Unterrichtsausfall wegen Gefahr durch bevorstehenden Sturm am Montag 10.Februar

Das Ministerium für Schule und Bildung hat heute sämtliche Schulen in Nordrhein-Westfalen mit einer Schulmail auf die Wetterlage am kommenden Wochenende und in der Nacht zum Montag aufmerksam gemacht. Nach Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ist in ganz Nordrhein-Westfalen mit schweren Sturm- und Orkanböen zu rechnen, die den ganzen Montag anhalten sollen.

Foto: C.Otte

Das Ministerium für Schule und Bildung hat die Schulen über die bestehende Rechtslage informiert, wonach Schulleitungen und Schulträger in ganz Nordrhein-Westfalen angesichts einer Unwetterlage aus Vorsorgegründen den Unterricht nicht stattfinden lassen können. „Oberste Priorität hat die Sicherheit und Unversehrtheit aller Schülerinnen und Schüler. Damit sie sich auf dem Schulweg keinen Gefahren aussetzen, können die Schulleitungen angesichts der nach jetzigem Kenntnisstand drohenden Sturm- und Orkanwetterlage, den Unterricht nicht stattfinden lassen. Das hielte das Schulministerium für vertretbar und geboten“, so Staatssekretär Mathias Richter. „Unabhängig davon können auch die Eltern am Montagmorgen angesichts der dann aktuellen Wetterlage entscheiden, ihre Kinder nicht zur Schule zu schicken, sollten sie den Schulweg für unzumutbar und nicht sicher erachten.“

Hintergrundinformation – die geltende Rechtslage in Kürze:

  • Die Regelungen zum Schulbetrieb bei Sturm und Unwetter treffen der Runderlass 12-51 Nr. 1 zur „Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen“ und die „Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO)“.
  • Demnach entscheiden die Eltern, ob der Schulweg zumutbar und sicher ist. Bei extremen Wetterlagen können die Eltern morgens entscheiden, ihr Kind nicht in die Schule zu schicken. In diesem Fall ist die Schule umgehend zu informieren (Rd.Erl. 12-51 Nr. 1, Abschnitt 2, Abs. 2.1).
  • Bei schweren Unwettern können darüber hinaus die Schulen gemeinsam mit den Schulträgern entscheiden, den Unterricht frühzeitig zu beenden, damit die Kinder noch sicher nach Hause kommen können (§ 25 Abs. 3 ADO). In einem solchen Fall muss die Schule ihrer Fürsorgepflicht nachkommen und die Betreuung der anwesenden Schülerinnen und Schüler gewährleisten.
  • Über eine etwaige Schulschließung entscheidet der Schulträger, sofern durch das Unwetter eine unmittelbare Gefahr im Schulgebäude entsteht (z.B. durch umfallende Bäume).

Die heutige Schulmail finden Sie unter: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/index.html

Quelle: Schulministerium NRW

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