Tacheles: Beschwerde über Sofortzuschlages beim Jobcenter

In Wuppertal werden die Leistungsberechtigten wissentlich falsch über ihre Rechte informiert, eingeschüchtert und bedroht und es wird quasi eine „Kultur des Misstrauens“ bis hin zur kleinsten Facette fortentwickelt und ohne Notwendigkeit Vertrauen zerschlagen.

Grundlage der Beschwerde sind die in Wuppertal üblichen Bescheide zum Kindersofortzuschlag über 20 EUR pro Kind, pro Monat. Dieser Sofortzuschlag soll nach der Gesetzesbegründung die Anspruchsberechtigten bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung unterstützen.
In Wuppertal werden die Leistungsberechtigten wissentlich falsch über ihre Rechte informiert, eingeschüchtert und bedroht und es wird quasi eine „Kultur des Misstrauens“ bis hin zur kleinsten Facette fortentwickelt und ohne Notwendigkeit Vertrauen zerschlagen.
Da diese Verwaltungspraxis nicht akzeptabel ist, hat Tacheles das in einem öffentlichen Beschwerdeschreiben an die Verantwortlichen des Wuppertaler Jobcenters formuliert.

Wir sind gespannt auf die Reaktion ….

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Öffentliche Anfrage und Beschwerde zur Umsetzung des Sofortzuschlages

Sehr geehrter Herr Lenz,
sehr geehrte Frau zur Mühlen,
sehr geehrter Herr Stelzer,

als Anlage erhalten Sie den von den Jobcenter AöR verendeten üblichen Bescheid zum Sofortzuschlag.

Wir stellen Ihnen dazu folgende Fragen:

  1. Warum wird der Sofortzuschlag nicht in den normalen Leistungsbescheid integriert?
  2. Da er offensichtlich dort nicht integriert, sondern getrennt von diesem bewilligt wird und auch nicht zeitgleich über den Sofortzuschlag mit dem jeweiligen Bewilligungsabschnitt entschieden wird, ist es sowohl für Anspruchsberechtigten als auch für uns Beratende sehr schwer nach vollziehbar und kontrollierbar, ob und für welchen Zeitraum der Sofortzuschlag gezahlt wurde. Hier bitten wir um Auskunft und Erläuterung des Bewilligungsverfahrens.
  3. Warum wird der Sofortzuschlag ausweislich des Bescheides als „einmalige Leistung“ bezeichnet, obwohl er bis zur Einführung der Kindergrundsicherung die Anspruchsbe-rechtigten bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung jeden Monat, also als laufende Leistung die Leistungsberechtigten zusätzlich unterstützen soll?
  4. Warum erfolgt in dem vorliegenden Bescheid der Hinweis auf Gebühren für eine Scheckzahlung, obwohl nicht per Scheck gezahlt wird. Warum wird in dem Schreiben nicht darauf hingewiesen, dass keine Gebühr erhoben wird, wenn die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nach § 47 Abs. 1 S. 3 SGB I nicht möglich ist?
  5. Der Bescheid wird von einer „Belehrung“ dominiert aus der zu entnehmen ist, dass die „bewilligte Leistung […] zweckgebunden [ist]. Sie darf nur für den angegebenen Bedarf verwendet werden.“ Dem Bescheid, noch dem Gesetz ist aber eine Zweckbindung zu entnehmen. Daher stellt sich uns die Frage, was das Jobcenter AöR mit dieser Irreführung und Einschüchterung durch eine „Belehrung“ bezweckt?
  6. Schließlich stellen wir uns die Frage, was hinter der Formulierung steckt: „Wurden Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Antragsdaten erbracht, so sind diese von Ihnen zu erstatten.“Ein Sofortzuschlag wird in der Regel, wenn er denn gezahlt wird, von Amts wegen durch das Jobcenter bewilligt und ausgezahlt. Fälle, in denen dieser aufgrund unrichtiger Angaben gezahlt wird, sind lediglich dann denkbar, wenn auch andere Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht bezogen werden. Allerdings wird in § 72 Abs. 2 SGB II bestimmt, sollte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II rückwirkend wegfallen, dass dann keine Rückforderung des Sofortzuschlages erfolgen darf.
    Wir stellen uns hierzu die Frage, warum mit solchen Formulierungen seitens des Jobcenter quasi eine „Kultur des Misstrauens“ bis hin zur kleinsten Facette fortentwickelt wird? Warum wird mit solchen Formulierungen ohne Notwendigkeit Vertrauen zerstört und Druck aufgebaut?

    Daher stellt sich die Frage, warum und aus welchem Zweck stellt die Jobcenter AöR in den Sofortzuschlagsbescheiden die Rechtslage falsch darstellt?

Zumindest ab dem 1.1.2023 sollte auch in den Schriftsätzen des Jobcenter AöR umgesetzt werden, was der Gesetzgeber in der Begründung zu den Änderungen durch das Bürgergeldgesetz formuliert:

„Das Bürgergeld stellt die Potenziale der Menschen und Hilfen zur nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt in den Mittelpunkt und ermöglicht gesellschaftliche Teilhabe. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen verändern wir so, dass künftig eine Beratung auf Augenhöhe möglich ist und eine Vertrauensbeziehung entstehen kann.“

Ähnliches formulieren Sie im „Leitbild“ der Jobcenter AöR auf der Jobcenter Webseite, dort ist zu entnehmen das Sie „gegenseitige Wertschätzung, Offenheit in Kommunikation und im Umgang miteinander sind die Basis für Zufriedenheit und Identifikation mit der Jobcenter Wuppertal AöR“ befürworten. Die Realität sieht aber anders aus.

In Erwartung einer baldigen Antwort verbleiben wir

mit freundlichen Grüßen

Der Wuppertaler Sofortzuschlagsbescheid zum anschauen:

Sofortzuschlagsbescheid

Beschwerde zum Download:

Tacheles Beschwerde vom 26.2.2023

 

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