BAG: Grundsatzurteil zum Verfall von Urlaub

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied heute, dass Arbeitgeber die Initiativlast dafür tragen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub tatsächlich wahrnehmen können (9 AZR 541/15). Sofern sie dieser Obliegenheit nicht nachkommen, würde der Urlaub in der Regel nicht verfallen und wäre gegebenenfalls finanziell abzugelten.

Dem heutigen Urteil ging eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6.11.2018 (C-184/16) voraus, welche sich mit der europarechtskonformen Auslegung des anwendbaren deutschen Rechts, insbesondere des § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), auseinandersetzte.

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In seiner Entscheidung setzte das BAG die entsprechenden Vorgaben des EuGH zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts um, wonach ein Urlaubsverfall in der Regel voraussetzt, dass der Arbeitgeber zuvor den Arbeitnehmer zur Wahrnehmung des Urlaubs aufgefordert und ihn zudem klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub ansonsten nach Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraums verfällt (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2019).

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