22.02.2026N. Bernhardt
Anderthalb Meter Seitenabstand zu Radlern auf der B 7 – ist das so schwer?

Foto/Collage: N.Bernhardt. Überholszenen eines mehrfach geschnittenen Radfahrers von 500 Metern Strecke auf der B 7 vom Wochenende. Wir haben durchgängig zwei Fahrspuren pro Richtung, trotzdem bekommen einige das Überholen auf der linken Fahrspur nicht hin.
Das Leben aller Verkehrsteilnehmer auf der B 7 könnte so einfach sein: Der schnellere zur linken überholt den langsamen auf der rechten Spur. Damit haben allerdings einige Kraftfahrer Probleme, die hinter dem Steuer offenbar eine Phobie gegen Radfahrer entwickeln, wenn diese beim „Rechtsfahren“ keine Gullideckel und Außenspiegel zählen, und dadurch nicht auf derselben Fahrspur überholt werden können.
Sind diese Kraftfahrer gestreßt oder besoffen, deren Arme verkrampft, oder Radfahrer nach deren Meinung nur Hindernisse und keine Verkehrsteilnehmer, oder warum können diese Leute nicht auf ihrer eigenen scheiß Spur überholen, siehe Foto? Oder fällt die Hand ab, wenn man das Lenkrad noch ein bißchen weiter nach links zur eigenen Fahrspur bewegt?
Auch Radfahrer haben Freiheiten. Das gilt zumindest für Busspuren und Gehwege mit dem Zusatz „Radfahrer frei“. Eine wie auch immer geartete „Benutzungspflicht durch die Hintertüre“ über die allgemeine Rücksichtnahme nach § 1 StVO gibt es nicht, ganz nach dem Motto: „Der Radfahrer blockiert ja den ganzen Verkehr, wenn er nicht freiwillig die Busspur nutzt!“ – Denn am Ende der Busspur will ja niemand das „Verkehrshindernis“ vor sich haben – man läßt den Radfahrer beim Wiedereinfädeln quasi auf der Busspur verhungern.
Hinweis an selbsternannte Verkehrserzieher wie oben im Bild: E-Scooter, sogenannte Elektrokleinstfahrzeuge, haben auf Busspuren gar nichts verloren, denn für sie gilt das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ dort nicht. Insbesondere Berufskraftfahrer, die sich durch Aktionen wie diese auch gerne Berufskraftgefährder nennen dürfen, sollten eigentlich an ihrem Führerschein hängen.
Also mal schön ruhig Blut, denn sicher ankommen ist wichtiger als schnell oder gar nicht ankommen – weil ein Radfahrer gerade unterm Auto hängt.
Weiter mit:
(1) Wenn Sie eine Rechtsabbiegespur neben sich haben, haben Sie ja genug Abstand zum Bordstein. (2) Der Seitenabstand der Rechtsabbieger ist nicht Ihre Aufgabe und beträgt auch keine 1,5 m.
Es sieht so aus, als verstoßen Sie einfach nur gegen das Rechtsfahrgebot innerhalb der Fahrspur und beschweren sich über das Fahrverhalten der anderen.
§ 5 (4) S.3 StVO spricht generell nur von „beim Überholen… beträgt der ausreichende Seitenabstand…“, nicht von nur links oder nur rechts. Der seitliche Sicherheitsabstand von 1,5 m ist also sowohl beim Links- als auch Rechtsüberholen einzuhalten.
Dem überholenden Kraftfahrer ist doch in der Regel völlig schnuppe, ob
(1) der Radfahrer nun „rechts“ an der Fahrstreifenbegrenzung auf seinem Fahrstreifen fährt und damit wegen des dann nicht einzuhaltenden Seitenabstandes von ≥ 1,5 m für den Rechtsüberholer faktisch ein Überholverbot herrscht, oder
(2) der Radfahrer auf seinem Fahrstreifen mittig fährt, damit die ihn rechts und links überholenden Fahrzeuge automatisch 1,5 m Seitenabstand einhalten, sofern sie jeweils auf ihrer eigenen „scheiß Spur“ bleiben können und die Fahrstreifenbegrenzung zur Radfahrspur nicht überfahren.
Ein Radfahrer muß erfahrungsgemäß in beiden genannten Fällen überholt werden. Insofern entscheide ich mich regelmäßig für Lösung (2), da hier auf beiden Seiten nach StVO überholt werden darf und der Verkehr flüssig bleibt.
Wie gesagt, wir sprechen hier ausschließlich von Fällen, in denen das Rechtsüberholen erlaubt ist.
Die StVO verbietet das Rechtsüberholen und nennt daher logischerweise auch keinen Sicherheitsabstand zu Radfahrern. Was Sie mit „Rechtsüberholen“ meinen, nennt die StVO „Rechts vorbeifahren“. Die StVO nennt aber auch zum erlaubten „Rechts vorbeifahren“ keinen Sicherheitsabstand. Das kann Ihnen gefallen oder nicht.
Wenn Sie mittig fahren, machen Sie sich Ihre Regeln selbst.
Dann lesen Sie mal Wikipedia zum Überholvorgang:
Zitat: „Als Überholvorgang (auch Überholen, Überholung) bezeichnet man das Passieren eines langsameren oder anhaltenden Verkehrsmittels (des Überholten) durch ein schnelleres. … Rechtlich zählt das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, das verkehrsbedingt wartet (z. B. vor einer roten Ampel), gemäß VwV-StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung) als Überholen.“
Nachfolgend sind im Wiki-Artikel acht Fälle gelistet, in denen in Deutschland rechts überholt werden darf.
In den obengenannten Fällen sind auch die seitlichen Sicherheitsabstände nach § 5 (4) StVO einzuhalten, unabhängig davon, ob nun links oder rechts überholt wird. Selbst wenn verbotenerweise der Radfahrer zum Beispiel über den Stand- oder Parkstreifen überholt wird, sind die vorgeschriebenen Seitenabstände beim Überholen trotzdem einzuhalten.
Da scheinen meine Führerschein-Kenntnisse zum Überholen tatsächlich etwas … überholt … zu sein. In diesem Punkt haben Sie offensichtlich recht.
Das ändert aber nichts daran, dass Sie auf einem Fahrstreifen äußerst rechts fahren müssen, und dass natürlich das überholende Fahrzeug den Seitenabstand einhalten muss und nicht Sie.
Rechnet man vom rechten Rand einer Fahrspur 1 Meter für den Radfahrer und von da 1,50 Meter Überholabstand komme ich auf 2,50 Meter Platzbedarf. Bei Spurbreiten von 3,00 Meter und mehr brauchen überholende Kfz also keinen vollen Spurwechsel.
Der Radfahrer muß von sich aus einen ausreichenden Abstand zum Fahrbahnrand (parkende Fahrzeuge, Autotüren) halten, sonst bekommt er bei einem Unfall, wo sich „plötzlich eine Autotür öffnet“, nicht nur diese ins Gesicht, sondern vom Gericht noch eine Teilschuld aufgebrummt.
„Ausreichend“ bezeichnen Gerichte zwischen 0,8 und einem Meter. Plus einen Meter für den Radfahrer plus 1,50 Meter Überholabstand machen nach Adam Riese 3,50 Meter – also genau eine Regelfahrspur.
Wenn ein Radfahrer zu weit links fährt, mag das eine Owi darstellen. Wenn ein selbsternannter Verkehrserzieher Radfahrer schneidet und ausbremst und damit vorsätzlich gefährdet, ist das in der Regel eine Straftat. Von denen dank überlasteter Staatsanwaltschaften viel zu häufig ungesühnt bleiben.
Sie waren auf der Bundesallee zwischen Kasinostraße und Robert-Daum-Platz unterwegs. Dort parken keine Fahrzeuge am Fahrbahnrand.
(1) Ich halte grundsätzlich rund 1 Meter Abstand zum rechten Seizenrand. Man möchte ja nicht bei einem Schlenker gleich über den Bordstein auf die Nase fallen.
(2) Es gibt in dem genanten Abschnitt einige Rechtsabbiegerspuren. Diese Fahrzeuge müssen ebenfalls 1,5m Seitenabstand einhalten.