Pfändungsfreibetrag steigt zum 1. Juli: Was jetzt zu beachten ist
Zum 1. Juli 2025 steigen die sogenannten Pfändungsfreigrenzen um rund vier Prozent. Schuldner:innen mit regelmäßigem Einkommen bleibt dann entsprechend mehr in ihrer Haushaltskasse. Künftig sind Einkünfte unter 1.560 Euro voll geschützt. „Es gibt keine Übergangsregelung“, erklärt Schuldnerberaterin Gabriela Aßmann. „Arbeitgeber und Kreditinstitute müssen die neuen Pfändungsfreigrenzen sofort beachten.“ Das ist wichtig, denn für Menschen mit Schulden zählt oft jeder Euro. Aber Vorsicht: Wurden vom Gericht oder der Vollstreckungsstelle öffentlicher Gläubiger individuelle Freibeträge festgesetzt, müssen Schuldner:innen diese selbst ändern lassen. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie die Anpassung an die neuen Pfändungsfreigrenzen gelingt.
- Warum gibt es Pfändungsgrenzen?
Wer Schulden hat und deshalb von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen ist, soll trotzdem seinen Lebensunterhalt bestreiten und wichtige Zahlungen wie z.B. Miete oder Strom leisten können. Dies dient auch dem Schutz vor weiteren Schulden. Deshalb gibt es gesetzlich geregelte Freigrenzen bei einer Lohnpfändung und Freibeträge auf dem Pfändungsschutzkonto. Gläubiger können dann nicht auf die gesamten Einkünfte zugreifen. - Auf die neue Pfändungstabelle schauen
Die neue Pfändungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pfändbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2025 ausgezahlt werden. Durch die Erhöhung können alleinstehende Schuldner:innen ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.600 Euro jetzt 1.568,50 Euro vom Lohn behalten. Besteht eine Unterhaltspflicht für eine Person, kann bei diesem Einkommen nichts gepfändet werden, da der pfändbare Bereich dann erst bei 2.150 Euro beginnt. Die aktuellen Pfändungsgrenzen können auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW nachgelesen werden. - Nicht auf die automatische Berücksichtigung verlassen
Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon länger laufenden Pfändungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich jedoch, sich beim Arbeitgeber oder Sozialleistungsträger zu erkundigen, ob die neue Pfändungstabelle bekannt ist und angewendet wird. - Auch das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) wird angepasst
Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt auch beim Pfändungsschutzkonto. Kreditinstitute müssen hier sowohl den geänderten Grundfreibetrag von jetzt 1.560 Euro als auch die angehobenen Freibeträge für weitere Personen (585,23 Euro für die erste, weitere jeweils 326,04 Euro für die zweite bis fünfte Person) automatisch berücksichtigen. Betroffene müssen keine neuen Bescheinigungen vorlegen. -
- Wichtig: Bei Beschluss oder Bescheid selbst aktiv werden
Für Pfändungen, bei denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger wie etwa das Finanzamt oder die Stadtkasse individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pfändungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dann muss bei der Stelle, die die Entscheidung getroffen hatte, schnellstmöglich eine Neufestsetzung des Freibetrags beantragt werden. Solange die alte Entscheidung nicht ersetzt wird, müssen Arbeitgeber und Banken sie beachten und es werden ggf. zu hohe Beträge abgeführt. Diese zu viel abgeführten Beträge können dann nicht zurückgefordert werden. - Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen möglich
Die geltenden Pfändungsfreigrenzen richten sich nach dem einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag und werden durch das Bundesministerium der Justiz jährlich bekannt gegeben. Mit der nächsten Anpassung ist daher zum 1. Juli 2026 zu rechnen.
Weiterführende Infos und Links:
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- Weitere Informationen zum Pfändungsfreibetrag gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:
https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/13269
- Weitere Informationen zum Pfändungsfreibetrag gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW unter:
- Wichtig: Bei Beschluss oder Bescheid selbst aktiv werden
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