Neues im Schilderwald Friedrichstraße: Der Ladebereich

Ladebereich natürlich zugeparkt, obwohl gar nicht offiziell zugänglich

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Da schlendert man durch den gar nicht so grünen Wuppertaler Schilderwald, und auf wen oder was trifft man da? Auf ein neues Verkehrszeichen in der Friedrichstraße. Dieses besteht wie das Taxenstand-Schild (№ 229 StVO) aus einem blauen Hintergrund, einem Symbol für ein absolutes Haltverbot, und darunter steht geschrieben: „Ladezone“.

Die deutsche Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) tut sich in der Tat schwer mit wirklich freien Stellplätzen für den gewerblichen Lieferverkehr. Bisherige Ladezonen waren nur „eingeschränkte Haltverbote“, umgangssprachlich „Parkverbot“. Da ist das Parken noch billig, daher wird dort zuerst „mal eben“ geparkt. Beim neuen „Ladebereich“ (№ 230 StVO) gilt hingegen: absolutes Haltverbot, außer zum Be- und Entladen von Fahrzeugen. Dieser Vorgang muß ohne Verzögerung durchgeführt werden, vgl. Abbildung 2.

In der Friedrichstraße ordnet die Stadt Wuppertal das neue Verkehrszeichen an einer Stelle neben der Rathaus-Galerie an, die samstagnachmittags offiziell gar nicht zugänglich ist (Durchfahrt gesperrt). Aber da natürlich (a) keine wirksame Kontrolle stattfindet und (b) ordnungswidrig geparkte Fahrzeuge natürlich aus diesen Ladebereichen nicht abgeschleppt werden, ist der gesamte „Ladebereich“ natürlich von vorne bis hinten zugeparkt.

So eine rund um die Uhr verfügbare Ladezone wurde bereits in der Vergangenheit für die Neumarktstraße vorgeschlagen (von der Verwaltung natürlich abgelehnt, vgl. VO/1033/16) und ist auch für den Wall dringend nötig. Denn natürlich kümmern einem Berufskraftfahrer die Ladezeiten nach StVO einen feuchten Staub, wenn „der Job gemacht“ werden muß. Und so sind die Fußgängerzonen ganztägig ein einziger Parkplatz und voll von „ich muß liefern“, „ich darf das“ und „ich hab da Parkplatz“.

Daß es auch anders geht, zeigt ein Blick in den Norden der Republik nach Lübeck. Dort ist ein Großteil der Fußgängerzone für Fahrzeuge gar nicht für irgendwelche Fahrzeuge freigegeben. Zum Ausgleich wurde am Rand der Zone ein Ladebereich eingerichtet, der regelmäßig überwacht wird. Jedes Fahrzeug, das dort nichts zu suchen hat, wird umgehend entfernt, damit der tatsächliche Lieferverkehr auch tatsächlich freie Stellplätze vorfindet. Das gleiche gilt für Fahrzeuge in der Fußgängerzone.

Abbildung 2: Straßenverkehrs-Ordnung, Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1), Vorschriftzeichen, Randnr. 15.1

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