Radverkehr-Infrastruktur: „Keiner kommt an, alle kommen um.“

Flickwerk, Ignoranz, unsinnige und teils rechtswidrige Anordnungen sorgen für Angst statt Gefühl der Sicherheit unter potentiellen Radfahrern.

Verkehrsbehörden sollen eine sichere Verkehrsinfrastruktur schaffen, die Fehler der Verkehrsteilnehmer verzeiht. Dies ist als „Vision Zero“ definiert und am besten mit „Keiner kommt um, alle kommen an“ beschrieben. Verbindliche Planungsvorgaben gibt es in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und zig Richtlinien und Empfehlungen, die auch in etlichen Leitlinien zusammengefasst sind.[1]

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Daher erstaunt es umso mehr, dass viele dieser Planungsregeln entweder unbekannt oder Neuland sind, oder willentlich nicht umgesetzt werden. Statt sichere, durchgängige Radwege (wo überhaupt notwendig) finden wir als als „Radwege“ ausgewiesene Multifunktionsstreifen, die nach wenigen Metern enden oder in offenkundig ungeeignete Abschnitte mit offenkundig möglichst viel Querverkehr gelegt werden. Beispiele gefällig?

Beispiel 1: umetikettierte Tempo 30-Zone (Neue) Friedrichstraße als „Fahrradstraße“ (Zeichen 244.1 StVO)

1_Fahrradstraße

Nach den Ge- und Verboten zum Verkehrszeichen „Fahrradstraße“ ist das Befahren nur Radfahrern gestattet. In Wuppertal sind aber alle Fahrradstraßen direkt per Zusatzzeichen „Kraftfahrzeugverkehr frei“ für alle Verkehrsarten freigegeben. Es gelten somit die gleichen Regeln wie in einer Tempo-30-Zone [2] mit Ausnahme, dass Radfahrer nebeneinanderfahren dürften. Sie können es aber nicht, da Fahrradstraßen in Wuppertal grundsätzlich nur 3,0 m breit sind und damit weder Richt- und Leitlinien einhalten. [1] Alleine nach den Regeln der StVO müsste die nutzbare Fahrgasse 4,0 m breit sein, damit Radfahrer zu zweit in beide Richtungen nebeneinander fahren können.

Da eine „Fahrradstraße für alle“ keine besonderen Parkregeln definiert, ist auch das Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ sinnfrei. Somit darf auch nach den üblichen Regeln am Fahrbahnrand geparkt werden.

Beispiel 2: widersinnige Beschilderung mit „Autos haben Vorrang“ und „Fußgänger haben Vorrang“

2_Wiesenstr_Vorfahrt

In der Tempo-30-Zone Wiesenstraße werden Radfahrer dann zwangsweise gestoppt, während der Verkehr in der Wiesenstraße Vorfahrt hat. Aber nur, solange kein vorrangiger Fußgänger den Zebrastreifen nutzt. Da ein durchschnittlicher Autofahrer beim Verkehrszeichen „Vorfahrt“ Gas gibt, während vor ihm ein Fußgänger quert, sieht stark nach vorsätzlich angeordneter Verkehrsgefährdung aus.

Zebrastreifen und Fußgängerüberwege innerhalb Tempo-30-Zonen sind nach Ansicht der Straßenverkehrsbehörde immer dann „entbehrlich“ [3] bis hin zu unzulässig, wenn ein solcher die Fußgänger schützen könnte. Der Zebrastreifen auf der Wiesenstraße bewirkt genau das Gegenteil.

Bezeichnend ist auch, dass die Straßenverkehrsbehörde den Beschluss der Bezirksvertretung Elberfeld vom August 23, dem Radverkehr Vorrang einzuräumen, nicht umsetzen will (VO/0780/23). Denn die Grundregel „rechts vor links“ auf der Tempo-30-Zone Wiesenstraße wird erst im östlichen Abschnitt unnötig geändert.

Beispiel 3: Grobes Pflaster verbiegt Radfelgen

4_grobes_Pflaster

In Höhe der Diakoniekirche wurde aus Denkmalsicht Straßenpflaster verlegt. Leider völlig verkehrsgefährdend mit zentimeterdicken Fugen, in denen man sich als Radfahrer in den Kurven die Felgen verbiegen kann. Dagegen halten die vor 100 Jahren verlegten Pflaster auch ohne Computer und digitaler Planung immer noch.

Beispiel 4: „Vorfahrt achten“-Verkehrszeichen irgendwo statt unmittelbar vor der Kreuzung

5_Friedrichschulstr_VZ205

Die Verkehrszeichen „[Stop!] Vorfahrt gewähren“ sind unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung anzuordnen, ganz simpel aus dem Leitgedanken heraus, dass Verkehrsteilnehmer diese vorfahrtsregelnden Schilder nicht zehn Meter vor der Kreuzung erwarten (müssen), wie das beispielsweise an der Kreuzung Friedrichschulstraße von der Gathe aus der Fall ist – mit „nur“ zwei verletzten Radfahrern bisher. Ganz zu schweigen davon, dass der Mast zur Fahrradstraße mitten auf dem schmalen Gehweg aufgebaut wurde.

Beispiel 5: Ein Radweg mitten durch die Fußgängerzone am Karlsplatz

6_Karlsplatz

Am Ende der „Fahrradstraße“ beginnt ein 50 Meter langer Radfahrstreifen mitten über den Karlsplatz mit möglichst viel Fußverkehr quer zur Bushaltestelle und endet direkt vor dem Gehweg, damit Fußgänger über den Radweg laufen und Radfahrer verbotenerweise direkt auf dem Gehweg weiterfahren und dem Busverkehr nicht im Wege stehen. Zumindest ist das gelebte Praxis. Die runden Markierungsknöpfe verabschieden sich auch reihenweise.

Beispiel 6: Rechtswidrige Freigabe der Einbahn Friedrichstraße für Radverkehr

7_Friedrichstra0e

Da es für mehr als 50 Meter Radweg nicht gereicht hat, wird der Radverkehr anschließend kurzerhand auf der Fahrbahn in bzw. unter dem Gegenverkehr weitergeführt. Wie in VO/1033/16 für die Friedrichstraße und VO/0549/16 für den Hombüchel korrekt wiedergegeben, ist zur Freigabe für Radverkehr in „falscher Richtung“ bei Busverkehr eine Fahrgasse von 3,5 Meter erforderlich [5]. Die Friedrichstraße aber nur 3,0 Meter breit.

Als Folge der illegalen Freigabe auf der Friedrichstraße belästigen dann eben viele Radfahrer die Fußgänger auf dem Gehweg – genau das Gegenteil von dem, was die Maßnahme im Sinne der StVO bezweckt.

Beispiel 7: Die dilettantisch eingerichtete „Baustelle“ auf der Friedrichstraße

7a_Baustelle_F

Wie uns das Amt 104 regelmäßig versichert (Beispiel: [6]), hält man sich bei der Prüfung und Planung von Baustellen stets an die Regeln. Beispiele wie das obige als Regelfall zeugen jedoch von einer offensichtlich unzureichenden Planung der Verkehrssicherung sowie der üblicherweise fehlenden Überprüfung und Überwachung durch die Behörden. So können freidrehende Straßenbaufirmen nach Gutdünken Hindernisse aufstellen.

Die vorgeschriebene komplette Einhausung des Baustellenbereichs entfällt dann ebenso wie die verkehrsrechtliche Sicherung der Bauzäune durch reflektierende rot-weiße Absperrschranken. Von barrierefreien regelgerechten Umleitungen können Fußgänger wie Radfahrer nur träumen. [7]

Beispiel 8: Radwege als Malkunst und Fähnchen zum Schmücken

8_Wall_Malkunst

Man pinselt irgendwelche „Radfahrstreifen“ wie am Wall auf, die dann wissentlich und sehr gerne von den blauen „Schwertransportern“ der WSW überfahren werden (müssen). Nach Ansicht der Straßenverkehrsbehörde steht die Polizei bestimmt 24/7 daneben und schreibt alle Fahrzeuge auf, die dort nichts zu suchen haben [8]. Darum stehen überall die Leihscooter verkehrsbehindernd herum, weil das mit der Kontrolle so gut klappt.

Das Verwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 11.11.2021 – 5 K 1968/19 – sehr ausführlich und detailliert dargelegt [9], warum eine Straßenverkehrsbehörde verpflichtet ist, bei anhaltend verkehrswidrigem Verhalten durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Verkehrsregeln nach StVO zu sorgen. Im Amtsdeutsch heißt das „Ermessensreduktion auf Null“. Denn wenn sowohl Behörden als auch Verkehrsteilnehmer nach „Landrecht“ agieren, brauchen wir weder StVO noch Behörde.

Sofern am Wall unbedingt ein Radweg aufgemalt werden muss, ist dieser vom übrigen Verkehr baulich zu trennen und der ständige Fußgänger-Querverkehr an geeigneten Übergängen zu bündeln. Eine schlaue Behörde würde diese Übergänge durch vorgezogene Gehwege (Fahrbahn wird eingeengt) noch sicherer machen, so dass Busfahrer wartende Fußgänger nicht überfahren müssen. [10]

Beispiel 9: Ein Radweg mitten auf der Gegenfahrbahn

9_Island_Abbiegespur

Besonders dreist ist die Anordnung des Linksabbieger-Radwegs auf der Isländer Brücke gelungen, nämlich mitten in der Gegenfahrbahn. Auch wenn dieser hundertfach am Tag von Kraftfahrern überfahren wird, vgl. Anregung zu VO/1187/23, handelt es sich offenbar um einen Teilzeit-Radweg nach Landrecht [11]. Auch diese talentfreie Anordnung soll die Polizei überwachen (VO/0143/24).

Jemand fragte zu Aufnahmen vom Hardtufer mit seinem „Schutzstreifen“ und Restfahrbahn in absoluten Mindestmaßen zurecht, ob das eigentlich schon vorsätzliche Verkehrsgefährdung ist [12]. Dem kann man sich für die „Radweg“-Straßenmalkunst auf dem Wall und der Isländer Brücke nur anschließen.

Beispiel 10: Neue Radwege widersprechen dem eigenen Radverkehrskonzept

B_Bundesallee-1,65

Auch der neue Hochbord-Radweg an der Bundesallee endet bei den Kaufmännischen Schulen nach rund 100 Meter – natürlich nicht, ohne vorher mitten durch eine Bushaltestelle zu verlaufen.

Entgegen den Vorgaben des eigenen Radverkehrskonzeptes ist dieser „Radweg“ nicht in Regelbreite (2,0 m) ausgeführt, sondern lediglich 1,65 Meter breit.

Die nächsten 50 Meter Radweg in Richtung Barmen sind hinter dem Košice-Ufer im Bereich der momentanen Brückenbaustelle geplant. [13]

Fazit: Potentielle Radfahrer rennen angsterfüllt weg

A_Ampel

Die Priorität für den Radverkehr ist offenkundig für die Stadt Wuppertal gerade so wichtig, dass man sich das Etikett „fahrradfreundlich“ als Fähnchen ins sommerliche laue Lüftchen hängen kann.

Wenn eine Straßenverkehrsbehörde objektive Gefahrenlagen erst durch ihre freidrehenden Anordnungen („Landrecht“) schafft, ist es nicht Aufgabe der Polizei, die Verkehrsteilnehmer ebenso von der Anwendung des Landrechts abzuhalten. Die StVO brauchen wir dann nicht mehr, wenn jeder Autofahrer entscheidet, dass er „ausreichenden“ Seitenabstand zum Radfahrer einhält.

Der Umstieg vom Auto auf das umweltfreundliche(re) Fahrrad hängt aber nicht nur von der objektiven Sicherheit, sondern vielmehr vom subjektiven Sicherheitsempfinden ab. Etliche Leute in Wuppertal würden gerne Fahrrad fahren, sagen aber, dass ihnen das einfach zu gefährlich ist. Diese Gruppe fährt weiterhin mit dem Auto.

Erst recht gilt dies natürlich für Kinder und Jugendliche, Stichwort: Elterntaxis. Dann ist es auch kein Wunder, wenn immer mehr Radfahrer auf Gehwegen unterwegs sind.

Quellen und Nachweise

[1] Leitfaden Fahrradstraßen: Planungshinweise für die Praxis. Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und
fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e. V., Stand: 1/2023. Wuppertal ist Mitglied dieses Vereins, hält sich aber trotz gegenteiliger Beteuerung nicht an dessen Leitlinien.
https://www.agfs-nrw.de/fileadmin/Mediathek/AGFS-Broschueren/Loseblattsammlung_Fahrradstrassen_RZ_Einzel_01.pdf
Baustellenabsicherungen, VO/0566/20,
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=24172
Leitfaden Fahrradstraße, VO/0586/23,
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=30301

[2] Pressemitteilung zum Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17.07.2019 – 7 A 7457/17 – mit detailierter Erklärung, welchen Einfluss das Zusatzzeichen „Kfz frei“ auf die Fahrradstraße hat, vom 17. Juli 2019;
https://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/anwohnerklage-gegen-fahrradstrasse-erfolgreich-178893.html

[3] VO/0125/24, Reitbahnstraße/Hochstraße Prüfung eines Fußgängerüberwegs
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=31293

[4] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu Zeichen 205 und 206, Randnummer 1:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm

[5] VwV-StVO, vgl. [4], „Zu Zeichen 220 Einbahnstraße“, Randnummer 4 und 5:
„Beträgt in Einbahnstraßen die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, soll Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden, wenn a) eine ausreichende Begegnungsbreite vorhanden ist, ausgenommen an kurzen Engstellen; bei Linienbusverkehr oder bei stärkerem Verkehr mit Lastkraftwagen muss diese mindestens 3,5 m betragen, …“
VO/0549/16, Öffnung von Einbahnstraßen für den gegenläufigen Radverkehr im Bereich des Schusterplatzes,
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=18251
VO/1033/16, Bürgeranträge gem.§ 24 Gemeindeordnung NW Öffnung der Einbahnstraße Friedrichstraße,
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=18781

[6] Antrag gem. § 24 GO NRW: Baustellenabsicherungen nach Empfehlung AGFS NRW, VO/0566/20, Fazit: Wuppertal braucht so etwas nicht;
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=24172

[7] Gerüste, Durchgangsgerüste und Fußgängerschutzgänge nach den Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21),
https://rsa-online.com/19/Geruestabsicherung/Geruestabsicherung.htm

[8] VO/0769/21, Bauliche Trennung Radfahrstreifen Wall,
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=25492
VO/1286/23, Bauliche Trennung Radfahrstreifen Wall

[9] Administratives Einschreiten gegen Gehwegparken, Anspruch auf Einschreiten gegen Dritte, Ermessensreduktion auf Null, sachliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde, beim BVerwG anhängig,
https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/gerichtsentscheidung-en/5-k-1968-19-administratives-einschreiten-gegen-gehwegparken-urteil-vom-11-11-2021-23126?asl=bremen73.c.13039.de

[10] Fußgängerin auf dem Wall von Bus erfasst, WZ vom 12. Februar 22,
https://www.wz.de/-66195673

[11] Bauliche Trennung der Radwege am Beispiel Isländer Brücke,
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=30964

[12] Gefährliche Infrastruktur, Verkehrshindernisse und Verkehrsberuhigung – FDD – Folge #211, Fahrrad Dashcam Deutschland, ab Minute 8,
https://www.youtube.com//watch?v=eJ0Q3TWtb3I

[13] Grundhafte Erneuerung der Kluser Brücke (B7), Vorlage VO/0360/20, Ratsinformationssystem
https://ris.wuppertal.de/vo0050.asp?__kvonr=23958

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Kommentare

  1. Susanne Zweig sagt:

    1. Es stimmt zwar, dass eine Fahrradstraße 4 Meter breit sein sollte, auch wenn das so nicht in der StVO steht. Aber dass auf der Straße im Bild zwei nebeneinander fahrende Radfahrer auf zwei entgegenkommende nebeneinander fahrende Radfahrer treffen und an der Engstelle nicht mehr weiter wissen, ist wohl ein sehr theoretisches Problem.
    2. Eine ganz normale vorfahrtsbeschilderte Kreuzung mit vorgelagertem Zebrastreifen. Vor dem Zebrastreifen steht ein Schild „Zebrastreifen“. Vor der Kreuzung ein Schild „Vorfahrt“. Was denn sonst?
    3. Ich wundere mich auch, warum die letzten Quadratmeter Kopfsteinpflaster Wuppertals ausgerechnet in Fahrradstraßen (vgl. Sophienkirche) erhalten bleiben müssen. Trotzdem sehe ich auf dem Foto keine Fuge, die „Felgen verbiegen“ könnte.
    4. Wenn das Vz 305 an den gleichen Mast geschraubt wird wie der Schilderbaum vorne an der Kreuzung, wäre das ein Eingriff in den Luftverkehr.
    5. Ein straßenbegleitender Radweg. Links ist die Friedrichstraße.
    6. Ja, das ist der neuralgische Punkt der Radverbindung NBT – City. Aber was ist besser: Busse mit Tempo 20 im Gegenverkehr oder alle Bäume fällen?
    8. Der Wall zerschneidet eine der größten Fußgängerzonen Deutschlands. Kein Fußgänger wird sich da „bündeln“ lassen. Und bauliche Trennungen sind für den Fußgängerquerverkehr (Rollkoffer, Rollstühle, Kinderwagen) erst recht hinderlich.
    9. Die verkehrsreichste Kreuzung Wuppertals ist natürlich auch die radverkehrsreichste. Warum die Planer des neuen Döppersberg sich eingebildet haben, dass Autofahrer den direkten Weg über die Kreuzung, Radfahrer aber möglichst weite, verschlungene Umwege bevorzugen, will mir nicht in den Kopf. Auf die Idee, an einem kaum benutzten Radweg eine eigene Aufstellfläche für wartende Linksabieger anzubieten, können auch nur Vollblutautofahrer kommen.
    10. Das Beste, das man über Radwege im Umfeld des neuen Döppersberg sagen kann, ist, dass sie nicht benutzungspflichtig sind.

    Fazit: Die Fahrradstraße ist bei Weitem nicht perfekt. Aber Ihre Fehlerliste enthält Argumente, um sie wieder abzuschaffen und Argumente, sie mit allen Konsequenzen regelkonform umzusetzen. Es geht aber nur eins von beiden.

  2. Sarah sagt:

    Genau deshalb habe ich Angst in der Stadt mit meinem Kind Fahhrad fahren zu gehen.

    Gute Arbeit. Danke für den ausführliche Artikel.

  3. fahrradfahrer sagt:

    So sieht es aus – in Wuppertal. Der ADCF drückt sich, die Politiker werden von Autofahrern gewählt und die meisten Bürgerinnen brauchen ein Auto, da der Nahverkehr ein Vielleicht-Verkehr ist.

    Da hilft nur die Selbsthilfe: Autofahrer, Busfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, die sich mies verhalten, ansprechen, anzeigen und mehr.

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