Weihnachtsgeld vor Pfändung schützen

Auch Schuldner:innen steht ein Teil des Weihnachtsgeldes zu

 

Zum Jahresende können sich viele Beschäftigte auf eine zusätzliche Zahlung ihres Arbeitgebers freuen. Auch wer von einer Lohn- oder Gehaltspfändung betroffen ist, darf einen Teil des Weihnachtsgeldes behalten. „Bis zu 670 Euro bleiben davon pfändungsfrei im Geldbeutel”, so Werner Bergmann, Schuldner- und Insolvenzberaterin der Verbraucherzentrale in Wuppertal. „Bei einer Kontopfändung müssen Schuldner:innen allerdings selbst aktiv werden, um vom Weihnachtsgeld zu profitieren.”
  • Pfändung von Lohn oder Gehalt
    Pfändet ein Gläubiger den Lohn oder das Gehalt direkt beim Arbeitgeber, muss der unpfändbare Teil des Weihnachtsgeldes vom Arbeitgeber bei der Ermittlung des Pfändungsfreibetrages berücksichtigt werden. Arbeitnehmer müssen also nichts weiter tun. Sollte der Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze beim Weihnachtsgeld hingegen nicht berücksichtigen, sollten sich Betroffene um Klärung bemühen.

  • Kontopfändung
    Bei einer Kontopfändung hingegen müssen Betroffene selbst aktiv werden, um die durch das Weihnachtsgeld erhöhten, unpfändbaren Beträge zu schützen. Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) hat, auf dem der Schutz sonst fast automatisch gewährleistet ist, darf sich nicht in Sicherheit wiegen, denn der geschützte Sockelbetrag und weitere schon bescheinigte Freibeträge werden in der Regel nicht ausreichen, um das Plus beim Weihnachtsgeld zu sichern. Betroffene sollten daher rechtzeitig vor Auszahlung des Geldes Ende November einen schriftlichen Antrag für einen höheren Pfändungsfreibetrag stellen, wenn der aktuelle Betrag nicht ausreicht. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief bereit.

  • Höhe des pfändungsfreien Anteils des Weihnachtsgeldes
    Im Jahr 2022 gilt erstmals eine gesetzliche Neuregelung. Zuvor war Weihnachtsgeld pauschal geschützt. Seit dem 01.01.2022 richtet sich die Höhe des unpfändbaren Betrages nach der jeweils aktuell geltenden Pfändungsfreigrenze. Diese erhöht sich jeweils zum 01.07. des Kalenderjahres. Der Schutz des Weihnachtsgeldes erfolgt damit dynamisch. Der unpfändbare Anteil wird sich jedes Jahr leicht erhöhen.
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