06.07.2026N. Bernhardt
Fußgänger bei Grün bitte auf Fahrzeuge aus allen Richtungen achten
Das Problem am Košice-Ufer ist hinlänglich bekannt: Nach jedem Kinofilm strömen hunderte Fahrzeuge zwischen Wupperufer und Schauspielhaus zurück auf die Bundesallee/B 7. Dazu braucht man natürlich keine Ampel, die dann mal länger und vor allen Dingen schneller Grün signalisiert. Sondern Amt 104 im Geiste einer Straßenverkehrsbehörde ordnet ein Grünpfeil-Blechschild rechts neben dem roten Ampel-Lichtsignal an.
Amt 104 kann offenbar hellsehen, daß Kraftfahrer über den Röntgenblick verfügen und damit durch Bauwerke hindurchblicken können. Denn sonst dürfte das Blechschild am Košice-Ufer wegen fehlender Sicht auf die vorrangigen Verkehre gar nicht angeordnet werden [1]: Ein Kind oder Person bis 1,20 Meter Körpergröße, die von der Barmer Straße kommt, wird von der Brückenkonstruktion vollständig verdeckt. Eine Person (oder auch häufig Rad- oder Scooterfahrer), der vom Schauspielhaus entlang der B 7 kommt, kann man vom Košice-Ufer (Haltlinie) gar nicht sehen, denn da ist der Sopp’sche Pavillon dazwischen.
Das Amt 104 weiß auch, daß den meisten Kraftfahrern das korrekte Verhalten mit dem Blechschild völlig schnuppe ist. Und daß dies weder ein Einzelfall ist, noch das Vorhandensein von Fußgängern eine Rolle spielt, die bei Grün über die Straße laufen (wollen). Weil man von der Haltlinie nichts sieht, muß man mit oder ohne kurzem Halt sofort bis zur Sichtlinie vorfahren.
Weshalb Eltern vom Kindergarten „Rabbatz“ an der Barmer Straße ihre Kinder anleinen und ganz doll festhalten, bevor sie die grüne Fußgängerampel am Košice-Ufer queren. Schließlich ist niemand scharf darauf, ein Leben für die Unfallstatistik zu lassen, die Amt 104 bei jeder Gelegenheit ganz stolz als „unauffällig“ präsentiert. Zero Vision statt Vision Zero, denn letzteres soll Unfälle mit Sach- oder gar Personenschaden gerade vermeiden.
Daß wir an der B 7 in der näheren Umgebung an jeder Fußgängerampel bis auf die am Košice-Ufer ein akustisches Signal haben, das Blinden und Sehbehinderten das sichere Queren ermöglichen soll, ist nur ein interessantes Detail am Rande.
(Alle Fotos ©N.Bernhardt)
Fußnote
[1] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001, in der Fassung vom 3. April 2025 (BAnz AT 09.04.2025 B2) und in der Fassung vom 27. Februar 2025 (BAnz AT 10.03.2025 B6)
Abschnitt Zu § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten, Rnr. 27: Der Einsatz des Schildes mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) kommt nur in Betracht, wenn der Rechtsabbieger Fußgänger- und Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen [von der Haltlinie] ausreichend einsehen kann, um die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Das Ausfahren ist erst erlaubt, wenn sichergestellt ist, daß kein vorranger Verkehrsteilnehmer (auf der B 7, oder der Fußgänger-Querverkehr) behindert oder gefährdet wird. Selbstredend ist kann das nur dann der Fall sein, wenn die gesamte Kreuzung von der Haltlinie aus – also vor der roten Ampel – komplett einsehbar ist. Beispiel.
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