28.08.2025N. Bernhardt
Landrecht statt StVO: die Fußgängerampel ohne Fußgänger

Ronsdorf. Die Fußgängerampel an der Lüttinghauser Straße in Höhe Kratzkopfstraße/An den Friedhöfen hat bereits für einigen Gesprächsstoff in den politischen Gremien gesorgt: Eine verpfuschte Straßenmalerei mit Haltlinie quasi in der Fußgängerfurt, die öftere Mißachtung und der dadurch notwendigen zusätzlicher Elternlotsen, die bei Rot abbiegenden Autofahrern sprichwörtlich „aufs Dach hauen“.
Nun ist es Abend und kein Fußgänger weit und breit. Trotzdem schaltet die „Fußgängerampel“ binnen weniger Minuten vier Mal rot. Weil da neben den Betteltastern für Fußgänger auch noch eine Schleife an der Einmündung An den Friedhöfen verbaut ist. Wie bitte?
Eine Fußgängerampel ist zum Schutz der Fußgänger da, die hier die Lüttringhauser Straße queren wollen. Wenn – wie hier – diese Ampel für den Fahrzeugverkehr auf Rot schaltet, um nicht vorhandene Fußgänger queren zu lassen, denkt sich der gemeine Autofahrer: „Die Ampel ist nicht ganz dicht. Kaputt. Hat sie nicht mehr alle. Softwarefehler, kann man nichts machen.“
Kurzum: Die Akzeptanz für diese bunten Lampen sinkt und gefährdet dann Fußgänger, wenn diese tatsächlich mal vorhanden sind. Einer der Zombies aus den Friedhöfen bog dann schon mal bei Rot auf die Lüttringhauser ab – Fußgänger waren ja keine da. Und offensichtlich dient diese Phantomschaltung dazu, unter anderem den Linienverkehr aus der Seitenstraße zu beschleunigen.
Das ist schlicht illegal. StVO ade, Landrecht juche. Fußgängerampeln sind weder dazu da, die Geschwindigkeit des Autoverkehrs zu reduzieren, noch um bestimmten wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern das schnellere Abbiegen auf die Hauptstraße zu ermöglichen, vergleiche Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. November 1992, Az. 20 A 470.90.

Bild: Die Kontaktschleife, auf der anscheinend Fußgänger herumtanzen sollen, wenn sie den Anforderungstaster („Betteltaster“) nicht erreichen. Oder wie? – Immerhin hat das mit dem schulspezifischen Tempo 30 vor Schulbeginn noch hingehauen.
Fußnote
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluß vom 24. November 1992, Az. 20 A 470.90;
Leitsatz:
1. Der Betrieb einer Lichtzeichenanlage ist ermessensfehlerhaft, soweit zu bestimmten (Nacht-)Zeiten Verkehrsteilnehmer, deren Schutz sie dienen soll, nicht vorhanden sind.
2. Der Zweck, die Geschwindigkeit des Autoverkehrs zu reduzieren, ist nicht von der Ermächtigung zum Betrieb von Lichtzeichenanlagen gedeckt.
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