27.07.2026N. Bernhardt
Landrecht: Faktische Umkehr des Vorrangs bei Parkhausausfahrt

Foto: ©N.Bernhardt
Es kursiert aus Verwaltungskreisen das Gerücht, die bauliche Gestaltung der Verkehrsinfrastruktur würde Verkehrsteilnehmer nicht zu Fehlverhalten anleiten oder verleiten. Dem wollen wir mit Beispielen entgegnen.
Heute: Die Parkhausausfahrt der City-Arkaden
Hier haben wir nachfolgende, offensichtlich per Bebauungsplan unverrückbare bauliche Gestaltung:
- Zweispurige Ausfahrt
- Verzicht auf Gehweg vor Ausfahrt (schlicht „vergessen“?)
- Sichtlinie an der gedachten Bordsteinkante
- „Scheuklappenblick“, fehlende Sichtbeziehungen zum Verkehr auf der Straße Kipdorf
- Leiste quer in der Ausfahrt, die nur mit ordentlich Gasgeben überfahren werden kann
- „privat“ aufgestelltes Stop-Schild: kontrolliert keiner, muß offensichtlich nicht beachtet werden
Die Folgen sind, wenn nicht vorsätzlich, zumindest vorhersehbar: Das Stop-Schild hat eher prophylaktische Wirkung. Weil man dank der baulichen Scheuklappen nichts sehen kann, fährt man ohehin direkt bis zur Sichtlinie raus und blockiert so noch schön den virtuellen Gehweg, der an der Ausfahrt eh nicht vorhanden ist. Da man dank der Querleiste an der Ausfahrt extra Gas geben muß, um diese zu überfahren, hat man auf dem „Gehweg“ genug Schwung, um Fußgänger umzunieten. Das dürfte für diese genug Warnung sein, falls sie an ihrem Leben hängen, nicht einfach vor die Ausfahrt zu latschen.
Die bauliche Gestaltung mit fehlendem („vergessenen“) Gehweg direkt vor der Ausfahrt suggeriert ohnehin, daß ausfahrende Kraftfahrer gemäß § 9 Straßenverkehrs-Landordnung Vorfahrt vor querenden Fußgängern haben.
Nach Straßenverkehrs-Ordnung ist es eigentlich Aufgabe des wartepflichtigen Kraftfahrers, sich einen Überblick über den vorrangigen Querverkehr zu verschaffen. Das geht dank minderbemittelter Planung nicht – im Gegensatz zum Parkhaus gegenüber, das einige Jahrzehnte älter ist. Komisch.
De facto dreht man also den Vorrang herum: nicht der Autofahrer muß „um die Ecke linsen“, was bei den baulichen Gegebenheiten realitätsfern ist, um nach Fußgängern Ausschau zu halten. Vielmehr müssen Fußgänger um die Ecke linsen und gegebenenfalls warten, um nicht als Kühlerfigur zu enden. Nur weil das so gut (mit etlichen Beinaheunfällen, die in keiner Statistik landen) klappt, klopft sich die Verwaltung mit einer „unauffälligen Unfallage“ auf die eigene Schulter.
„Zero Vision“ statt „Vision Zero“. Recht des Stärkeren statt sicherer Fußverkehr von A nach B. Wieder ein Beispiel, wo man durch behördliche Anordnung eine Gefahrenlage geschaffen hat: „Pah, seht doch zu, wie ihr mit der Situation zurechtkommt.“
Die Stadt Wuppertal argumentiert übrigens, daß es sich um eine „private Ausfahrt“ handle, wo die zweispurige Ausfahrt im Bebauungsplan „festgeschrieben“ sei. Komisch nur, daß in anderen Fällen ganz unbürokratisch Ausnahmen von Festsetzungen im Bebauungsplan gemacht werden (können). Wenn ein Grill geklaut wird, geht das. Wenn die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, geht das nicht: Wieder mal für den Arsch.
▖
Weiter mit:
Kommentare
Neuen Kommentar verfassen