Fitnessstudios im Lockdown:

Welche Rechte haben die Kunden? Die Fitnessstudios mussten wegen der Corona-Pandemie bereits mehrmals für viele Wochen ihre Türen schließen.

Auch im aktuellen Lockdown bleiben Stepper und Hanteln im Studio ungenutzt. Das geht nicht nur auf Kosten der Figur, sondern auch ins Geld. Denn Fitnessstudioverträge haben meist eine mehrmonatige Laufzeit und die fälligen Gebühren gehen oftmals weiterhin vom Konto ab, obwohl die Leistung nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Auf die Idee, vorab das Gespräch mit den Kunden zu suchen, um mögliche Alternativlösungen wie eine kostenfreie Verlängerung der Vertragslaufzeit, eine Reduzierung des Monatsbeitrags oder ein besonderes Online-Training zu vereinbaren, kommen nur die wenigsten Studiobetreiber. Trotz der schwierigen Situation für die Unternehmer: Kunden müssen sich nicht alles gefallen lassen, so Marlene Pfeiffer von der Verbraucherzentrale in Wuppertal.

 

Sie hat folgende Tipps:

  • Beitragszahlung während des Lockdowns: Wer sein Fitnessstudio wegen Corona nicht nutzen kann, weil es ganz geschlossen ist oder ein Notprogramm angeboten hat, der muss für die Zeit nicht oder zumindest nicht den vollen Beitrag zahlen. Grundsätzlich müssen nur für die Zeiten Beiträge in voller Höhe gezahlt werden, in denen der per Vertrag versprochene Service auch in vollem Umfang nutzbar war. Wurde der Vertrag jedoch vor dem 8. März2020 geschlossen und der Beitrag bereits bezahlt, gilt die so genannte „Gutscheinlösung“. Verbraucher müssen dann – an Stelle der direkten Rückerstattung der Beiträge – alternativ einen Wertgutschein in Höhe der Beiträge akzeptieren, die während der Schließzeit angefallen sind.

     

  • Alternative Angebote prüfen: Manche Studios bemühen sich aber auch konstruktiv um Lösungen wie beispielsweise ein Online-Fitness-Angebot oder eine kostenlose Verlängerung des Vertrags im Gegenzug für die ausgefallenen Corona-Monate. Sollte es finanziell machbar sein, sind solche Angebote durchaus akzeptabel.

     

  • Verlängerungen der Vertragslaufzeit: Die im Vertrag genannte Laufzeit gilt auch dann, wenn das Fitnessstudio wegen der Corona-Pandemie vorübergehend schließen musste. Die Verbraucherzentrale ist der Ansicht, dass Verlängerungen der Laufzeit, die die ausgefallenen Trainingszeiten ersetzen sollen, grundsätzlich nur freiwillig, also im Einvernehmen mit den Verbrauchern, möglich sind. In der letzten Zeit sind allerdings einige Urteile ergangen, in denen anders entschieden wurde.

     

  • Fristgerechte Kündigung: Ordentliche Kündigungen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit sind weiterhin möglich. Wichtig ist hierbei, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten und auch nachgewiesen werden kann. Dies gelingt beispielsweise über die Zustellung per Post als Einschreiben mit Rückschein oder per Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Kommt es später zum Streit, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgt ist, helfen diese Unterlagen beim Beweis. Ab dem Zeitpunkt, an dem die fristgerechte Kündigung gilt, sollten in jedem Fall die Zahlungen eingestellt bzw. der Bankeinzug widerrufen werden.

     

Informationen zu weiteren Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.

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