URTEIL – Seniorenheime müssen für TV-Weiterleitung keine zusätzlichen Gebühren zahlen

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfte für viele Senioren- und Pflegeheime interessant sein: Werden Fernseh- und Radioprogramme über eine eigene Satellitenanlage empfangen und anschließend über das hausinterne Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weitergeleitet, fällt dafür grundsätzlich keine zusätzliche urheberrechtliche Vergütung an.

Symbolfoto: (KI) generiert Wuppertalaktuellnrw

Der Bundesgerichtshof entschied dies am 3. September 2026 in zwei Verfahren zum Urheber- und Senderecht.

Ausgangspunkt war ein Senioren- und Pflegezentrum mit 89 dauerhaft dort lebenden pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern. Die Einrichtung empfing Rundfunkprogramme über eine eigene Satellitenanlage und leitete sie unverändert über das interne Kabelnetz an die Fernseh- und Radioanschlüsse in den Zimmern weiter.

Zwei Verwertungsgesellschaften sahen darin eine sogenannte „öffentliche Wiedergabe“ und verlangten den Abschluss entsprechender Lizenzverträge. Nachdem das Landgericht den Klagen zunächst stattgegeben hatte, wies die nächste Instanz sie ab. Diese Entscheidung bestätigte nun der Bundesgerichtshof.

Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der Weiterleitung innerhalb des Seniorenwohnheims nicht um eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinn.

Entscheidend war unter anderem, dass die Bewohner kein „neues Publikum“ darstellen. Sie empfangen die Programme vielmehr in ihrem privaten Wohnbereich – vergleichbar mit Menschen, die Fernsehen oder Radio in der eigenen Wohnung nutzen.

Auch Gemeinschafts- und Speiseräume änderten daran nichts. Diese seien im konkreten Fall lediglich als Erweiterung des privaten Lebensbereichs der Bewohner anzusehen.

Damit müssen Betreiber vergleichbarer Seniorenwohnheime für eine solche interne Kabelweiterleitung weder an Urheber noch an Sendeunternehmen zusätzliche Vergütungen zahlen.

Quelle: BGH, Urteile vom 3. September 2026 – I ZR 34/23 und I ZR 35/23

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