02.11.2026

Baustraße Königshöhe Update

Erst bauen, dann beantragen

Auf der Königshöhe wurde eine geschotterte Baustraße im Wald angelegt. Bilder belegen den fertigen Zustand spätestens am 29. Juni 2026. Der Antrag auf befristete Waldumwandlung folgte am 7. Juli, die Genehmigung von Wald und Holz NRW erst am 17. September. Eine interne Stellungnahme der Forstbehörde nennt das Verfahren ausdrücklich „Legalisierung der Umwandlung“.

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Es gehört zu den Selbstverständlichkeiten des Verwaltungsrechts, dass eine Genehmigung vor der Maßnahme steht und nicht danach. Wald und Holz NRW formuliert das auf seinem Fachportal unmissverständlich:

„Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. Der Antrag ist vor Durchführung der Waldumwandlung zu stellen und die Entscheidung über die Genehmigung oder Versagung abzuwarten.“

Auf der Königshöhe lief es anders.

Was im Wald passiert ist
Im Januar 2026 berichtete njuuz über die Planungen. Im Beirat der Unteren Naturschutzbehörde war vorgestellt worden, dass schwere Technik für Baugrunduntersuchungen tief in den Wald auf der Königshöhe gelangen sollte. Eine bestehende Rückegasse sollte dafür ausgebaut und mit Schotter tragfähig gemacht werden.

Kurz darauf kündigte die Stadt unter der Überschrift „Wald-Pflege auf der Königshöhe“ Arbeiten an. Im Februar 2026 fand eine öffentliche Versammlung unter dem Motto „Keine Seilbahn – Baustraßen im Wald sind keine Pflegemaßnahmen“ statt. Knapp 30 Menschen nahmen teil. Gewarnt wurde davor, dass im Wald Tatsachen geschaffen werden könnten, bevor Gutachten und Genehmigungen vorliegen. Damals war das eine Befürchtung.

Bildaufnahmen vom 29. Juni 2026 zeigen die fertiggestellte, geschotterte Baustraße. Am 6. Juli berichtete die Westdeutsche Zeitung über die „kürzlich eingerichtete“ Zuwegung – gut 40 Meter lang, vier Meter breit, mit Schotter verdichtet, bogenförmig in den Wald reichend. Der Antrag auf befristete Waldumwandlung trägt das Datum 7. Juli 2026.

Der Antrag wurde also mindestens acht Tage nach dem nachweisbaren Vorhandensein der fertigen Straße gestellt.

Die Behörde spricht selbst von „Legalisierung“
Am 23. Juli 2026 stellte Wald und Holz NRW nach einer Ortsbesichtigung fest:

„Vor Ort ist bereits die Umwandlung umgesetzt worden, also geht es in dem Antrag um eine Legalisierung der Umwandlung.“

Weiter hält die E-Mail fest, der Waldboden sei mit Plane beziehungsweise Vlies ausgekleidet und darauf Schotter ausgebracht worden; ein Bauzaun habe den Bereich begrenzt. Das ist keine Zuschreibung von Kritikern, sondern die schriftliche Feststellung der zuständigen Forstverwaltung. Aus forstfachlicher Sicht bestünden keine Bedenken, man stimme der Legalisierung zu.

Die Genehmigung selbst wurde erst am 17. September 2026 erteilt.

Datum Vorgang
Februar 2026 Versammlung gegen die geplante Baustraße
Mai 2026 Naturschutzrechtliche Befreiung der UNB
spätestens 29.06.2026 Bilder zeigen die fertige Baustraße
06.07.2026 Pressebericht über die bereits errichtete Straße
07.07.2026 Antrag auf befristete Waldumwandlung
23.07.2026 Forstbehörde stellt Umsetzung fest, spricht von „Legalisierung“
27.08.2026 Beginn der Baugrunduntersuchungen
17.09.2026 Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung
Eine Befreiung ist keine Waldumwandlungsgenehmigung
Die Untere Naturschutzbehörde hatte im Mai 2026 eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt. Stadt und BUGA gGmbH verwiesen später öffentlich darauf. In einer städtischen Pressemitteilung vom 27. August hieß es, die naturschutz- und forstrechtlichen Abstimmungen seien in Abstimmung mit Wald und Holz erfolgt – und: „Die entsprechende Befreiung wurde im Mai 2026 erteilt.“

Was dort nicht steht: Die Befreiung ist eine naturschutzrechtliche Entscheidung. Die forstrechtliche Genehmigung der Waldumwandlung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt. Abstimmung ist keine Genehmigung.

In einer öffentlichen Sitzung wurde zur Baustraße Königshöhe erklärt, die erforderliche Befreiung sei erteilt worden. Isoliert war das nicht falsch. Im Zusammenhang war es geeignet, den Eindruck zu erwecken, die bereits errichtete Straße sei vollständig und rechtzeitig genehmigt gewesen.

Was das Gesetz vorsieht
Nach § 70 Abs. 1 Nr. 5 LFoG NRW handelt ordnungswidrig, wer ohne Genehmigung Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Umwandlung gestattet. Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro vor. Der amtliche Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt NRW nennt für diesen Tatbestand einen Rahmen von 2.500 bis 25.000 Euro. Nach § 44 Abs. 5 LFoG NRW kann zudem die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden. Zuständige Bußgeldbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz.

Der Tatbestand erfasst dem Wortlaut nach nicht nur den, der umwandelt, sondern auch den, der die Umwandlung gestattet. Bei einer Baumaßnahme, an der eine städtische Gesellschaft, ein städtisches Forstressort und eine kommunale Behörde beteiligt sind, ist das eine relevante Formulierung.

Dass ein solcher Rahmen existiert, bedeutet nicht, dass er ausgeschöpft würde. Aber er existiert, und er ist nicht zum Ausfüllen da.

Die offene Frage
Für die Königshöhe ist bis heute nicht öffentlich bekannt, ob überhaupt ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geprüft wurde.

Wald und Holz NRW wusste spätestens am 23. Juli 2026, dass die Umwandlung ohne Genehmigung bereits umgesetzt war. Der Vorgang trug den Namen „Legalisierung“. Ob an diese Feststellung eine Prüfung nach § 70 LFoG anschloss, ist eine offene Frage – und eine, die sich mit einem Satz beantworten ließe.

Was daraus folgt
Es geht nicht darum, eine erteilte Genehmigung zu bestreiten. Es geht um die Reihenfolge und darum, wie mit ihr umgegangen wird.

Wer in öffentlicher Sitzung erklärt, erforderliche Genehmigungen lägen vor, sollte vollständig sagen: welche Genehmigung, von welcher Behörde, und ob sie zum Zeitpunkt der Ausführung bereits wirksam war.

Erst kommt der Schotter. Dann kommt der Antrag. Und danach soll die nachträgliche Genehmigung den Eindruck tragen, es sei von Anfang an alles rechtens gewesen.

Nachvollziehbarkeit ist keine Formalie

Ob aus diesem Vorgang politische Konsequenzen folgen, entscheiden andere. Was sich aber schon jetzt sagen lässt: Ein Genehmigungsvorbehalt ist nur so viel wert wie die Reihenfolge, in der er eingehalten wird. Wenn erst gebaut und danach legalisiert wird, verschiebt sich die Kontrolle vom Entscheidungszeitpunkt an das Ende der Maßnahme – und damit dorthin, wo sie am wenigsten bewirken kann. Wer in Wuppertal über Bauleitplanung und Großprojekte spricht, sollte deshalb nicht nur fragen, ob am Ende eine Genehmigung existiert. Er sollte fragen, wann sie erteilt wurde, wer sie beantragt hat und welcher Eingriff bereits vollendet war, als sie erging. Das gilt für die Königshöhe, und es gilt für alles, was in den nächsten Jahren im Umfeld der BUGA noch geplant wird. Nur wer das nachvollziehbar darlegt, nimmt Umwelt- und Klimaschutz ernster als eine Überschrift.

Offensichtlich ist die Planung der BUGA 2031 trotz des schon langen Planungszeitraum nicht in der Lage abzuwarten und versucht auf Teufel komm raus Genehmigungen zu erzwingen oder sogar darauf zu verzichten weil es ja auch im Nachgang legalisiert werden kann wie es scheint. Bis 2031 ist ja nicht mehr viel Zeit und für die Seilbahn muss noch ein Investor und Betreiber gefunden werden. Auch wenn das laut der Zeitschiene schon im Dezember 2025 hätte erfolgen müssen. Vermutlich stehe diese allerdings eben nicht gerade Schlange um das vollständige Unternehmerrisiko zu tragen.

 

 

Neuigkeiten: Königshöhe schützen! Keine Hängebrücke und Seilbahn im Landschaftsschutzgebiet – Online-Petition

 

 

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