12.09.2025N. Bernhardt
Baustelle des Monats: Wesendonkstraße beim WUPPERKONTOR
Wie ein Geschwür kommt sie immer wieder: Die „Baustelle“ der Wesendonkstraße im Bereich zwischen Kipdorf und Hofaue. Zig mal wurde in den vergangenen Monaten die Straße aufgerissen, gewartet, und nach gefühlten Ewigkeiten wieder zugeschüttet.
Dieses Mal hat es die Firmen und Praxen im Wupperkontor erwischt, da ihnen intelligenterweise ein „Verbot der Einfahrt“ (Zeichen 250 StVO) direkt vor die Zufahrt gesetzt wurde, obwohl die „Baustelle“ erst nördlich der Zufahrt beginnt. Also könnten – theoretisch – die Firmen für die Dauer der Baustelle gleich dichtmachen, weil ja niemand mehr ins Haus kommt. Man hätte das Zeichen 250 ja auch hinter die Zufahrt hinstellen können…
Irgendwie soll die Zufahrt aber doch zugänglich sein, also hat man auf eine Absperrung der Baustelle im Sinne der Richtlinien (RSA [1]) gleich verzichtet. Und so ist die Straße die Baustelle.
Wie aus der Internetrecherche zu erfahren ist, buddeln mal wieder die Stadtwerke:

Bild 1: Durchgangs-„Baustelle“. Verkehrszeichen bedeuten im Landrecht-verseuchten Wuppertal nichts. Gefahren und geparkt darf überall, wo Platz ist. Und da der Baustellenbereich wie üblich nicht gesichert und begrenzt ist, herrscht hier eben reger Verkehr.
Die Straße ist damit etwa genauso mehr oder weniger „gesperrt“ wie die die Fußgängerzone als Pakrplatz für Autos dient, vgl. Bild 4.

Bild 2: Verhüllt. Weil sowohl die Verkehrszeichen 220 Einbahnstraße , als auch die Haltverbote auf der westlichen Fahrbahnseite nach „man sieht doch was gemeint ist“-Prinzip sinnfrei vermülltütet wurden und damit nicht gelten, darf gleich noch von beiden Seiten in die „Baustelle“ eingefahren werden.
Die Vermülltütung der Haltverbote auf der linken Seite ist auch deshalb sinnfrei, weil nun südlich der Baustelle auf der rechten Seite geparkt wird. Damit ist der Behindertenparkplatz auf der linken Seite, der durch Vermülltütung erst aufgehoben und dann mit temporären Verkehrszeichen wieder angeordnet wird, gar nicht nutzbar, weil das Fahrzeug die Restfahrbahn komplett blockieren würde. [2]

Bild 3: Fall-Beispiel. An barrierefreies Fallen wurde wie üblich gedacht: Weder ist am gesperrten Gehweg eine Rampe vorhanden (3c), so daß der Rollstuhlfahrer vom Bordstein fällt. Noch wurde daran gedacht, nach RSA den Baustellenbereich vom öffentlichen Verkehr zu trennen. Denn wie immer ist die öffentliche Straße die „Baustelle“. Und so fällt der Fußgänger, wenn er zwangsweise über die öffentliche Baustellenfahrbahn irrt, über den Bagger, Fußplatten und stahlhartes Zubehör (3a, 3b).

Bild 4: Der Parkplatz Fußgängerzone. Außerhalb der Ladezeit, ohne Lade- bzw. gewerbliche Liefertätigkeit, keine Erlaubnis per Zusatzzeichen, keine Erlaubnis nach § 46 StVO im Wagen ausliegen. Einfach reinfahren und parken. Leider, leiderster, kann das Ordnungsamt nicht überall sein. – Vergleiche Polizeimeldung „Fußgänger angefahren – Polizei sucht Zeugen“ vom 05. September. Wenn noch ein paar Fußgänger mehr Statistikopfer spielen, ordnet vielleicht die Unfallkommission das Abschleppen der Falschparker in den Fußgängerzonen an.

Bild 5 (Nachtrag): Abgrund. Am Freitag (12. September) sind gleich beide Gehwege gesperrt. Die Baugrube verläuft quer über die Straße mit der „üblichen“ besch…eidenen Absturzsicherung, die sicherlich bald selber in die Baugrube stürzt. Aber Hauptsache, man kann durchfahren, oder?
Dazu ein kleines Gedicht:
Wenn du in den Abgrund fällst,
du kein Schmerzensgeld erhältst.
In Wupperkaff braucht man keine Absturzsicherungen.
Dort hat man Landrecht – ist das jetzt durchgedrungen?
Fußnoten
[1] RSA: http://www.rsa-online.com/
Sinn der Absperrung einer Baustelle: Im Baustellenbereich gelten die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft, außerhalb im öffentlichen Verkehrsraum die StVO.
[2] Für Interessierte von Auskreuzen und Deaktivieren von Verkehrszeichen:
https://rsa-online.com/15/Auskreuzvorrichtung/Auskreuzvorrichtung.htm
Weiter mit:
Kommentare
Neuen Kommentar verfassen