18.10.2026

Wenn aus einer Befreiung plötzlich eine Teilaufhebung wird

Neue Unterlagen werfen Fragen zur rechtlichen Prüfung von Hängebrücke und Seilbahn auf

BUGA 2031: Wenn aus einer Befreiung plötzlich eine Teilaufhebung wird
Neue Unterlagen werfen Fragen zur rechtlichen Prüfung von Hängebrücke und Seilbahn auf
Bei der BUGA 2031 gibt es immer wieder kleinere Überraschungen. Manche davon betreffen keine gestalterischen Details, sondern die rechtlichen Voraussetzungen zentraler Projekte. Aktuelle Unterlagen für die Sitzung des Naturschutzbeirats am 22. Oktober 2026 zeigen: Beim Landschaftsschutz rund um die Hängebrücke wurde das zunächst vorgesehene Verfahren grundlegend geändert. Gleichzeitig soll für Bergstation und Stützen der Seilbahn weiterhin eine Befreiung erteilt werden, weil die Eingriffe angeblich „noch geringfügig“ seien.

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Beides zusammen wirft Fragen auf: Wurden die Eingriffe anfangs rechtlich falsch eingeordnet? Wird das Instrument der Befreiung zu großzügig eingesetzt? Und lässt sich eine dauerhafte Seilbahninfrastruktur im Wald tatsächlich als kleinteiliger Einzelfall behandeln?

Im Januar sollte eine Befreiung genügen
Im Januar 2026 wurde dem Naturschutzbeirat ein Antrag zur geplanten Hängebrücke vorgelegt. Beantragt wurde eine Befreiung von mehreren Verboten der Landschaftsschutzverordnung von 1975. Betroffen waren unter anderem:

die Errichtung baulicher Anlagen,
der Bau von Rohrleitungen,
die Beseitigung oder Beschädigung von Gehölzen,
Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen,
das Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb befestigter Wege.
Der Antrag bezog sich nicht nur auf eine einzelne, räumlich eng begrenzte Maßnahme. Er umfasste die Hängebrücke mit Pylon und Fundament, Windabspannungen sowie eine öffentliche Toilette, Versorgungsleitungen und Fahrradabstellanlagen.

Trotz dieser Reichweite blieben Umfang und genaue Lage der Eingriffe in der Vorlage teilweise offen. Schon damals entstand der Eindruck, dass für ein planmäßiges und dauerhaftes Großprojekt eine Ausnahmeregelung genutzt werden sollte, obwohl die endgültige Planung und Eingriffsbilanz noch nicht vollständig vorlagen. Diese Kritik wurde bereits im Januar auf njuuz aufgegriffen.
njuuz

Jetzt muss die Bezirksregierung entscheiden
Der neue Sachstandsbericht liest sich deutlich anders. Danach reicht eine Befreiung für den Kernbereich der Hängebrücke am Nützenberg nicht aus. Für das im Bebauungsplan 1294 vorgesehene Sondergebiet mit einer Größe von rund 4.800 Quadratmetern sei eine Teilaufhebung der Landschaftsschutzverordnung erforderlich.

Entscheiden soll darüber nicht die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Wuppertal, sondern die Höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung Düsseldorf.

Der Grund liegt in einer Besonderheit der Wuppertaler Landschaftsplanung. Für den Bereich gilt kein moderner Landschaftsplan, sondern weiterhin die Landschaftsschutzverordnung von 1975. Deshalb greift der Mechanismus des § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW hier nicht. Der Landschaftsschutz tritt also nicht allein deshalb zurück, weil ein Bebauungsplan aufgestellt wird.

Die alte Verordnung bleibt vielmehr bestehen, bis sie durch einen Landschaftsplan oder eine neue Verordnung ersetzt beziehungsweise förmlich geändert oder teilweise aufgehoben wird. Das ergibt sich aus § 79 LNatSchG NRW.
Landesnaturschutzgesetz NRW

Damit ist die Untere Naturschutzbehörde nur teilweise zuständig: Sie kann über Befreiungen von einzelnen Verboten entscheiden, aber nicht selbst den Schutzstatus der Fläche beseitigen.

Kein bloßer Formfehler
Man könnte den Wechsel des Verfahrens als bloße juristische Feinheit abtun. Das wäre jedoch zu kurz gegriffen.

Eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz lässt die Schutzregel grundsätzlich bestehen. Sie gestattet lediglich in einem konkreten Einzelfall eine Abweichung. Eine Teilaufhebung verändert dagegen den räumlichen Geltungsbereich des Landschaftsschutzes selbst. Die Fläche wird dauerhaft aus dem Schutzregime herausgenommen.

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat klargestellt:

„Naturschutzrechtliche Befreiungen sind einzelfallbezogen und dienen nicht dazu, landschaftsrechtliche Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern.“

OVG NRW, Urteil vom 21. April 2020

Wenn für ein etwa 4.800 Quadratmeter großes Sondergebiet eine Teilaufhebung nötig ist, war der ursprüngliche Ansatz, das Projekt im Wesentlichen über eine Befreiung zu ermöglichen, zumindest rechtlich unvollständig. Ob bereits rechtswidrig gehandelt wurde, hängt davon ab, ob lediglich ein prüffähiger Antrag vorlag oder schon eine abschließende Entscheidung getroffen wurde. Der neue Sachstandsbericht dokumentiert jedenfalls eine erhebliche Korrektur der bisherigen Rechtsauffassung.

Nun soll bei der Seilbahn eine Befreiung ausreichen
Umso bemerkenswerter ist ein weiterer Tagesordnungspunkt derselben Beiratssitzung. Für die Seilbahn auf der Königshöhe beantragt die Verwaltung erneut eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.

Betroffen sind:

die Bergstation im Wald,
zwei technisch erforderliche Seilbahnstützen,
deren Fundamente,
die dafür notwendigen Rodungen von Bäumen und Sträuchern.
Anders als am Nützenberg gilt hier der Landschaftsplan Wuppertal-West. Die Verwaltung erkennt ausdrücklich an, dass der Bebauungsplan den Landschaftsschutz nicht automatisch außer Kraft setzt. Auch § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW greife nicht, weil der Flächennutzungsplan den Wald weiterhin als Hauptnutzung darstelle und die Seilbahnstützen wegen ihrer „Kleinteiligkeit“ überhaupt nicht abbilde.

Daraus zieht die Verwaltung zunächst die richtige Konsequenz: Rechtlich komme entweder eine Änderung des Landschaftsplans oder eine Befreiung in Betracht. Eine Änderung des Landschaftsplans soll jedoch unterbleiben, weil die baulichen und landschaftlichen Eingriffe im Verhältnis zum gesamten Landschaftsraum „noch geringfügig“ seien.

Gerade diese Bewertung ist näher zu hinterfragen.

Wie kleinteilig ist eine Seilbahn im Wald?
Eine Bergstation und zwei Seilbahnstützen sind keine vorübergehenden Einzelmaßnahmen. Die Seilbahn soll dauerhaft bestehen, rund einen Kilometer lang sein und als Hauptzubringer für eine Hängebrücke mit prognostizierten 662.000 Besuchen im fünften Betriebsjahr dienen. Die Verwaltung bezeichnet sie selbst als Teil eines größeren Infrastrukturprojekts.

Schon das passt nur schwer zum Bild einer geringfügigen, isolierten Abweichung.

Hinzu kommt, dass sich die tatsächlichen Auswirkungen kaum auf die rot markierten Grundflächen der Bauwerke reduzieren lassen. Zu einem solchen Vorhaben können außerdem gehören:

dauerhafte Fundamente und Sicherheitsbereiche,
Rodungs- und Arbeitsflächen rund um Station und Stützen,
Bauzufahrten und Flächen für schwere Maschinen,
Montage- und Lagerflächen,
Leitungen und technische Nebenanlagen,
Rettungs-, Wartungs- und Inspektionswege,
Überspannung des Waldraums durch Seile und Gondeln,
betriebsbedingte Auswirkungen durch Bewegung, Beleuchtung und Besucher,
mögliche Freihaltezonen oder regelmäßige Vegetationskontrollen unter der Trasse.
Welche dieser Flächen dauerhaft oder nur während der Bauzeit benötigt werden, muss die weitere Planung belastbar beantworten. Sie dürfen aber nicht dadurch aus der naturschutzrechtlichen Betrachtung verschwinden, dass im Befreiungsantrag lediglich die Grundflächen von zwei Stützen und einer Station markiert werden.

Dass Erschließungs- und Arbeitsflächen keineswegs nur theoretische Fragen sind, zeigt die bereits angelegte Zufahrt für Baugrunduntersuchungen auf der Königshöhe. Medienberichten zufolge war diese etwa 40 Meter lang und vier Meter breit.
Westdeutsche Zeitung
Die Stadt bestätigt, dass Untersuchungen sowohl an der Bergstation als auch schrittweise entlang der Trasse erfolgen.
Stadt Wuppertal

Wenn bereits die vorbereitenden Untersuchungen solche Zugänge erfordern, muss erklärt werden, welche Erschließung erst für Bau, Betrieb, Wartung und Rettung der eigentlichen Seilbahn notwendig wird.

Die Größe des Landschaftsschutzgebiets ist kein Freifahrtschein
Die Begründung, die Eingriffe seien im Verhältnis zum gesamten Landschaftsraum gering, reicht allein nicht aus. Entscheidend ist nicht nur, wie viel Prozent eines Schutzgebiets unmittelbar bebaut werden. Zu prüfen ist vielmehr, ob das Vorhaben an seinem konkreten Standort den Gebietscharakter verändert oder dem besonderen Schutzzweck widerspricht.

§ 26 Abs. 2 BNatSchG verbietet in Landschaftsschutzgebieten nach Maßgabe der näheren Schutzbestimmungen Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
§ 26 BNatSchG

Eine kleine Fundamentfläche kann deshalb erhebliche Auswirkungen entfalten, wenn das darauf errichtete Bauwerk groß, weithin sichtbar oder betriebsbedingt prägend ist. Bei einer Seilbahn sind nicht nur die versiegelten Quadratmeter maßgeblich, sondern auch die Wirkung von Station, Stützen, Seilen, Gondeln, Rodungskorridoren und Besucherströmen auf Wald, Landschaftsbild und Erholungsfunktion.

„Kleinteilig“ beschreibt möglicherweise die Darstellung im Flächennutzungsplan. Es beantwortet aber nicht automatisch die naturschutzrechtliche Frage nach der gesamten Wirkung des Vorhabens.

Überwiegendes öffentliches Interesse muss abgewogen werden
§ 67 BNatSchG erlaubt eine Befreiung, wenn sie aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist. Wirtschaftliche und soziale Gründe dürfen dabei berücksichtigt werden.
§ 67 BNatSchG

Die Vorlage nennt insbesondere:

die barrierearme Anbindung der Königshöhe,
die Funktion als Zubringer zur Hängebrücke,
touristische Effekte,
wirtschaftliche Impulse,
die Bedeutung für die BUGA 2031.
Diese Gesichtspunkte können öffentliche Interessen darstellen. Sie setzen sich aber nicht allein dadurch durch, dass sie aufgezählt werden. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Abwägung mit den entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes. Dazu gehören eine vollständige Eingriffsermittlung sowie die Prüfung ernsthafter und zumutbarer Alternativen.

Auffällig ist dabei die Begründung, die Seilbahn sei „alternativlos“. Alternativlos ist sie vor allem dann, wenn die geplante Hängebrücke zwingend mit einem leistungsfähigen Zubringer verbunden werden soll. Damit wird das öffentliche Interesse an der Befreiung teilweise aus einem zweiten, ebenfalls noch nicht abschließend zugelassenen Großprojekt hergeleitet. Hängebrücke und Seilbahn begründen so wechselseitig ihre vermeintliche Notwendigkeit.

Eine Alternativenprüfung müsste deshalb nicht nur andere Seilbahntrassen vergleichen. Sie müsste auch untersuchen, ob und wie das verkehrliche Ziel ohne diese Kombination aus Hängebrücke und Seilbahn erreicht werden kann.

Befreiung oder Änderung des Landschaftsplans?
Die zentrale Rechtsfrage lautet, ob eine Befreiung hier noch die richtige Rechtsform ist. Die Rechtsprechung lässt Befreiungen auch für Vorhaben im öffentlichen Interesse grundsätzlich zu. Gleichzeitig darf eine Befreiung nicht an die Stelle einer erforderlichen planerischen Neuentscheidung treten.

Für eine Befreiung spricht aus Sicht der Stadt, dass nur drei Standorte unmittelbar bebaut würden und der Landschaftsplan im Übrigen fortgelten soll.

Für eine Änderung des Landschaftsplans spricht dagegen:

Das Projekt ist langfristig geplant und dauerhaft.
Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der BUGA-Infrastruktur.
Die Auswirkungen reichen möglicherweise über die Bauwerksgrundflächen hinaus.
Das Vorhaben verändert Nutzung und Wahrnehmung des Waldraums.
Die Seilbahn ist auf hohe Besucherzahlen ausgerichtet.
Die Abweichung vom Landschaftsschutz ist kein zufälliger Sonderfall, sondern Ergebnis der Bauleitplanung.
Gerade weil die Verwaltung die Wahl zwischen Planänderung und Befreiung ausdrücklich erkennt, muss sie belastbar begründen, weshalb die weniger umfassende Befreiung trotz dieser Merkmale ausreicht. Der bloße Hinweis auf ein zahlenmäßig großes Landschaftsschutzgebiet und vergleichsweise kleine Fundamentflächen dürfte dafür zu kurz greifen.

Fehler bei der Rechtsgrundlage können den Bebauungsplan treffen
Nicht jeder Fehler führt automatisch zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans. Das Baugesetzbuch enthält differenzierte Regeln dazu, welche Verfahrens- und Abwägungsfehler beachtlich sind und innerhalb welcher Fristen sie geltend gemacht werden müssen.

Dennoch ist die naturschutzrechtliche Zulässigkeit für die Bauleitplanung kein Nebenthema. Ein Bebauungsplan darf nicht auf eine Umsetzung ausgerichtet sein, der dauerhaft unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Werden Umfang, Alternativen oder Auswirkungen eines Projekts unvollständig ermittelt, kann außerdem ein Abwägungsfehler vorliegen.

Die Folgen wären angesichts des Zeitplans erheblich. Muss ein Landschaftsplan geändert, eine Eingriffsbilanz ergänzt oder ein Beteiligungsschritt wiederholt werden, kostet dies Zeit. Bei einem Satzungsbeschluss, der nach Angaben der Stadt für 2027 vorgesehen ist, könnte eine spätere gerichtliche Beanstandung die Fertigstellung bis 2031 gefährden. Dass ein solcher Ausgang heute bereits sicher wäre, lässt sich allerdings nicht behaupten.

Die offenen Fragen
Vor einer Entscheidung über die Befreiung sollte der Naturschutzbeirat mindestens folgende Punkte beantwortet bekommen:

Welche Gesamtfläche wird für Bergstation, Stützen, Fundamente, Arbeitsräume, Montage, Lagerung und Baustelleneinrichtung benötigt?
Welche Bäume und Sträucher müssen dauerhaft oder vorübergehend beseitigt werden?
Welche Bauzufahrten sind vorgesehen und welche davon bleiben für Betrieb, Wartung oder Rettung erhalten?
Welche Freihalte- und Sicherheitsbereiche entstehen unter und neben den Seilen?
Welche Auswirkungen haben Gondeln, Lärm, Beleuchtung und Besucher auf Tiere, Landschaftsbild und Erholungsfunktion?
Wie wird die kumulative Wirkung von Seilbahn, Hängebrücke und zusätzlichem Besucheraufkommen bewertet?
Was umfasst die Alternativenprüfung, und wurde neben anderen Trassen auch der Verzicht oder ein anderes Erschließungskonzept geprüft?
Warum genügt eine Befreiung, obwohl es sich um ein planmäßiges, dauerhaftes Infrastrukturvorhaben handelt?
Warum wird nur über rot markierte Bauflächen entschieden, wenn die Umsetzung weitere Eingriffsflächen erfordert?
Welche Maßnahmen werden ausgeglichen, und welche Beeinträchtigungen bleiben trotz des Ausgleichs bestehen?
Landschaftsschutz ist mehr als eine Flächenrechnung
Die neuen Unterlagen zeigen kein belangloses Verwaltungsdetail. Bei der Hängebrücke wurde nachträglich erkannt, dass die Untere Naturschutzbehörde den Schutzstatus der zentralen Sondergebietsfläche nicht selbst durch eine Befreiung überwinden kann. Nun soll bei der Seilbahn eine Befreiung genügen, weil Station und Stützen im Verhältnis zum Landschaftsraum angeblich geringfügig seien.

Diese Argumentation überzeugt erst dann, wenn der gesamte Eingriff offengelegt wird. Dazu gehören nicht nur die Fundamente, sondern auch Bau, Erschließung, Betrieb, Wartung, Sicherheit und die Wirkungen der rund einen Kilometer langen Anlage im Wald.

Die BUGA-Verantwortlichen betonen regelmäßig, dass die Planungen sorgfältig und nach Plan verliefen. Die veränderte rechtliche Behandlung der Hängebrücke zeigt jedoch, dass zentrale Annahmen korrigiert werden müssen. Das ist in einem laufenden Verfahren grundsätzlich möglich. Problematisch wird es dann, wenn solche Korrekturen nicht transparent benannt werden oder wenn beim nächsten Teilprojekt erneut eine möglichst enge Betrachtung der Eingriffe gewählt wird.

Landschaftsschutz darf nicht in kleine Anträge zerlegt werden, bis ein Großprojekt auf dem Papier nur noch aus einigen Fundamenten besteht.

SessionNet | Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde – 22.10.2026 – 15:00 Uhr – Rathaus, A-350, Johannes-Rau-Platz 1, 42275 Wuppertal

SessionNet | Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde – 29.01.2026 – 15:00 Uhr

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