Möchte die Straßenverkehrsbehörde Radfahrer umbringen…?

Oder warum ordnet sie „Schutzstreifen“ zur Gefährdung des Radverkehrs an?

Ein selbsternannter Verkehrserzieher meint, mit seinem Fahrzeug einen Radfahrer durch Überholen mit wenigen Zentimetern Seitenabstand belehren zu müssen.
Foto: N.Bernhardt. Typische Szene am Höfen: Dank der bescheuerten Fahrbahnbreiten und den suggerierten zwei Spuren klappt die Gefährdung beim Überholen wunderbar.

Radfahrer gelten bei einigen motorisierten Verkehrsteilnehmern nicht als vollwertige Verkehrsteilnehmer, weil sie langsam sind, überall den Verkehr aufhalten und dem eigenen Gasfuß weiß der Geier für vermeintliche Freiheiten abtrotzen. Die Steigerungsform sind selbsternannte „Verkehrserzieher“, die das eigene Auto als Waffe einsetzen und andere damit schneiden, abdrängen und „zufällig“ Türen aufreißen. Bei solchen Gestalten muß man deren geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ernsthaft in Zweifel ziehen.

Was wäre die Straßenverkehrtbehörde der Stadt Wuppertal, konkret: Amt 104, wenn sie diese Rowdys nicht aktiv durch entsprechende verkehrliche Anordnungen tatkräftig unterstützen würde: mit dem Aufmalen sogenannter „Schutzstreifen“ bei analoger Reduzierung der Fahrbahnbreite für „alles andere“ auf 2,50 Meter oder darunter. Mit den optisch zwei Fahrspuren lädt man Autofahrer zum Überholen ein, natürlich ohne daß diese den gesetzlichen Seitenabstand beim Überholen – 1,5 Meter – auch nur annäherungsweise einhalten könnten.

Die Steigerung ist, daß Überholer zu Radfahrern am besten gar keinen Seitenabstand einhalten (können) – wie beim sog. Mobbingstreifen Höfen/Dahler Straße.

Ein selbsternannter Verkehrserzieher meint, mit seinem Fahrzeug einen Radfahrer durch Überholen mit wenigen Zentimetern Seitenabstand belehren zu müssen.
Foto: N.Bernhardt. Möglichst schnell, möglich dicht vorbei // In Wuppertal sind wir so frei.

Einige Köpfe im Amt 104 können leider gar keinen Zusammenhang erkennen zwischen angeordnetem Stuß (schmaler „Schutzstreifen“, schmale Fahrbahn) und dem Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Verkehrsrechtler nennen diesen Murks schlicht angeordnete Verkehrsgefährdung: wenn ich durch die Fahrbahnmalerei zwei Spuren suggeriere, ist dies eine offizielle Einladung zum Überholen und Rechtsbruch.

Denn während der Radfahrer vielleicht etwas zu weit links fährt als von Amt 104 angedacht, um nicht mit einer aufgerissenen Autotür oder auf den Schutzstreifen überparkenden LKW zu kollidieren, begehter dabei bestenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Die Belehrungsversuche der angesprochenen „Verkehrserzieher“ gehen in Richtung Straftat.

In den Niederlanden gilt so ein Planungsmurks als Mangel in der Planung und nicht als „Einzelschicksal“, wenn bei einem Belehrungsversuch mal was schiefgeht. Letztlich sind Schutzstreifen dieser Art ein dicker Mittelfinger der zuständigen Straßenverkehrsbehörde an den Gesetzgeber und die Radfahrer, sich doch selbst ins Knie zu bücken.

Überparkende, das heißt in den Schutzstreifen oder Gehweg hinein parkende Fahrzeuge.
Foto: N.Bernhardt. Überparkende, das heißt in den Schutzstreifen oder Gehweg hinein parkende Fahrzeuge: Das Halten und Parken ist sowohl auf dem Schutzstreifen, als auch auf dem Gehweg nach Straßenverkehrs-Ordnung verboten. Das heißt im Normalfall, daß alles, was nicht auf den Seitenstreifen paßt, dort nichts zu suchen hat. In Wuppertal ist natürlich der Ausnahmefall die Regel.

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