Infos für ukrainische Geflüchtete

Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zum Übergang der ukrainischen Geflüchteten in das SGB II

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zum 01.06.2022

Ab 1. Juni 2022 haben ukrainische Geflüchtete Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II. Damit ändert sich für Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, ab diesem Zeitpunkt gegebenenfalls die Zuständigkeit. Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Jobcenter.

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Wann haben ukrainische Geflüchtete Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II?

Die Personen müssen folgende Voraussetzung erfüllen:

–          Vorliegen einer Fiktionsbescheinigung bzw. eines Aufenthaltstitels nach §24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Sollte dieses Dokument noch nicht vorliegen, ist weiterhin das Ressort Zuwanderung und Integration zuständig.

–          Antrag auf Leistungen nach dem SGB II

Was umfasst die Grundsicherung nach dem SGB II?

Es besteht ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (inkl. Krankenversicherung). Zudem können die Kosten für Unterkunft und Heizung, die Kosten für eine Erstausstattung mit Möbeln sowie Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket übernommen werden.

Anspruchsberechtigte haben Zugang zu allen Förder- und Qualifizierungsangeboten, wie zum Beispiel zu Sprachkursen. Sie werden beraten in Bezug auf die Integration in Arbeit und Ausbildung und hinsichtlich der Anerkennung von Berufsabschlüssen.

Was müssen ukrainische Geflüchtete, die bereits Leistungen nach dem AsylblG erhalten, jetzt tun?

Um den Übergang für die Ukrainer*innen in Wuppertal so einfach wie möglich zu gestalten, haben die Stadt und das Jobcenter Wuppertal folgendes Verfahren abgestimmt:

Alle ukrainischen Geflüchteten, die bereits über eine Fiktionsbescheinigung bzw. einen Aufenthaltstitel nach §24 Abs. 1 AufenthG verfügen, werden durch das Jobcenter eingeladen. In einem persönlichen Termin wird der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II aufgenommen und das weitere Vorgehen besprochen.

Welche Stelle im Jobcenter ist für Sie zuständig?

Zuständig ist die Geschäftsstelle 8 – ‚zebera‘ im Haus der Integration (Friedrich-Engels-Allee 28, 42103 Wuppertal).

Was passiert, wenn ich erst im Juni 2022 einen Termin im Jobcenter bekomme?

Bis der Übergang ins Jobcenter abgeschlossen ist, erhalten die betroffenen Personen weiterhin die wirtschaftlichen Hilfen vom Ressort Zuwanderung und Integration nach dem AsylblG. Der Lebensunterhalt ist hierdurch auch in der Übergangszeit, bis ein Antrag auf Grundsicherung beim Jobcenter gestellt und Leistungen ausgezahlt werden, sichergestellt. Alle Ukrainer*innen, die bereits Leistungen nach dem AsylblG erhalten, werden darum gebeten, nicht unterminiert zur Antragstellung im Jobcenter Wuppertal vorzusprechen.

Zentrale Hotline für Fragen zum Antragsverfahren im Jobcenter

Wenn Sie weitere Fragen zum Antragsverfahren im Jobcenter Wuppertal haben, rufen Sie uns bitte an! Die Mitarbeiter*innen der zentralen Hotline stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Weitere Unterstützung benötigt – Dolmetschende!

Viele Wuppertalerinnen und Wuppertaler haben sich in den zurückliegenden Wochen bereits ehrenamtlich für ukrainische Geflüchtete engagiert, indem sie z.B. als Dolmetschende bei der Registrierung im Haus der Integration mitgeholfen haben.

Wenn Sie über ukrainische oder russische Sprachkenntnisse verfügen und sich gerne als Dolmetscher*in für ukrainische Geflüchtete einbringen möchten, melden Sie sich bitte bei den Mitarbeitenden der Beratungs- und Koordinierungsstelle des Jobcenters Wuppertal. Diese koordinieren den Einsatz der Dolmetschenden bei der Neuantragstellung und freuen sich über Ihre Unterstützung.

Sie können uns entweder per E-Mail (beratungsstelle-zebera@jobcenter.wuppertal.de) oder telefonisch unter der Hotline-Rufnummer 0202 74763-333 (Mo. – Do. 9:30 – 11:00 Uhr) kontaktieren.

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