Remscheid hat die Corona-Maßnahmen verschärft

In Remscheid sind die Corona-Maßnahmen wieder verschärft worden. Remscheid hat zum zweiten Mal in Folge den kritischen Wert von 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner überschritten.

Zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 zeigt die Stadt Remscheid weiter Entschlossenheit. Die neue Allgemeinverfügung mit einer Gültigkeit von 14 Tagen enthält die heute im Corona-Krisenstab beschlossenen kontaktreduzierenden Maßnahmen. Ergänzend appelliert die Stadt Remscheid an die Remscheiderinnen und Remscheider, Zusammenkünften, Feiern oder ähnliches im privaten Bereich beziehungsweise in den Wohnungen zu reduzieren.

Das am 23.09.2020 auf den Weg gebrachte zweite umfassende Maßnahmenpaket wurde zwischen der Stadt Remscheid, Vertretern des Landeszentrums Gesundheit, des MAGS und der Bezirksregierung abgestimmt. Die Akteure der Landesinstitutionen bezeichnen den Maßnahmenkatalog als sehr konsequent und sehr entschlossen. Aus Landessicht sind die Maßnahmen geeignet, um eine Verbesserung der Situation und eine Verringerung des Inzidenzwertes zu erreichen. 

Mit der Allgemeinverfügung wird für das Stadtgebiet Remscheid angeordnet:

  1. An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen in Remscheid besteht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Die Schulleitung kann im Einzelfall Ausnahmen aus medizinischen oder sonst wichtigen Gründen zulassen.
  2. Das Betreten von Sport- oder Wettbewerbsanlagen ist nur durch maximal 150 gleichzeitig anwesende Zuschauer zulässig, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Steuerung des Zutritts sichergestellt sind.  Außerhalb von festen Sitzplätzen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
  3. Kulturveranstaltungen, Konzerte und Aufführungen sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzept nach § 2 b CoronaSchVO nur bis maximal 200 Zuschauern zulässig. Bei mehr als 150 Zuschauern besteht die Verpflichtung zum ständigen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, auch am Sitzplatz.
  4. Die in § 1 Absatz 2 Ziffer 5 CoronaSchVO genannte Gruppe wird für das Stadtgebiet Remscheid auf 5 Personen reduziert.
  5. Für private Feste nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO (mit vornehmlich geselligem Charakter) außerhalb von Wohnungen mit zeitgleich 25 bis 50 erwarteten Personen gilt ab dem Tag der Bekanntmachung eine Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig und damit Veranstalter*innen sind die Personen, die zu einem solchen Fest einladen.
  6. Für private Feste nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO (mit vornehmlich geselligem Charakter) außerhalb von Wohnungen mit zeitgleich 50 bis 150 erwarteten Personen gilt ab dem Tag der Bekanntmachung eine Genehmigungspflicht. Antragspflichtig und damit Veranstalter*innen sind die Personen, die zu einem solchen Fest einladen.
  7. Die Überlassung von gewerblichen Räumlichkeiten, Nebenräumen von Gaststätten, Vereinsheimen, Freizeiteinrichtungen oder ähnlichen Räumen für die in Ziffer 5 und 6 genannten Veranstaltungen ist von den Inhabern der Räume bei der Ordnungsbehörde in Remscheid schriftlich oder per Mail  anzuzeigen.
  8. Die Verpflichtung in Ziffer 5 – 7 ist mindestens 3 Werktage vor dem Fest zu erfüllen. Die Anzeige oder der Genehmigungsantrag ist schriftlich oder per Mail an die Ordnungsbehörde Remscheid  zu richten. Dabei ist eine Liste der voraussichtlichen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Adressen und Telefonnummern vorzulegen. Die tatsächlichen Teilnehmer sind am Veranstaltungstag mit Namen, Adressen und Telefonnummern zu dokumentieren.
  9. Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der vollziehbaren Anordnungen unter Ziffer 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 73 Abs. 1a in Verbindung mit § 28 Abs1 1 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
  10. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Bekanntmachung (24.09.2020) in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 08.10.2020.

Quelle: Stadt Remscheid

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