Mit Vorfahrt für Radfahrer in der „Fahrradstraße“ ins Grab

Die Konsequenzen politisch gewollter straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen

Foto: Eben noch auf dem Weg zur Trasse // Lag er beinahe auf der Gasse: Vorfahrt für das Landrecht in der Praxis.

Wie war das mit der Vorfahrt in der Fahrradstraße, zu Beginn auf dem Banner in der Friedrichstraße: „Radfahrer haben in der Fahrradstraße Vorrang.“ – Loriot: „Ach⁈“ – Oder war eher gemeint: Radfahrer dürfen auf der Fahrradstraße vorrangig ins Grab radeln?

Wie sonst ist es zu erklären, daß man eine „gemeinsame Rad- und Autobahn“ in einer Tempo 30-Zone einrichtet? Einmal kümmert es kein Schwein, ob nun innerhalb oder außerhalb der „markierten Stellplätze“ – für Kraftfahrzeuge wohlgemerkt – geparkt wird. Wenn da zwei offizielle Parkplätze eingerichtet sind, kann man die Reihe nach Landrecht logischerweise bis zur Kreuzung fortsetzen.

Der ganze Schilderwald und Straßenmalerei in der „Fahrradstraßenautobahn“ – angefangen von der Einbahnstraßenregelung über die Parkzonenregelung bis hin zur popeligen Restbreite für den fließenden Verkehr – dient ausschließlich der „Sonderregelung“ des Kraftverkehrs in einer „Fahrradstraße“ – weil man ja unbedingt und in jedem Fall den eigentlich verbotenen Kraftverkehr wieder zulassen muß.

Wieso eigentlich? Laut Straßenverkehrs-Ordnung ist in einer Fahrradstraße standardmäßig jeder andere Fahrverkehr untersagt. Der Gesetzgeber wird sich schon was dabei gedacht haben…

Und so treffen auf der Fahrradstraßenautobahnparkplatzfläche (Neue) Friedrichstraße nach Landrecht Rad- und Kraftverkehr aufeinander, wo der Schwächere auf seine Gesundheit und den stärkeren Rücksicht nimmt und in der Engstelle stets den kürzeren zieht. Schließlich steht der Radfahrer im Weg und radelt in falscher Einbahnrichtung, kann der Radfahrer doch mal eben absteigen und einen Meter zur Seite gehen.

Hauptsache, Wuppertal kann sich mit vielen Fahrradstraßen rühmen. Die Sicherheit für diejenigen, deren Schutz sie dienen sollen, ist dann letztrangig.

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