Zahlreiche Anfragen und Widersprüche zur Grundsteuer

Aufgrund der veränderten Grundsteuerbeträge haben sich überdurchschnittlich viele Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer mit Rückfragen oder Widersprüchen an das städtische Steueramt gewandt.

Symbolbild: C.Otte

Das Steueramt weist darauf hin, dass wegen der Vielzahl der Anliegen eine zeitnahe Bearbeitung derzeit leider nicht möglich ist und die Beantwortung daher länger dauert. Das Steueramt bittet in diesem Zusammenhang von Nachfragen abzusehen, um ein zügiges Abarbeiten der Schreiben zu ermöglichen.

Trotz Widerspruch besteht Zahlungspflicht

Wichtig zu wissen: ein Widerspruch gegen den Grundbesitzabgabenbescheid hat keine Auswirkung auf die Zahlungsverpflichtung. Die Grundsteuer ist also auch in diesem Fall zu den angegebenen Fälligkeitsterminen an die Stadt Wuppertal zu zahlen. Auch Anträge auf Aussetzung der Vollziehung haben beim Steueramt keine Erfolgsaussichten. Eine nur anteilige Zahlung oder eine Zahlung in der Höhe der Vorjahresbeträge führt zu Mahnungen sowie Säumniszuschlägen.

Die Erhebung der Grundsteuer beruht auf Angaben beim Finanzamt

In der Mehrzahl der bei der Stadt eingehenden Schreiben wird die Bewertung des Grundstücks sowie die Höhe des Messbetrages bemängelt und um Überprüfung und Neuberechnung durch das Steueramt gebeten. In diesen Fällen ist die Stadt jedoch der falsche Adressat. Die Erhebung der Grundsteuer beruht auf dem jeweiligen Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages des zuständigen Finanzamtes. Das städtische Steueramt ist an diesen Bescheid als Grundlagenbescheid bei der Festsetzung der Grundsteuer gebunden. Nur wenn das Finanzamt den Grundlagenbescheid ändert, wird das Steueramt automatisch informiert und die Grundsteuer entsprechend angepasst. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Stadt führt daher nicht zu einer Überprüfung der Bewertung und des Messbetrages.

Gegen den Grundsteuermessbetragsbescheid des Finanzamtes hingegen hätte innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt dort Einspruch eingelegt werden müssen. Wurde das nicht gemacht, ist der Bescheid inzwischen rechtskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden.

In bestimmten Fällen Antrag auf Änderung des Grundsteuermessbetragsbescheides stellen

Was Grundstückseigentümer dennoch tun können: Grundstückseigentümer, die Fehler im Grundsteuermessbetragsbescheid feststellen, können einen Antrag auf fehlerbeseitigende Fortschreibung und somit auf Änderung des Grundsteuermessbetragsbescheides stellen. Die Fortschreibung dient der Berichtigung der Fehler und ist auch dann möglich, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Der Antrag ist schriftlich an das zuständige Finanzamt Barmen oder Elberfeld zu richten.

Quelle: Stadt Wuppertal

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Kommentare

  1. HJMomberger sagt:

    Zum Artikel von Claudia Otte :
    ein wesentlicher Teil fehlt, nämlich dass der Meßbetrag durch den Stadtrat Wuppertal festgelegt wurde.
    Der Landtag von NRW hat am 4.7.2024 ein Gesetz zu differenzierten Hebesätzen verabschiedet, um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstver-waltung mehr Entscheidungspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können.
    Die gesetzlich möglichen Spielräume wurden hier nicht in Anwendung gebracht. Es wurde keinerlei Differenzierung bei der Festsetzung der Grundsteuer vorgenommen.
    Die durch das Landesgesetz eingeräumten Möglichkeiten wurden nicht genutzt und wirken sich nun nachteilig für diue Steuerpflichtigen aus.
    Vielleicht können Sie Ihren _Artikel ergämzen.
    Mit freundlichem Gruß
    HJMomberger Marschallstr. 13 42329 Wuppertal

    1. Claudia Otte sagt:

      Hallo Herr Momberger,
      leider können wir die Pressemitteilung der Stadt nicht ergänzen. Vielleicht bekommen Sie Auskunft über die Pressestelle der Stadt Wuppertal. Zu finden auf der Homepage der Stadt: presseamt@stadt.wuppertal.de

      MfG C.Otte

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