig, kann die Stadt Wuppertal die Sondernutzungserlaubnis widerrufen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben:
[…]

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Kommentare

  1. N. Bernhardt sagt:

    Neben den ohnehin als belanglos verkommenen Bedingungen und Auflagen¹) hat es die Verwaltung unterlassen, die in VO/0799/23/1-Neuf. vom Rat beschlossenen Ergänzungen bezgl. Wartung mit Fahrzeugen „mit alternativen Antrieb“ (Punkt 6) zu übernehmen. Die konkrete Vorgabe für „unverzüglich“ von 6 auf 3 Stunden ist komplett entfallen. Die Ergänzung in Punkt 4.4 wurde durch die Formulierung „Grundsätzlich sind gesperrte Flächen (gesetzliche u. durch die Verwaltung definierte)
    bereits zu Betriebsbeginn digital im Buchungssystem einzustellen.“ ersetzt.

    ¹) Das Ordnungsamt hat von Anfang an klargemacht, daß es für die Kontrollen der Auflagen keine Ressourcen zur Verfügung stellen kann.

  2. Susanne Zweig sagt:

    Hier wurde einmal mehr versucht, mit einem abschreckend strengen und in Teilen unklaren Regelwerk zu kompensieren, dass seine Einhaltung in keiner Weise kontrolliert wird.

    Mir fällt kein wirtschaftliches System ein, das ein nach diesem Regelwerk falsch abgestelltes Fahrzeug (Stichwort: Restgehwegbreite) automatisch zuverlässig erkennen und auf dieser Basis das Mietende verweigern kann. Es wird wohl auch keins geben.

    Verstöße gegen die SNE sieht man an jeder Straßenecke. Ein Widerruf der gesamten Erlaubnis wäre demnach praktisch täglich möglich. Solange Stadtverwaltung und Verleiher ein gutes Verhältnis haben, wird aber niemand diese Entscheidung treffen mögen. Schade um das viele Papier.

  3. Schöner Artikel.

    Das Ganze ist zurzeit auch Diskussionsthema bei uns im Fuss e.V..

    Auch ihre anderen Aktivitäten haben Interesse geweckt. Melden Sie sich doch einfach einmal bei uns.

    fuss-wtal-1(at)outlook(Punkt)de

    Vielleicht lässt sich etwas zusammen besser erstreiten.

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