Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus ab 27.April 2020

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) In der ab dem 27. April 2020 gültigen Fassung

Foto: Christian Daum / pixelio.de

(1) Reiserückkehrer

Aktuelle Stellenangebote:

aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:

1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,

2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,

(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 sind Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann zudem Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) ergebenden weiteren Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.

§ 2 Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen

(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen.

(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).

(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen. Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.

(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.

(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind untersagt.

§ 3 Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden Angebote sind untersagt:

1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,

2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,

3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen,

4. Spiel- und Bolzplätze,

5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen,

6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,

7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen. Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken mit dem gesamten Körper in ihren Autos verbleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5 m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.

(3) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von Berufssportlern auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne von Satz 1; dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Vorbereitung auf oder der Durchführung von schulischen Prüfungen.

§ 4 Bibliotheken, Hochschulbibliotheken

Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 5 Handel

(1) Zulässig bleiben der Betrieb von

1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,

2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,

3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,

4. Reinigungen und Waschsalons,

5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,

6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,

7. Wochenmärkten,

8. Einrichtungen des Großhandels. Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.

(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12 a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.

(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.

§ 6 Sonntagsöffnung

Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7 Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4 entsprechend.

(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Davon ausgenommen sind 1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern usw.), 2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen, 3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen. Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 8 Beherbergung, Tourismus

(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.

(2) Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9 Gastronomie

(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr in der gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung ist untersagt.

§ 10 Einkaufszentren

Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 5 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten Einkaufszentrum usw. untersagt.

§ 11 Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen

(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.

(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, bleiben zulässig. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.

(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.

(4) (Ab 1. Mai 2020:) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt.

(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern eingehalten werden.

§ 12 Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum

(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind

1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,

4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,

5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen).

(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.

(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 12a Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um 1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,

2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,

3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen. Wenn die Einhaltung eines Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr und Rettungsdienst und Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.

(2) Beschäftigte und Kunden sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1 Satz 3 verpflichtet

1. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von § 5, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen im Sinne von § 10,

2. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2) außer beim Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr,

3. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens,

4. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.

§ 12b Berufsausübung, Arbeitgeberverantwortung

(1) Die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen ist zulässig, soweit in den §§ 2 bis 11, 12a Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 12 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um

1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,

2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und 3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen. Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.

§ 13 Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

§ 14 Durchsetzung der Gebote und Verbote

Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.

§ 15 Straftaten

Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt.

Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz

1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,

2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,

3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,

4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,

6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

7. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte betreibt,

8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Autokino betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,

9. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder daran teilnimmt,

10. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,

11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Waren verkauft,

12. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,

13. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,

14. entgegen § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,

15. entgegen § 5 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,

16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,

18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,

19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,

20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Geschäftsreisende beherbergt,

21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,

22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,

23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,

26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbaren Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,

27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,

29. entgegen § 11 Absatz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,

30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,

2. entgegen § 12 Absatz 1 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung verstößt.

Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Quelle: Land NRW

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