12.07.2025N. Bernhardt
DB: OLG Frankfurt rückt Der Bahns Selbstverständnis zurecht

Freudig verkündete die Bahn im Oktober 2023, künftig den Erwerb von Bahnfahrkarten von der Angabe des Namens und einer E-Mail-Adresse oder Handynummer abhängig zu machen. Die Tickets wurden dann elektronisch auf die übliche Tour „Digitalisierung in Deutschland“ übermittelt.
Daß dieses Geschäftsgebaren nicht nur rechtswidrig ist, sondern vor allem für den Kunden einen erheblichen Mehraufwand bedeutet, verschwieg die DB lieber. Denn einmal mehr liegt die Verantwortung und Gefahr beim Kunden, daß die für das „e-Ticket“ notwendige Infrastruktur funktioniert [1], zum anderen geht damit eine zwanghafte Personalisierung einher, für die sich der Kunde noch ausweisen muß.
Diese digitale Praxis hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Freitag (11. Juli 2025) der Deutschen Bahn AG letztinstanzlich untersagt ([2], Az.: 6 UKI 14/24). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. [3]
Die Bahn auf dem hohen Roß
Eine Bahnsprecherin wird in der Angelegenheit zitiert mit: „Auch wenn es nur sehr wenige Menschen gibt, die keine Mail-Adresse haben, möchten wir diesen weiterhin die Möglichkeit geben, Sparpreis-Tickets zu buchen.“ Man empfehle aber weiterhin die Angabe einer Mail-Adresse, um die Kunden informieren zu können.
Natürlich geht es nicht darum, ob eine E-Mail-Adresse vorhanden ist oder nicht. Die E-Mail-Adresse und weitere persönliche Daten der Kunden geht die Bahn schlichtweg einen feuchten Staub an, weil diese Datenverarbeitung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Ein Papierticket kann jederzeit ohne Internetverbindung, Handy oder Batterie zur Kontrolle vorgezeigt werden.
Sollen gefälligst pünktlich fahren
Die Sprecherin zeigt das Selbstverständnis bei Der Bahn: Nicht etwa die Bahn hat einfach pünktlich zu fahren, nein nein. Vielmehr soll der Kunde in Erwartung von Verspätungen und den berühmten Ausfällen aufgrund von „Zug endet aufgrund Verspätung bereits zig Stationen vorher“ [5] gefälligst sein Smartfon mit zig Apps ausrüsten und selbst zusehen, wie er weiter nach B kommt. Denn es gibt entweder kaum noch kundige Bahnmitarbeiter, die noch nicht dem dem Börsenfähigkeitswahn des DB-Konzerns gewichen sind, oder das noch vorhandene Personal ist mit der Fülle der durch die Fahrplanänderungen auftretenden Kundenansturms heillos überfordert.
Leider scheitert bereits die Anzeige der Verbindungen auf der Bahnhofs-Anzeigetafel an „Netzwerkproblemen“. Die Notfallnachricht lautet dann: „Bitte beachten Sie den Aushangfahrplan.“

Foto: Die Öffnungszeiten des menschlichen DBTicketverkaufs im Hauptbahnhof anno 2023.
Verweise
[1] Verlagerung der Betriebsgefahr elektronischer Tickets auf die Kunden:
[2] Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 39/2025 vom 11. Juli 2025: „Zwingende Angabe der E-Mail-Adresse oder Handynummer für den Bahnfahrkartenerwerb rechtswidrig“,
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/zwingende-angabe-der-e-mail-adresse-oder-handynummer-fuer-den-bahnfahrkartenerwerb-rechtswidrig
[3] Verbraucherzentrale Bundesverband: „“Zwang zur Preisgabe von Daten beim Fahrkartenkauf – das geht gar nicht“, Meldung vom 11. Juli 2025
https://www.vzbv.de/meldungen/zwang-zur-preisgabe-von-daten-beim-fahrkartenkauf-das-geht-gar-nicht
[4] Meldung vom 11. Juli bei heise.de:
https://www.heise.de/news/Urteil-Deutsche-Bahn-darf-Tickets-nicht-nur-digital-verkaufen-10484182.html
[5] Artikel vom 19. Januar 2025:
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