08.05.2026N. Bernhardt
Was geht angeblich nicht und ist trotzdem dicht?
Verkehrssicherheit ist in Wuppertals Verwaltung offenbar nicht gefragt. Zum ersten Mal bietet es sich an, dem Hardtufer ein neues Kleid als Wuppertals erste echte Fahrradstraße zu verpassen – aber das geht natürlich niemals nicht. Dieser Idee muß Amt 104 möglichst viele Steine in den Weg legen. die an anderen Stelle in der Stadt überhaupt kein Problem sind. [1]
Angeblich Verkehrszählung unbedingt notwendig
In der Drucksache VO/1529/24 [1] führt 104 aus, daß eine Fahrradstraße nur für Radfahrer entsprechend gewidmet werden muß. Soweit kann dem gefolgt werden. Mit diesem Schritt wird die Straße Hardtufer dem Kfz-Verkehr rechtlich „entzogen.“ Was dann folgt, ist aber hanebüchener Unsinn.
Erstens: Plötzlich sei für die Widmung des Hardtufers eine Verkehrszählung notwendig. Bei derWidmung der Friedrich-Ebert-Straße zwischen Laurentius- und Auer Schulstraße als Fußgängerzone war diese Verkehrszählung seltsamerweise nicht erforderlich.
Zweitens: Seit Monaten bauen die Stadtwerke auf dem Hofkamp in Höhe Wunderbau. Damit verbunden ist eine Sperrung der Straße in westlicher Richtung. Der Durchgangsverkehr am Hardtufer tendierte hier bereits gegen Null, die Funktion als Durchgangsstraße irrelevant.
Drittens: Wer quält sich im Durchgangsverkehr mit Tempo 30 durch die Hünefeldstraße? 104 argument selbst: „Die Reduzierung auf 30 km/h wird ebenfalls dazu beitragen, dass das Hardtufer unattraktiver für den Kfz-Verkehr wird.“ – Ein Argument mehr, das gegen Durchgangsverkehr spricht.
Viertens: Wir haben am anderen Wupperufer eine vierspurige Bundesstraße. Sollte jemand den Knotenpunkt B 7/Döppersberg umfahren wollen, fährt er über Haspeler Straße/Hofkamp/Gathe.
Aber: Wir brauchen laut 104 unbedingt eine Verkehrszählung für das Hardtufer, und das gleich mit dem Hinweis, daß diese Maßnahme die Fahrradstraße um „Lichtjahre“ zurückwerfen würde.
Straßenquerschnitt muß geändert werden = Kosten., Zeit, Aufwand, Entfall von Stellplätzen!!
Argument zwei von 104: Neugestaltung des Straßenquerschnittes für den Zweirichtungsverkehr und Wendehammer seien notwendig; Kosten, Zeit und Aufwand nicht abschätzbar.
In der Luisenstraße hat man sich damit begnügt, die Durchfahrt zur Briller Straße abzupollern (entspricht faktisch einem Modalfilter) und die zulässige Fahrzeuglänge auf zehn Meter zu beschränken. Da hat man auch den Folterbelag (Straßenpflaster) gelassen wie er ist. Komich, nich?
Der Teil der Hünefeldstraße westlich der Kreuzung Völklinger Straße, der für den Zweirichtungsverkehr infragekommt, darf ohnehin nur auf rund 50 Metern zwischen Hausnummer 18 und Einmündung Völklinger Straße auf beiden Seiten beparkt werden. Ansonsten verbieten Schutzstreifen das Halten und Einfahrten das Parken auf der Fahrbahn. Das bedeutet: Eine Anlieferung ohne die Einfahrt in einen Innenhof mit entsprechender Möglichkeit, nach Anlieferung in die andere Richtung wieder herauszufahren, ist legal gar nicht möglich.
Bereits die ursprüngliche Fahrradstraßenplanung sieht den Entfall fast aller Stellplätze am Hardtufer vor. Aber 50 Meter auf der Hünefeldstraße sind dann ein scheinbar unüberwindbares Hindernis.
Ferner sei laut 104 eine umfangreiche Verkehrsplanung erforderlich, die auch Müllfahrzeuge und Umzugs-LKW berücksichtigt. Das ist bei der wochenlangen Sperrung des Hardtufers für die Asphaltierung der Straße natürlich alles nicht notwendig. Aber wir sehen, daß der Müll offenkundig auch bei gesperrtem Hardtufer abgeholt wird und sich bisher kein LKW in der Wupper beim Versuch zu wenden festgefahren hat.
Fazit: Wenn man wollte, ginge natürlich die Einrichtung eines Modalfilters in Höhe Hünefeldstraße 1, wie das aktuell bei der Baustellensperrung der Fall ist. Aber wir sehen mal wieder: Für Baustelle geht alles, für einen sicheren Radverkehr einen Scheißdreck.
Süffisant weist 104 abschließend darauf hin: „Sollte es zu einer Beschränkung des KFZ-Verkehrs kommen bzw. dieses angestrebt werden und dagegen wird geklagt, kann es ca. 2 Jahre dauern bis mit einem Urteil zu rechnen ist. Erst dann könnte die entsprechende Umsetzung erfolgen.“ – Komisch, sonst gilt grundsätzlich, daß der von 104 angeordnete Schrott grundsätzlich gültig ist, bis diese Anordnung ein Gericht aufhebt – wie die illegale Fußgängerzone auf der Friedrichstraße 2015. [2]
Fußnoten
[1] VO/1529/24: Modalfilter für die Fahrradstraße Hardtufer
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=32828
[2] Eher hat der Februar 31 Tage als daß die illegale Freigabe der Friedrichstraße gegen Einbahn für den Radverkehr zwischen Neumarkt und Karlstraße aufgehoben wird, die Amt 104 in VO/1033/16 noch selbst abgelehnt hat, Zitat: „da die Fahrgassenbreite der Friedrichstraße unter der erforderlichen Breite von 3,50m liegt.“
Die formalen Voraussetzungen für eine Anfechtungsklage: Die einjährige Frist für die Anfechtung eines durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen Ge- oder Verbotes beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst dann zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft.
Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens (BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 – BVerwG 3 C 37.09 –, PDF)
Siehe dazu auch:
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