Neues Maklerrecht bringt Vorteile für Immobilienkäufer

Das im Sommer 2020 beschlossene Gesetz zur Neuregelung der Maklerprovision tritt ab dem 23.12.2020 in Kraft. Bislang konnten Immobilienmakler von Immobilienkäufern nahezu beliebig viel Provision verlangen, solange nicht der Straftatbestand des Wuchers erfüllt wurde.

Künftig dürfen Immobilienmakler von Immobilienkäufern kein höheres Honorar verlangen, als sie auch vom Verkäufer bekommen bzw. mit diesem für die Vermittlung der Immobilie vereinbart haben. Die Provision wird also hälftig geteilt. Das Gesetz gilt für Erwerber von Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen. Käufer von Mehrfamilienhäusern, Baugrundstücken oder Gewerbeimmobilien profitieren von dem neuen Recht nicht.

Eine weitere wesentliche Neuerung ist, dass Maklerverträge künftig in Textform geschlossen werden müssen, damit diese wirksam zustande kommen. In der Praxis heißt das für Kaufinteressenten von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, dass diese nicht mehr mit einem Anruf oder einer EMail bei einem Makler ein Exposé bestellen können. Der Makler muss schriftlich beauftragt werden, damit dieser tätig werden kann. Das wird die Abläufe für Kaufinteressenten und Maklerbüros teils sehr komplizieren und in den nächsten Monaten zu erheblichem Erklärungsbedarf führen.

Bei der Vermittlung von Mietwohnungen wurde das Bestellerprinzip schon im Jahre 2015 geändert. Seither müssen ausschließlich Vermieter die beauftragten Makler bezahlen. Das hat dazu geführt, dass die Umsätze bei auf Vermietungen spezialisierten Immobilienmaklern teils erheblich eingebrochen sind. Bei den Verkaufsmaklern dürfte jetzt ebenfalls eine erhebliche Marktbereinigung einsetzen. Viele kleinere Maklerunternehmen arbeiteten bislang für den Käufer kostenfrei. Diesem Geschäftsmodell ist mit der gesetzlichen Neuregelung die Grundlage entzogen

 

Frank Müller, MRICS

Tel: 0202 / 317 489 – 10

mueller@immobilien-wuppertal.de

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