Möchte die Straßenverkehrsbehörde Radfahrer umbringen…?

Oder warum ordnet sie „Schutzstreifen“ zur Gefährdung des Radverkehrs an?

Ein selbsternannter Verkehrserzieher meint, mit seinem Fahrzeug einen Radfahrer durch Überholen mit wenigen Zentimetern Seitenabstand belehren zu müssen.
Foto: N.Bernhardt. Typische Szene am Höfen: Dank der bescheuerten Fahrbahnbreiten und den suggerierten zwei Spuren klappt die Gefährdung beim Überholen wunderbar.

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Radfahrer gelten bei einigen motorisierten Verkehrsteilnehmern nicht als vollwertige Verkehrsteilnehmer, weil sie langsam sind, überall den Verkehr aufhalten und dem eigenen Gasfuß weiß der Geier für vermeintliche Freiheiten abtrotzen. Die Steigerungsform sind selbsternannte „Verkehrserzieher“, die das eigene Auto als Waffe einsetzen und andere damit schneiden, abdrängen und „zufällig“ Türen aufreißen. Bei solchen Gestalten muß man deren geistige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ernsthaft in Zweifel ziehen.

Was wäre die Straßenverkehrtbehörde der Stadt Wuppertal, konkret: Amt 104, wenn sie diese Rowdys nicht aktiv durch entsprechende verkehrliche Anordnungen tatkräftig unterstützen würde: mit dem Aufmalen sogenannter „Schutzstreifen“ bei analoger Reduzierung der Fahrbahnbreite für „alles andere“ auf 2,50 Meter oder darunter. Mit den optisch zwei Fahrspuren lädt man Autofahrer zum Überholen ein, natürlich ohne daß diese den gesetzlichen Seitenabstand beim Überholen – 1,5 Meter – auch nur annäherungsweise einhalten könnten.

Die Steigerung ist, daß Überholer zu Radfahrern am besten gar keinen Seitenabstand einhalten (können) – wie beim sog. Mobbingstreifen Höfen/Dahler Straße.

Ein selbsternannter Verkehrserzieher meint, mit seinem Fahrzeug einen Radfahrer durch Überholen mit wenigen Zentimetern Seitenabstand belehren zu müssen.
Foto: N.Bernhardt. Möglichst schnell, möglich dicht vorbei // In Wuppertal sind wir so frei.

Einige Köpfe im Amt 104 können leider gar keinen Zusammenhang erkennen zwischen angeordnetem Stuß (schmaler „Schutzstreifen“, schmale Fahrbahn) und dem Verhalten von Verkehrsteilnehmern. Verkehrsrechtler nennen diesen Murks schlicht angeordnete Verkehrsgefährdung: wenn ich durch die Fahrbahnmalerei zwei Spuren suggeriere, ist dies eine offizielle Einladung zum Überholen und Rechtsbruch.

Denn während der Radfahrer vielleicht etwas zu weit links fährt als von Amt 104 angedacht, um nicht mit einer aufgerissenen Autotür oder auf den Schutzstreifen überparkenden LKW zu kollidieren, begehter dabei bestenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Die Belehrungsversuche der angesprochenen „Verkehrserzieher“ gehen in Richtung Straftat.

In den Niederlanden gilt so ein Planungsmurks als Mangel in der Planung und nicht als „Einzelschicksal“, wenn bei einem Belehrungsversuch mal was schiefgeht. Letztlich sind Schutzstreifen dieser Art ein dicker Mittelfinger der zuständigen Straßenverkehrsbehörde an den Gesetzgeber und die Radfahrer, sich doch selbst ins Knie zu bücken.

Überparkende, das heißt in den Schutzstreifen oder Gehweg hinein parkende Fahrzeuge.
Foto: N.Bernhardt. Überparkende, das heißt in den Schutzstreifen oder Gehweg hinein parkende Fahrzeuge: Das Halten und Parken ist sowohl auf dem Schutzstreifen, als auch auf dem Gehweg nach Straßenverkehrs-Ordnung verboten. Das heißt im Normalfall, daß alles, was nicht auf den Seitenstreifen paßt, dort nichts zu suchen hat. In Wuppertal ist natürlich der Ausnahmefall die Regel.

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Kommentare

  1. N. Bernhardt sagt:

    Wie weit ein Radfahrer mittig oder links fährt, ist für das korrekte Verhalten des überholenden Kraftfahrers ohne Belang. Der Radfahrer hat zunächst rund einen Meter Abstand zum Fahrbahnrand bzw. parkenden Fahrzeugen einzuhalten, um nicht mithaften zu müssen, wenn ihm eine Autotür entgegenhaut. Auf der rechten Fahrspur auf der Dahler Straße/Höfen kann auf der rechten Fahrspur neben dem „Schutzstreifen“ der vorgeschriebene Überholabstand nicht eingehalten werden.

    Wenn ich als Straßenverkehrsbehörde so ein Konstrukt auf die Straße pinsel, besteht von anordnender Stelle offenkundig überhaupt kein Interesse daran, daß sich irgendwer StVO-konform verhält. Daß überholt wird, wenn scheinbar eine eigene Fahrspur vorhanden und Platz ist, gehört ja quasi zur Allgemeinbildung.

    Nur das Halten auf Schutzstreifen ist bußgeldbewehrt.
    Mit dem Halten ist automatisch auch das Parken bußgeldbewehrt, analog zu Zeichen 283 StVO „Haltverbot“, das auch das Parken verbietet.

    1. Susanne Zweig sagt:

      Auf dem obersten Bild sieht es so aus, als ob Sie links vom Schutzstreifen fahren, obwohl rechts wegen der Poller kein Fahrzeug parkt. Macht 15 €.
      Wer will, dass sich andere an Regeln halten, sollte sich selbst nicht davon ausnehmen.

      1. N. Bernhardt sagt:

        Ein Laserdistanzmeßgerät habe ich leider noch nicht, um jeden gefahrenen Meter darauf zu schauen, daß ich exakt einen Meter Seitenabstand zum jeweiligen Fahrbahnrand halte. Darum halte ich mich an die gestrichelte Linie, die ungefähr 1,25 bis 1,50 m vom Fahrbahnrand entfernt ist. Das eigene Fahrzeug ist ca. 70 bis 80 cm breit, damit paßt das mit ungefähr 1,00 m Seitenabstand also.

        Zudem wissen Sie ja nicht, was hinter dem Foto parkt. Steht da ein Fahrzeug wieder zum Teil auf der Fahrbahn? Wenn – wie hier – lediglich eine kleine Lücke ist, wo keine Fahrzeuge parken, verfährt man analog zum LKW überholen auf der Autobahn, wo man sich als Autofahrer ja auch nicht auf die rechte Spur zwischen zwei Laster quetscht, nur um kurze Zeit später wieder auf die Überholspur wechseln zu müssen. Vielmehr bleibt man als Autofahrer auf der mittleren oder linken Spur und wechselt nur dann zurück auf die rechte, wenn dort eine längere Lücke ist. Auch wenn das einem Gasfußepileptiker hinter einem vielleicht nicht paßt.

  2. Susanne Zweig sagt:

    Und dann gibt es Radfahrer, die extra etwas mittig fahren, um möglichst spektakuläre Bilder für die Dashcam zu bekommen. Schönen Dank auch.
    Schutzstreifen ändern nichts am Überholabstand. Nur das Halten auf Schutzstreifen ist bußgeldbewehrt. Leider.

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