Bahnstreik: Diese Fahrgastrechte gelten, wenn die Züge stillstehen

Verbraucherzentrale Wuppertal gibt Tipps

Die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) hat einen 50-Stunden-Streik angekündigt. Damit soll von Sonntag, 14. Mai (ab 22 Uhr) bis Dienstag, 16. Mai (bis 24 Uhr) deutschlandweit derZugverkehr lahmgelegt werden. Auch danach dürfte der Bahnverkehr noch eine Weile beeinträchtigt sein. Michelle Schüler-Holdstein, Leiterin der Beratungsstelle Wuppertal der Verbraucherzentrale NRW, erklärt Fahrgastrechte und gibt Tipps rund um Entschädigung und alternative Reisemöglichkeiten.

  • Frühere Verbindungen nutzen:
    Angesichts der Streikankündigung bietet die Deutsche Bahn Kulanzregelungen für betroffene Fahrgäste an. Diese können Zugtickets, die sie für den 14., 15. oder 16. Mai gebucht haben, auch nach den Streiktagen flexibel nutzen. Zugbindungen sind aufgehoben. Die Bahn empfiehlt aber, Reisen auf einen Zeitraum vor dem Streik vorzuverlegen. Durch das verlängerte Wochenende nach dem Streik, also vom 17. bis 21. Mai 2023, sind die Züge bereits stark ausgelastet. Reisende sind aber nicht verpflichtet, einen Zug vor dem Streik zu nutzen. Es ist lediglich ein Hinweis der Bahn.

  • Entschädigung einfordern:
    Wer wegen eines Bahnstreiks nicht pünktlich ans Ziel kommt, kann je nach Verspätung einen Teil des Fahrpreises oder sogar den kompletten Fahrpreis zurückbekommen. Das regelt die entsprechende EU-Fahrgastverordnung. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Länge der Verspätung ab. Kommen Fahrgäste mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent. Ab einer absehbaren Verspätung von über einer Stunde können Fahrgäste auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Ticketpreis zurückverlangen. Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss die Bahngesellschaft außerdem kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Gibt es von dem Unternehmen nichts, sollten Reisende auch hier die Rechnungen für ihre Verpflegung aufbewahren.

  • NRW-Mobilitätsgarantie greift nicht:
    Wichtig zu wissen: Im Gegensatz zu den Fahrgastrechten gilt die Mobilitätsgarantie NRW nicht bei Verspätungen infolge eines Streiks.

  • Belege sammeln:
    Wenn Fahrgäste mit der gebuchten Verbindung nicht ans Ziel kommen, sollten sie Belege sammeln, bevor sie die Reise abbrechen oder sich nach Alternativen umsehen. Die Bahn empfiehlt, sich Verspätungen immer von Mitarbeiter:innen des Unternehmens bestätigen zu lassen und hat dafür entsprechende Verspätungsbescheinigungen vorbereitet. Betroffene können aber auch Fotos von Anzeigetafeln oder Screen- shots von einer Information in der App oder auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens machen,auf denen die Verspätung oder der Ausfall des Zugs stehen. Mit diesen Belegen sowie einem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular des Eisenbahnunternehmens können Kund:innen anschließend die Reise reklamieren.

  • Mit dem Taxi weiterfahren:
    Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten, trotzdem ans Ziel zu gelangen. Im Nahverkehr hat die Deutsche Bahn in der Vergangenheit bereits Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus für Kund:innen organisiert. Falls Reisende auf eigene Faust nach einem Taxi suchen, gibt es allerdings einige Einschränkungen – nicht jede Taxirechnung muss das Eisenbahnunternehmen nachträglichübernehmen. Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 0 Uhr und 5 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 80 Euro erstatten. Das gleiche gilt, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis 24 Uhr nicht anders erreichen.

  • Mit dem Auto weiterfahren:

Wer an einem Streiktag auf das eigene Auto umsteigt, kann sich die Kosten nicht vom Bahnunternehmen erstatten lassen.

Weiterführende Infos und Links:

https://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de

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