Mit dem Zug durch Europa

Wer in Europa mit der Bahn reist, hat klare Rechte bei Ausfall und Verspätung

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Wer in Europa Urlaub machen möchte, ist nicht auf das Flugzeug angewiesen. Ohne Umstieg geht es mit dem Zug von Köln nach Paris, von Berlin nach Stockholm und von München nach Rom. Wenn dabei nicht alles glatt läuft, haben Verbraucher:innen klare Rechte gegenüber dem Bahnunternehmen.

„Reisende sollten Ausfälle und Verspätungen gut dokumentieren, indem sie zum Beispiel Fotos von der Anzeigetafel oder Screenshots in ihrer Reise-App machen“, empfiehlt Michelle Schüler-Holdstein von der Verbraucherzentrale NRW. „Wer durch mehrere Länder reist, sollte die Fahrkarten zusammenhängend als Reiskette buchen, denn nur dann sind Reisende rundum abgesichert, wenn es auf Teilstrecken zu Problemen kommt.”  die Wuppertaler Beratungsstellenleiterin erklärt, welche Rechte Fahrgäste gegenüber der Bahn haben.

 

  • Verspätung? Geld zurück!
    Kommt ein Zug mindestens 60 Minuten zu spät am Ziel an, gibt es 25 Prozent des Fahrpreises zurück, ab zwei Stunden Verspätung sogar 50 Prozent. Wichtig: Die Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Höhere Gewalt kann die Unternehmen allerdings von der Entschädigungspflicht befreien. Dazu gehören zum Beispiel außergewöhnliche Naturereignisse  oder Personen im Gleis.
  • Hilfe bei langen Wartezeiten
    Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss das Bahnunternehmen die betroffenen Reisenden mit Speisen und Getränken versorgen, sofern diese im Zug oder Bahnhof verfügbar oder lieferbar sind. Sollte eine Unterbringung erforderlich sein, muss es auch eine Übernachtung sowie die Fahrt zum Hotel anbieten. Falls die Bahn Hilfeleistungen vor Ort verweigert, sollten Betroffene die Quittungen für entstandene Kosten aufbewahren, um den Betrag nachträglich zurückzuverlangen. Die Kosten müssen angemessen sein. Auch hier ist eine Dokumentation der Angebote zu empfehlen.
  • Umbuchung oder Reiseabbruch
    Bei einem Zugausfall oder einer Verspätung von mehr als 60 Minuten stehen Verbraucher:innen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können auf die Fahrt verzichten und den vollen Ticketpreis zurückfordern oder sich von der Bahn kostenlos auf einen anderen Zug umbuchen lassen. Auch wenn die Fahrt schon angetreten wurde, kann die Reise abgebrochen und eine Erstattung verlangt werden. Betroffenen steht mindestens der Fahrpreis für die nicht gefahrene Teilstrecke zu. Wenn die Reise durch die Verspätung sinnlos geworden ist, kann auch der gesamte Fahrpreis zurückverlangt werden.
  • Durchgangsfahrkarten bieten den besten Schutz
    Wer eine durchgehende Fahrkarte für die gesamte Strecke besitzt (z. B. Wuppertal – Venedig), ist bei Problemen am besten abgesichert. Werden dagegen Einzeltickets für Teilstrecken gekauft, ist der Anspruch meist eingeschränkt – denn hier fehlt ein durchgehender Beförderungsvertrag. Wird durch eine Verspätung des ersten Zuges zum Beispiel ein Anschlusszug verpasst, gelten die Erstattungsansprüche nur für das erste Ticket, nicht aber für die Anschlusszüge. Beim Kauf von Durchfahrtkarten ist der Blick ins Kleingedruckte allerdings wichtig: Wird man auf den Fahrkarten oder auf einem ergänzenden Informationsblatt noch vor dem Kauf darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, gelten die Rechte wie bei einem Einzelticket.Weiterführende Infos und Links:

     

      • Mehr Infos zu Fahrgastrechten bei Bahnreisen unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/12080
      • Hilfe bei rechtlichen Fragen im europäischen Bahnverkehr erhalten Verbraucher:innen bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr:

    https://www.schlichtungsstelle-nahverkehr.de

     

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