„Parkverbotszonen“ für Leihscooter offenbar nur Schall und Rauch

𝗡𝗮𝘁𝘂̈𝗿𝗹𝗶𝗰𝗵 erfolgreiche Beendigung des Leihvorgangs in der „Zone“

Bild 1: N.Bernhardt. Ein junger Mann stellt den VOI-Scooter auf den Gehweg ab, macht ein Abschiedsfoto und latscht von dannen (kleines Bild unten links).

Auflagen und Bedingungen zu Sondernutzungserlaubnissen haben den Zweck, im Einzelfall konkrete Regeln für das Miteinander festzulegen. Das Abstellen tausender Leihscooter im Wuppertaler Stadtgebiet ist kein sogenannter Gemeingebrauch mehr.

In Anlage 1 zu VO/0354/23 wurde für das Elberfelder Zentrum eine „Parkverbotszone“ festgelegt, in der das Abstellen und das Beenden des Mietvorgangs nur in festgelegten Abstellbereichen erlaubt ist. In der Drucksache gehört die Ecke Luisen-/Laurentiusstraße nicht dazu. Natürlich ist in einem dokumentierten Fall (Foto 1) die Beendigung trotzdem möglich.

Die Vertragsstrafe für VOI beträgt in diesem Fall 0,00 €. Das ist natürlich ein großer Antrieb für Verleiher wie deren Kunden, künftig die vertraglichen Pflichten auch zu erfüllen.

Bild 2: Openstreetmap.org, mit Bearbeitung durch den Autor. „Parkverbotszone“ Elberfeld. Quelle: VO/0354/23, Anlage 01: Parkzonen Sharingangebote Elberfeld (PDF). „X“ markiert die Stelle innerhalb der Zone, in der – rein theoretisch – das Abstellen des Leihscooters und das Beenden des Leihvorgangs vom Anbieter zu unterbinden, aber natürlich weiterhin möglich ist.

Hintergrundberichte

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Auf den „Lime“ gegangen

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