Weniger zahlen in der Arztpraxis

Verbraucherzentrale NRW klärt auf, welche Kassenleistungen es gibt und wann IGeL nicht selbst bezahlt werden müssen

 

Mindestens 2,4 Milliarden Euro geben gesetzlich Versicherte pro Jahr für Selbstzahlerleistungen in Arztpraxen aus. Diese Zahl hat der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Ende 2024 veröffentlicht. Viele Millionen davon sind aber schlecht investiert. Denn die sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) sind meist nicht medizinisch notwendig und schaden teilweise mehr als sie nutzen. Viele der Leistungen wurden zudem noch nicht auf Nutzen und Schaden überprüft. Oder sie sind nicht „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“, wie es das Sozialgesetzbuch V erfordert.

Oft werden Patient:innen beim Arzttermin zu Selbstzahlerleistungen gedrängt, aber IGeL sind niemals dringend. Man kann also ablehnen und sich erst unabhängig informieren. Geht es um eine akut notwendige Therapie, stehen dafür stets Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung.“

Was in Arztpraxen erlaubt ist und was nicht

Mediziner:innen mit Kassenzulassung sind verpflichtet, Kassenleistungen anzubieten und dürfen diese nicht pauschal abwerten. Sie dürfen also nicht mit Begriffen wie „Großer Körper-Check“, „Krebsvorsorge Plus“ oder „Schwangerenbetreuung Plus“ werben, weil das eine unzureichende Leistung der Krankenkassen suggeriert. IGeL können zudem auch mit Risiken verbunden sein, auch darüber müssen Patient:innen aufgeklärt werden. Und nicht jede Untersuchung ist ratsam: Zum Beispiel, weil die möglichen Befunde nicht aussagekräftig sind oder weil die IGeL nach einer wissenschaftlichen Überprüfung bereits negativ bewertet wurde. Unzulässig ist es auch, eine notwendige Behandlung an die Inanspruchnahme einer IGeL zu knüpfen, auch das kommt immer wieder vor in den Arztpraxen.

Wann Selbstzahlerleistungen Kassenleistung sind

Es gibt medizinische Leistungen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht selbst bezahlt werden müssen, sondern von den Krankenkassen übernommen werden. Das gilt zum Beispiel, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder die Patientin oder der Patient zu einer Risikogruppe gehört. Vor allem eine ganze Reihe von Früherkennungsuntersuchungen können von der IGeL zur Kassenleistung werden – nämlich in bestimmten Risikofällen (familiäre Vorbelastung) oder bei einem begründeten Krankheitsverdacht.

Welche IGeL schon für alle Kassenleistung sind

Die Ärzteschaft wirbt häufig mit dem Argument, die Kassenleistungen seien veraltet. Und viele Menschen glauben, dass Krankenkassen zahlreiche notwendige Leistungen nicht mehr abdecken. Tatsächlich wurden aber ursprüngliche IGeL, die einen durch Studien nachgewiesenen Nutzen haben, bereits in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen. Das sind verschiedene Maßnahmen zur Krebsfrüherkennung, etwa die Darmspiegelung, die Mammographie und das Hautkrebs-Screening für bestimmte Altersgruppen.

Weiterführende Infos:

• Entscheidungshilfen bei IGeL: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11604

• Zehn Tipps für Patient:innen: www.verbraucherzentrale.nrw/node/11695

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