Künftig bundesweites Leihscooterparken nach Wuppertaler Vorbild

Bundesrat verhaspelt sich bei der Suche nach einer Ausnahme für Leihscooter auf Gehwegen

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 den Bürgern Deutschlands ein schönes Osterei unter der Weihnachtsbaum gelegt. Konkret geht es im TOP 74 der Sitzung um die Änderungern straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in bezug auf E-Scooter.

Darunter fällt auch eine spezielle Parkregelungen für Fahrräder und E-Scooter auf Gehwegen in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Jahrzehnte war das Abstellen von Fahrrädern auch ohne konkrete Regelung Gewohnheitsrecht. Eingeführt wird nun der vom Bundesrat beschlossene neue Absatz zu § 12 StVO:

¹Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch Andere nicht gefährdet oder behindert werden können. ²Das gewerbliche Anbieten von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zum Zweck der stationsunabhängigen Vermietung ist kein Parken im Sinne dieser Verordnung. ³Satz 2 gilt nicht für das kundenseitige Abstellen von Fahrrädern oder Elektrokleinstfahrzeugen nach Beendigung eines Einzelmietvertrages.

Der Bundesrat hat mit dem angefügten 3. Satz ein in der Praxis nicht festzustellendes Unterscheidungskriterium festgelegt. Denn einem E-Scooter sieht man nicht an, ob er durch einen Anbieter oder einen Kunden „nach Beendigung eines Einzelmietvertrages“ auf dem Gehweg geparkt wurde. Insbesondere wenn ein Kunde einen weiteren E-Scooter zu einer Gruppe bereits dort geparkter Fahrzeuge desselben Anbieters stellt, wird das Problem eminent: Konkret welcher dieser Leihscooter parkt denn jetzt legal nach Satz 3, oder „nicht im Sinne der StVO“ nach Satz 2?

Ordnungshüter könnten nur dann einen Verstoß gegen Satz 2 feststellen, wenn sie einen gewerblichen Anbieter auf frischer Tat ertappen. – Wie soll das funktionieren? In der aktuellen Praxis werden die Kommunen bei dem vorherrschenden Abstellchaos nicht einmal ihrer jetzigen Aufgabe halbwegs gerecht.

Nicht nur aufgrund der vom Verkehrsausschuß des Bundesrates übernommene Formulierung dürfte die vorgenannte Regel verfassungswidrig sein. Der Innenausschuß hatte weitere Bedenken angemeldet.

Die StVO regelt den gesetzlich garantierten Gemeingebrauch der öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen und schränkt diesen bestenfalls in verkehrlich/sachlich begründeten Fällen ein. Es spielt also keine Rolle, warum wer mit welchem Verkehrsmittel am öffentlichen Verkehr teilnimmt oder wem das Fahrzeug gehört. Der Versuch, salopp formuliert rote und grüne E-Scooter vom Gehwegparken auszuschließen, konkret: von den Eigentumsverhältnissen abhängig zu machen, ist in der StVO systemwidrig.

Was wir nun haben, ist ein verschlimmbessertes Gehweg-Parkverbot für gewerblich vermietete E-Scooter, das aber nicht gelten soll, wenn eine andere Person (Mieter) dasselbe Fahrzeug an derselben Stelle parkt. Ein Chapeau an den Bundesrat für diesen Knieschuß. Imgrunde also ein „Parken nach Wuppertaler Vorbild“.

Die Intention der Bundesregierung war ursprünglich wohl eine andere: Nämlich auf die Tatsache hinzuweisen, daß das massenhafte Abstellen von gewerblich vermieteten E-Scootern nicht mehr unter den Gemeingebrauch fällt, sprich: dafür eine Sondernutzungserlaubnis notwendig wird. Für einen „Hinweis“ ist aber die Nennung der Rechtsgrundlage unabdingbar, weil sonst insbesondere Lieschen Müller nicht klar wird, ob es sich bei Satz 2 lediglich um einen Hinweis auf ein bestehendes Parkverbot handelt, oder ob Satz 2 ein eigenständiges Parkverbot anordnen soll.

Die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen müssen für ihre Wirksamkeit durch das Bundesverkehrsministerium im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wann und ob das aufgrund der hier angemeldeten Bedenken geschieht, ist noch offen.

Frohe Weihnachten mit dem Osterei!

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Kommentare

  1. N. Bernhardt sagt:

    Die Formulierung der Sätze 2 und 3 ist aufgrund unterschiedlichster vorausgesetzter Annahmen, Folgen und Zusammenhänge so dämlich gestaltet, daß man auch nach mehrmaligem Darüber-Schlafen noch nicht weiß, wie das von wem eigentlich gemeint war. Eine (weitere) Analyse am Tag 6 nach Beschlußfassung:

    Satz 1 erlaubt das Abstellen von Fahrrädern und E-Tretroller unter Bedingungen „auf Gehwegen und in Fußgängerzonen“.

    Satz 2 verbietet das (1) „gewerbliche Anbieten“ von Fahrrädern oder E-Tretroller auf (2) „öffentlichen Straßen“ (also Fahrbahnen, Gehwegen und Plätzen) über die seltsame Formulierung „ist kein Parken im Sinne der Verordnung“.

    (1) verbietet explizit nur das Anbieten der genannten Fahrzeuge durch einen gewerblichen Vermieter außerhalb festgelegter Abstellflächen/-stationen, nicht aber das Anmieten oder die Rückgabe durch einen Kunden, wenn dieser das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen parkt. Das faktische Parkverbot („ist kein Parken im Sinne der Verordnung“) auf „öffentlichen Straßen“ läßt nur die Vermutung zu, daß gewerblich vermietete Fahrräder oder E-Tretroller ausschließlich auf privaten oder von der Straßenverkehrsbehörde dafür ausgewiesenen Stellflächen (Mobilstationen) „angeboten“ werden dürfen. Diese Stellflächen werden aber im gesamten Absatz 4b nicht erwähnt.

    (2) verbietet plötzlich global das „gewerbliche Anbieten“ auf alle öffentlichen Straßen, während Satz 1 zuvor nur von Gehwegen und Fußgängerzonen spricht. Dies ist verwirrend, da man durch Satz 1 gedanklich auf Gehwege und Fußgängerzonen beschränkt ist.

    Satz 3 wiederum bezieht sich auf den Zeitpunkt bzw. die Tätigkeit, an dem ein Kunde einen Leihscooter auf öffentlicher Straße abstellt und dann den Leihvorgang beendet. Diese Tätigkeit ist von Satz 2 aber gar nicht erfaßt und läuft damit ins Leere. Denn zum einen hat die Tätigkeit des Kunden in Satz 3 nichts mit der Tätigkeit des „gewerblichen Anbietens“ in Satz durch den Vermieter zu tun. Zum anderen scheidet ein (erneutes) „gewerbliche Anbieten“ des Fahrzeugs bis zum Abschluß der Rückgabeprozedur aus, da es nicht doppelt vermietet werden kann.

    Erst im Anschluß an dieses Tralala entscheidet der Vermieter, ob und wo er das Fahrzeug neu „gewerblich anbieten“ will. Dann ist er in seiner Entscheidung an Satz 2 gebunden und muß das Fahrzeug zwecks erneutem Anbieten von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernen und auf einer privaten oder durch die Straßenverkehrsbehörde vorgegebenen Abstellfläche/-station parken.

    Dies ist eine Interpretation von Satz 3. Eine andere könnte sein, daß mit der Formulierung „nach Beendigung eines Einzelmietvertrages“ lediglich das Fahrzeug irgendwann einmal ausgeliehen worden sein muß. Dann sind wir aber wieder bei der fehlenden Bestimmtheit, weil man einem abgestellten Fahrrad oder E-Scooter nicht ansieht, ob und wann es vermietet wurde und aus dem konkreten Grunde der Rückgabe auf öffentlicher Straße parkt.

    Die unterschiedlichen Autoren der Sätze 2 und 3 haben offenbar selbst nicht ganz verstanden, was die jeweils andere Seite explizit, implizit oder konkludent an Annahmen und Folgen vorausgesetzt haben. Lieschen Müller versteht das Kuddelmuddel erst recht nicht. Als „Arbeitsanweisung“ oder Hinweis an die zuständigen lokalen Behörden gehört diese Regel(n) für gewerbliche Verleiher in die VwV, nicht die StVO.

    Für die örtlichen Straßenverkehrsbehörden dürfte sich der Absatz 4b noch als Hindernis erweisen, denn im Gegensatz zu den explizit genannten Ausnahmefällen in § 46 StVO (Ausnahmen von § 12 Absatz 4, Verkehrszeichen nach Anlagen 2, 3, 4) wird § 12 Absatz 4b dort nicht genannt. Die Behörden sind daran gehindert, über die Sondernutzungserlaubnis generelle Abstellerlaubnisse auf Gehwegen zu erteilen.

    Die Sätze 2 und 3 hätte man auch einfacher formulieren können:

    (2) Das Abstellen gewerblich vermieteter Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeugen ist außerhalb dafür vorgesehener Stellflächen (Mobilstationen, Zeichen 314/315 mit Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei, 1022-16 Elektro­kleinstfahrzeuge frei) verboten. Die Straßenverkehrsbehörden können von Satz 1 für die Beendigung des Leihvorgangs Ausnahmen erteilen; in diesen Fällen sind die Fahrzeuge vom Halter unverzüglich gemäß Satz 1 umzustellen.

  2. Susanne Zweig sagt:

    Das bedeutet ja nur, dass das Parken nach Satz 2 in einem anderen Regelwerk stehen muss. Der Quadratmeter, auf dem der Scooter steht, ist dann eine Art dynamische Gewerbefläche. Das andere Regelwerk kann dabei laxer, strenger oder gleichlautend zur StVO sein.

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