02.08.2025N. Bernhardt
Die berühmten fünf E-Scooter pro Stellplatz – alles nur Schein?

Foto: Der vom Rat beschlossene Abstellbereich befindet sich auf der Schotterfläche. Schaiz drauf, die Verwaltung malt dann eben mal einen Abstellparkplatz mitten auf den Gehweg. Die Begrenzung auf fünf Scooter pro Stellplatz war wohl auch nur zum Schein, wie man nach anderthalb Jahren hier sieht.
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 5. September 2023 konkrete Regeln für den Verleih von Leihscootern festgelegt. [1] Diese sind dann von der Verwaltung als Bedingungen und Auflagen in die Sondernutzungserlaubnis übernommen worden – oder auch nicht.
In den Zentren von Elberfeld und Barmen sowie der Kaiserstraße in Vohwinkel sollte nicht das Kraut-und-Rüben-Prinzip gelten – im Neusprech „Freefloatmodell“ genannt –, sondern Leihscooter ausschließlich in vorgegebenen Abstellbereiche geparkt werden können, und zwar maximal fünf pro Stellplatz. In der Fußgängerzone sollte der Verleih und die Rückgabe erst gar nicht möglich sein.
Trotzdem hat bereits der Rat der Stadt fröhlich Abstellbereiche in den Fußgängerzonen Elberfelds und Barmen ausgewiesen. Obwohl ist es absolut lebensfremd ist zu argumentieren oder gar ernsthaft daran zu glauben, daß ein Nutzer den Scooter bis zum Ende der Fußgängerzone schiebt. War das alles nur ein Spiel zum Schein? Denn ordnungsrechtliche Konsequenzen für die Verleiher oder gar Entzug der Sondernutzungserlaubnis waren öffentlich nie ein Thema.

Neuestes Prinzip der Verleiher ist es offenbar, selbst neue Verleihbereiche zu definieren, wie oben in der Luisenstraße (Foto) am Übergang zwischen Spielstraße/verkehrsberuhigtem Bereich und der „Fahrradstraße“, die faktisch keine ist. Etwas weiter standen vier weitere Scooter von Dott im Einmündungsbereich der Obergrünewalder Straße und damit im Haltverbot. Ganz laissez-faire nach dem Motto: Tant qu’on laisse faire dormir les autorités.
Möglich, aber ziemlich scheinheilig wäre es, wenn die Verwaltung dem Rat der Stadt konkrete Bedingungen zum Abnicken vorlegt, es dann jedoch als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ ansieht, diese Bedingungen nach Belieben oder „Ermessen“ zu ändern oder zu streichen. Eine Erklärung am Manifestieren des Kraut-und-Rüben-Prinzips wäre es jedenfalls.

Foto: Einfach die Scooter in Stückzahlen irgendwo abwerfen und damit „offiziell“ einen neuen Abstellbereich definieren ist die neueste Masche, wie hier an der Luisenstraße Ecke Obergrünewalder Straße.
Anmerkungen
[1] Zu den Bedingungen und den Drucksachen VO/0354/23 und VO/0829/23 betreffend Leihscooter siehe:
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