LSG NRW verurteilt Jobcenter zur rechtmäßigen Gewährung von Unterkunftskosten

Tacheles stellt Forderungen an die Verwaltung und fordert die Betroffenen auf jetzt Überprüfungsanträge zu stellen.

Der Geldsegen aus Berlin machte viele Investitionen in Wuppertal möglich.

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Das Jobcenter Wuppertal hat sich bisher bei der Bemessung der Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte an der Nettokaltmiete orientiert. Das Landessozialgericht NRW (LSG) hält diese Praxis für rechtswidrig und hat das Jobcenter dazu verurteilt, die sogenannten »angemessenen Unterkunftskosten« in Zukunft auf der Grundlage der Bruttokaltmiete zu bemessen. Ferner hat das LSG festgestellt, dass bis Ende 2012 ein »schlüssiges Konzept« zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten vorgelegen hat. Für die Zeiträume danach sind die behördlichen Ermittlungen der als angemessen anzuerkennenden Mieten unter Umständen nicht schlüssig und wären demnach ebenfalls rechtswidrig. Tacheles fordert die Anpassung der Wuppertaler Mietkosten an die Rechtsprechung und ruft Betroffene dazu auf, jetzt Überprüfungsanträge zu stellen.

Das LSG NRW hat mit Urteil vom 29.10.2015 die Wuppertaler Mietwerte, die das Jobcenter als angemessen ansieht, geprüft und festgestellt, dass bis Ende 2012 die Werte zwar nach einem »schlüssigen Konzept« ermittelt wurden, jedoch trotzdem rechtswidrig festgesetzt waren. Das Jobcenter hat bisher als Bemessungsgrundlage statt der vorgeschriebenen Bruttokaltmiete die Nettokaltmiete (Grundmiete) genommen. Dabei ist es bei Wohnungen von 40 – 95 qm von einem Wert von 4,85 €/qm ausgegangen. Das LSG NRW hat nun entschieden, es seien auf die Grundmiete die kalten Betriebskosten in Höhe der Durchschnittswerte des Betriebskosten-spiegels des Deutschen Mieterbundes für NRW aufzuschlagen. Da in dem Urteil der Zeitraum 2010/11 geprüft wurde, sei der entsprechende Wert von 1,94 €/qm zugrunde zu legen. Ab dem 1.9.2015 beträgt der Wert 2,19 € pro qm, zuvor lag er bei 2,00 €/qm. Aktuell ist ein Wert von mindestens 4,85 € Grundmiete plus 2,19 € kalte Betriebskosten, mithin eine Bruttokaltmiete von 7,04 €/qm als angemessen anzuerkennen.

„Das Urteil liegt nun länger als ein Monat zurück, aber die rechtswidrige Verwaltungspraxis wurde durch das Jobcenter Wuppertal bis heute nicht angepasst“, stellt Harald Thomé vom Erwerbslosenverein Tacheles fest. „Jeden Monat zahlen Wuppertaler Hartz-IV-Beziehende 319.897 € Miete aus ihren Regelsätzen für die Wohnung hinzu.“ Durchschnittlich mache das 13,44 € pro Haushalt. Daher fordert Thomé, dass die Sozialverwaltung das Urteil unverzüglich umsetzt.

Das Urteil löst unter Umständen auch Ansprüche auf rückwirkende Zahlungen aus. Tacheles fordert zwar die Verwaltung auf, entsprechende Korrekturen von Amtswegen durchzuführen, erwartet aber aufgrund bisheriger Erfahrungen keine Initiative des Jobcenters. „Wir rufen Leistungsberechtigte, die ihre Miete nicht in voller Höhe gewährt bekommen, dazu auf, Rechtsmittel einzulegen“, erläutert Thomé. „Wer im Jahr 2014 die Miete unzulässig gekürzt bekam, muss bis spätestens 31. Dezember 2015 einen Überprüfungsantrag stellen, um sich eine rückwirkende Nachzahlung zu sichern.“ Tacheles hat entsprechende Musteranträge auf dem Wuppertaler Teil der Webseite bereitgestellt. Leistungsberechtigte können sich aber auch mittwochs und donnerstags bis 8 Uhr im Café Tacheles einfinden, um sich persönlich zu den Kosen der Unterkunft beraten zu lassen.

Für den Zeitraum ab 1.1.2013 ist bisher noch nicht gerichtlich geklärt, ob ein »schlüssiges Konzept« zur Ermittlung der Miethöchstgrenze in Wuppertal überhaupt existiert. Ab diesem Zeitraum dient als Datengrundlage nicht einmal mehr ein qualifizierter Mietspiegel. „Vor diesem Hintergrund ist es doch merkwürdig, dass das Jobcenter Wuppertal öffentlich vermelden lässt, es gebe ein »schlüssiges Konzept« – das LSG habe »endgültig festgestellt«“, wundert sich Thomé. „Entweder wurde das Urteil von den Experten des Jobcenters nicht richtig gelesen, oder die kennen schon jetzt die LSG-Entscheidungen zu den offenen Rechtsfragen der kommenden Jahre.“

Dessen ungeachtet können auch bei der Frage, ob die Wuppertaler Mietobergrenzen rechtmäßig auf Grundlage eines »schlüssigen Konzepts« festgelegt worden sind, rückwirkend mittels Überprüfungsantrag Ansprüche geltend gemacht werden. Ob tatsächlich gezahlt wird, hängt freilich davon ab, wie das Gericht entscheiden wird. Angesichts steigender Mietpreise und einer spürbaren Verknappung des Wohnungsangebots auch in Wuppertal, sieht der Verein Tacheles gute Chancen, höhere Mietzahlungen durchzusetzen.

Hintergrund, Urteil, ausführliche Darstellung und Musterschreiben auf dem Wuppertaler Teil der Tacheles Webseite unter: http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1922/

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