Informationen der WSW zur Dezember-Soforthilfe

Weitere Maßnahmen zur Entlastung in der Gas- und Wärmeversorgung

Mit der Dezember-Soforthilfe hat die Bundesregierung eine von mehreren Maßnahmen umgesetzt, die zur Entlastung der Energiekosten bei Verbrauchern beitragen. Dieser Baustein ist das Gesetz über eine kurzfristige Unterstützung für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, EWSG). In diesem Gesetz wird die Dezember-Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden geregelt. Ziel ist, die Verbraucher und Verbraucherinnen bei den Kosten für leitungsgebundenes Gas und Wärme für den Monat Dezember 2022 zu entlasten. Eine Entlastung der Kosten für Strom ist in der jetzigen Dezember-Soforthilfe nicht vorgesehen.

Aktuell arbeiten wir mit Hochdruck an der Umsetzung dieser Vorgaben. Nutzen Sie die hier abgebildeten häufig gestellten Fragen, um sich vorab zu informieren.

Energiesparen schont den Geldbeutel

Nach wie vor gilt: Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Wer Energie spart, spart Geld und trägt dazu bei, den Preisdruck am Gas- und Wärmemarkt zu verringern und die Wahrscheinlichkeit einer Gasmangellage zu reduzieren. Nutzen Sie unsere Energiespartipps oder Energiesparchecks, um Ihr mögliches Einsparpotential zu ermitteln.

Wer erhält die Dezember-Soforthilfe?

Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 EWSG erhalten alle Letztverbraucher die einmalige Dezember-Soforthilfe als  Entlastungsbetrag von ihrem Gas- bzw. Wärmelieferanten, die zum Stichtag 01.12.2022 leitungsgebunden Gas und Wärme beziehen. Dazu zählen alle HaushalteMieterVermieter und kleine mittelständische Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. Kilowattstunden. Dabei ist es egal, in welchem Tarif Sie eingestuft sind.

In festgelegten Sonderfällen sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 und § 4 EWSG Letztverbraucher mit einer jährlichen Abnahmemenge von mehr als 1,5 Mio. kWh anspruchsberechtigt,

  • die das Gas oder Wärme zur Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen,
  • die Gas als zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die soziale Leistungen erbringen, beziehen
  • die Gas oder Wärme als staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs beziehen oder
  • die Gas als Einrichtung der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder anderer Leistungsanbieter beziehen.

Kein Anspruch besteht hingegen für Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden), wenn deren Jahresverbrauch mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden beträgt, das Gas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen bezogen wird oder soweit sie zugelassene Krankenhäuser sind (§ 2 Satz 1 EWSG).

Eine Entlastung der Kosten für Strom ist in der jetzigen Dezember-Soforthilfe nicht vorgesehen.

Bereitstellung Ihrer Dezember-Soforthilfe

Die Dezember-Soforthilfe bedeutet für alle berechtigten Letztverbraucher den Erhalt eines einmaligen Entlastungsbetrags im Dezember. Dieser Betrag wird je nach Zielgruppe unterschiedlich berechnet und zur Verfügung gestellt. Dabei unterscheiden wir zwischen Haushalten, Mieter und Mieterinnen und Unternehmen. Die Bereitstellung der Dezember-Soforthilfe für Wärme erfolgt analog zu der für Gas.

Weitere Infos finden Sie im Link: https://www.wsw-online.de/zukunft-energie/energieversorgung/dezember-soforthilfe/

Quelle: WSW

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