18.10.2026Uli Schmidt
Fakten schaffen, bis kein Baum mehr steht
Wie alles anfing
Im Januar 2026 saß ich als Gast im Beirat der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal.
Es war die erste Sitzung dieser Legislaturperiode – ein Gremium, das sich neu finden musste.
Entsprechend war die Tagesordnung schon mit formalen Angelegenheiten gut gefüllt:
Konstituierung, Geschäftsführung, Wahl des Vorsitzes, Arbeitsgruppen. Einige weitere Punkte
standen ebenfalls darauf. Noch mehr hätten allerdings schon bei der Einladung drauf stehen
müssen.
Einer der kurzfristig hinzukam, war TOP 12.12 – B-Plan 1257, BUGA 3, Bodensondierungen für die
Seilbahnstützen. Dazu gab es eine PowerPoint-Präsentation, vorgetragen von Herrn Lehr von der
BUGA gGmbH, und auch die Untere Naturschutzbehörde in Person von Frau Obenlüneschloß war
sichtlich bemüht, einen positiven Beschluss zu erwirken.
Besonders spannend war für mich als Gast jedoch das Verhalten der Ressortleitung 103 Forsten.
Die hatte offensichtlich ebenfalls ein großes Interesse an der Sache. Zum damaligen Zeitpunkt
war mir allerdings nicht klar, worum es eigentlich wirklich gehen sollte – denn die wesentlichen
Unterlagen, um diesen Punkt überhaupt behandeln zu können, waren nicht im
Ratsinformationssystem bereitgestellt worden. Überzeugend war die Vorstellung auf jeden Fall
nicht.
Also meldete ich mich als Gast und durfte dankenswerterweise kurz an das Gremium sprechen
mit der Bitte, diesem Antrag auf Befreiung nicht zu folgen, weil es noch keinen Investor und
keinen Betreiber gibt.
Warum das der Kern des Problems ist
Aus meiner Sicht ist eine der wichtigsten Grundlagen für eine Befreiung, dass die Planungsziele
ausreichend gefestigt sind. Dazu braucht es nun einmal grundsätzlich jemanden, der es auch
bauen will. Die BUGA gGmbH sieht das inzwischen anders – vor allem deshalb, weil sie trotz
intensiver Gespräche offensichtlich weder Betreiber noch Investor finden konnte und dennoch
vorbereitend diesen Befreiungsantrag gestellt hat.
Die Datenlage war sehr dünn. Seitens des Beirats wurde deshalb eine Arbeitsgruppe ermächtigt,
sich damit zu befassen und einen Beschluss zu fassen. Die UNB wollte hierzu die notwendigen,
noch ausstehenden Informationen zur Verfügung stellen. Ob das jemals vollständig geschehen
ist, lässt sich bis heute nicht sagen – festhalten lässt sich, dass der Vorsitzende während derselben
Sitzung noch fragte, „ob sich noch weitere Mitglieder der bereits eingerichteten Arbeitsgruppe
anschließen wollen“. Das Gremium, das da ermächtigt wurde, war also zum Zeitpunkt der
Ermächtigung noch nicht fertig besetzt.
Da ich dieser Arbeitsgruppe nicht angehören durfte, habe ich versucht, über das
Informationsfreiheitsgesetz NRW und das Umweltinformationsgesetz NRW an die
entsprechenden Unterlagen zu kommen. Offensichtlich hat die UNB erhebliche Schwierigkeiten,
diese beiden Gesetze einzuhalten – mir wurde das aktenfähige Material verweigert.
Die Waldpflege, die keine war
Am 12.02.2026 tauchte plötzlich eine Pressemitteilung der Stadt Wuppertal auf, überschrieben
mit „Wald-Pflege auf der Königshöhe“. Das bewog mich, in Zusammenarbeit mit anderen
Interessierten eine Versammlung zu beantragen und durchzuführen – eine Versammlung auf der
Königshöhe, über die auch die Wuppertaler Rundschau und njuuz berichteten.
Für mich als Aktivisten ist vor allem ein Detail spannend: Ab dem 01.03.2026 beginnt die Brut- und
Setzzeit. Für eine Baustraße dürfen schlicht keine Bäume gefällt werden. Die Verwaltung spielt
dieses Spiel allerdings anders, als der Gesetzgeber es sich eigentlich vorstellt.
Denn die Stadt sieht sich als berechtigt an, eine Rückegasse neu einzurichten, um darüber eine
Baustraße zu ermöglichen. So konnte sich die BUGA gGmbH ganz bequem nach hinten lehnen
und behaupten, für die Baustraße seien keine Bäume gefällt worden. Denn diese wurden erst
nach Beginn der Brut- und Setzzeit durch ein beauftragtes Forstunternehmen durchgeführt – viel
später. Dass die Brut- und Setzzeit der Forstabteilung offensichtlich nicht so am Herzen liegt, ist
die eine Sache. Die andere ist die Geschwindigkeit, mit der die Bäume dann lagen: Es ist nicht
davon auszugehen, dass dabei wirklich intensiv Ausschau gehalten wurde, ob Tiere betroffen sein
könnten.
Im Antrag heißt es dazu wörtlich, die Maßnahme führe zu „punktuellen Rückschnitten entlang der
Fahrgasse, welche außerhalb der Brut-/Setzzeiten erfolgen“. Auflagenkatalog und Bescheid
verlangen dazu eine Vorabkontrolle auf Brut- und Quartierstrukturen: „Bei Feststellungen sind die
Arbeiten umgehend zu unterbrechen und die fachliche Weisung einzuholen.“ Zwischen der
Auflage auf dem Papier und dem, was im Wald passiert ist, liegt offenbar eine Lücke.
Der Schotter kam, die Genehmigung nicht
In der Zwischenzeit verweigerte mir die UNB bzw. die Stadt Wuppertal weiterhin die Herausgabe
der Unterlagen, die für eine Befreiung notwendig wären. Dann wurde mit dem Bau der Baustraße
begonnen. LKW-Ladungen Schotter wurden angefahren und in dem Wald des mittlerweile
eingezäunten Bereichs verteilt.
Wald und Holz teilte mir inzwischen schriftlich mit, dass keine Genehmigung für eine temporäre
Entwidmung des Waldes erteilt wurde. Offensichtlich hatte allerdings die UNB eine Genehmigung
erteilt. Laut Aussagen einiger Mitglieder im Beirat der UNB war dieses jedoch nicht bekannt
gewesen – als aber auch keine Genehmigung erteilt worden war. So richtig sagen konnten die
allerdings auch nichts.
Die Unterlagen, die es plötzlich gab
Mittlerweile war eine Anfrage bei der Stadt Wuppertal erfolgreich, sodass mir sowohl der Antrag
als auch die Genehmigung der UNB vorliegen. Und durchaus spannend ist dabei der zeitliche
Ablauf.
Datum Vorgang
06.02.2025 Die BUGA Wuppertal 2031 gGmbH stellt den Befreiungsantrag.
29.01.2026 Der Beirat befasst sich erstmals mit dem Vorgang – als spontane Tagesordnungsergänzung, ab 17:48 Uhr.
12.02.2026 Pressemitteilung „Wald-Pflege auf der Königshöhe“ der Stadt Wuppertal.
Februar 2026 Geplante Herstellung der Rückegasse durch das Ressort 103.4.
01.03.2026 Beginn der Brut- und Setzzeit.
25.03.2026 Die BUGA-AG des Beirats teilt schriftlich mit, der Antrag trage die Voraussetzungen des § 67 nicht.
April / Mai 2026 Beantragter Durchführungszeitraum der Baugrunduntersuchungen.
Mai / Juni 2026 Die UNB erteilt die Befreiung.
Juni 2026 Beginn des Baus der Baustraße; Schotter wird eingebaut.
Oktober 2026 Nach meiner Kenntnis Beginn der Bohrarbeiten.
Was im Bescheid steht
Beantragt waren die Arbeiten für April bis Mai 2026, werktags von 08:00 bis 17:00 Uhr, mit
ausdrücklichem Ausschluss von Dämmerungs- und Nachtarbeiten – und mit vollständigem
Rückbau von Baustraße und Arbeitsflächen danach. Der Bescheid gewährt deutlich mehr.
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• Die Zufahrt zur Baustraße ist „für den Zeitraum zwischen Bodensondierung und Abschluss der
Hauptbaumaßnahme (spätere Stützen & Bergstation Seilbahn)“ zu verschließen.
• Der Rückbau erfolgt erst „nach Fertigstellen der Hauptbaumaßnahme (spätere Stützen &
Bergstation Seilbahn)“.
• Der Boden ist „bis in 50 cm Tiefe“ zu lockern, wegen einer nur teilweisen Wiederaufforstung.
• Die Baustraße hat eine Regelbreite von 4 Metern, die Aufstellflächen 6 Meter, die Fahrgasse
rund 150 Meter Länge.
Kurz: Aus einer befristeten Voruntersuchung für zwei Monate ist eine vorbereitete Infrastruktur
geworden, deren Rückbau auf einen unbestimmten Zeitpunkt nach der Hauptbaumaßnahme
verschoben ist. Das ist keine Nebenbestimmung mehr, das ist eine Erweiterung des Eingriffs
zulasten des Landschaftsschutzgebietes.
Der Beirat hat übrigens nicht geschwiegen
Der Bescheid begründet seine Zulässigkeit damit, der Beirat habe „innerhalb der Beteiligungsfrist
nach § 75 (1) LNatSchG der beabsichtigten Befreiung nicht wiedersprochen“. Das ist aus mehreren
Gründen bemerkenswert.
Erstens: Die Norm, auf die sich der Bescheid stützt, lautet: „Hat der Beirat nicht innerhalb von
sechs Wochen eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Naturschutzbehörde ohne die
Stellungnahme entscheiden.“ Das ist eine Kann-Vorschrift. Sie erlaubt – sie verpflichtet nicht. Der
Bescheid behandelt sie aber wie einen Automatismus: Frist abgelaufen, also darf entschieden
werden. Ermessen? Nicht erkennbar. Und Ermessen muss ausgeübt und begründet werden, sonst
ist die Entscheidung rechtswidrig.
Zweitens: Der Beirat hat sich sehr wohl geäußert. Am 25.03.2026 schrieb die BUGA-AG des
Naturschutzbeirats:
Position der BUGA-AG vom 25.03.2026
• „Der Antrag legt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
nicht tragfähig dar; insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Begründung für das
Vorliegen eines atypischen Einzelfalls sowie eine eigenständige, naturschutzfachlich und
rechtlich belastbare Alternativen- und Abwägungsprüfung.“
• „Insgesamt fehlen uns die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für eine sachgerechte
Reaktion der Arbeitsgruppe des Beirats bei der unteren Naturschutzbehörde.“
Eine Säumnis setzt voraus, dass nichts kommt. Hier ist etwas gekommen – nur nicht das, was die
Behörde hören wollte. Auch der Protokolleintrag zur Sitzung im Januar ist in diesem
Zusammenhang aufschlussreich: „Das interne Arbeitspapier kann aus rechtlichen Gründen zurzeit
leider nicht öffentlich zur Verfügung gestellt werden.“ Der Beirat konnte also gar nicht prüfen,
worüber er entscheiden sollte.
Drittens: Der Bescheid wechselt die Rechtsgrundlage. Antrag und Bescheid berufen sich auf § 67
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – überwiegendes öffentliches Interesse. Die Begründung selbst trägt den
Sachverhalt über § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG – unzumutbare Belastung. Zwei verschiedene
Tatbestände mit verschiedenen Voraussetzungen. Man muss sich entscheiden. Die Arbeitsgruppe
wusste offenbar, warum sie das monierte.
Was daran rechtlich hakt
Ich bin kein Jurist, aber ein paar Dinge lassen sich auch ohne Studium nachvollziehen.
• Wer eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt, muss sich fragen lassen, ob die Eilbedürftigkeit
stimmt. Der Antrag lag seit Februar 2025. Die Arbeiten sollten im Frühjahr 2026 laufen und
begannen nach meiner Kenntnis erst im Oktober 2026. Mehr als ein Jahr Zeit und dann
Eilbedürftigkeit – das passt nicht zusammen.
• Die Bebauungsplanverfahren 1257 (Talstation und Seilbahn) und 1294 (Hängebrücke) sind
nicht abgeschlossen, die Flächennutzungsplanänderung läuft, und Gutachten zu Artenschutz,
Schall und Verkehr stehen aus. Ein Befreiungsgrund, der auf einem Vorhaben aufbaut, dessen
Zulassung noch nicht gesichert ist, steht auf dünnem Eis.
• Die durchgeführten Rodung Arbeiten im Vorfeld sind offenbar mit Wald und Holz nicht abgestimmt wurden.
Ein anderen Ressort der Stadt 103 finanziert die Rodung für die Baustraße. Das erklärt, warum
man aus Sicht der BUGA „keine Bäume gefällt“ hat, obwohl Bäume gefällt wurden.
• Die Befreiung ist eine Zulassungsentscheidung im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht 2022 ausdrücklich klargestellt (Aktenzeichen 7 C 7.21).
Sie ist also keine Bagatelle, die man im Stillen abarbeiten kann.
• Informationen: Antrag, Befreiung, Auflagenkatalog und die Präsentation der Januarsitzung
sind bis heute für mich nicht vollständig über das Ratsinformationssystem zugänglich. Nach
Informationsfreiheitsgesetz und Umweltinformationsgesetz sieht das anders aus. Womit wir
wieder beim Ausgangspunkt wären.
Was bleibt
Ich habe sehr lange gebraucht um Unterlagen zu bekommen, die in einem öffentlichen
Verfahren von Anfang an im Ratsinformationssystem hätten stehen müssen. Der Beirat hat eine
Arbeitsgruppe mit einer Stellungnahme beauftragt, die dann inhaltlich abgelehnt wurde, weil ihr
die Grundlagen fehlten – und der Bescheid schreibt heute, der Beirat habe nicht widersprochen. Drohnen flogen schon über die Königshöhe für das nächste Werbevideo Aber die Bäume an der Königshöhe sind weg, und der Schotter liegt
im Wald des eingezäunten Bereichs in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Hauptbaumaßnahme
ist noch Jahre entfernt. Und der Rückbau erfolgt erst danach.
Das eigentliche Problem ist nicht die eine Fahrgasse. Es ist die Reihenfolge: erst handeln, dann
fragen, und am Ende feststellen, dass nicht widersprochen wurde.
Aus diesem Grund habe ich mich endschieden eine Beschwerde nach der Gemeinde Ordnung NRW § 24 zu schreiben auch wenn es die Bäume nicht mehr zurück bringt.
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