Und wieder ein bedauerlicher Einzelfall im Jobcenter Wuppertal

Diesmal geht es um zwei Postlaufzeiten, also Zeiten in denen wichtige Briefe auf den Schreibtischen des Jobcenters einfach liegen geblieben sind

 

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1. Fall: Bescheid vom 19.12.2018, Poststempel Jobcenter Wuppertal 02.01.2019, Laufzeit des Bescheides im Jobcenter: 15 Tage
2. Fall: Mitwirkungsaufforderung vom 21.12.2018, Poststempel Jobcenter Wuppertal 28.12.2018, Laufzeit des Brief im Jobcenter: 8 Tage

Zunächst erstmal der Sachverhalt allgemein:

Die jeweiligen Briefe/Bescheide/Verfahrenshandlungen werden vom Sachbearbeiter erstellt, dann leitet der Sachbearbeiter diese in die Poststelle weiter, dort wird auf den Briefumschlag ein Frankiermaschinenstempel aufgebracht. Am gleichen Tag, wird der Brief zur Post gegeben und kommt in der Regel am Tag nach dem Frankiermaschinenstempel auch bei den Leistungsberechtigten an.
Wenn zwischen Bescheid-/Briefdatum und Frankiermaschinenstempel eine größere Differenz besteht hat der Brief über diese Tage beim bearbeitenden Sachbearbeiter auf dem Schreibtisch oder in irgendeiner Ablage gelegen.

Mit Schreiben vom 09.11.2017 hat uns der Wuppertaler Sozialdezernent Stefan Kühn mitgeteilt, dass „mittlerweile nahezu alle externen Anschreiben über die zentrale Druckstraße der Stadt Wuppertal versandt“ werden. Daher dürften zentral versandte Schreiben auch nicht vom einzelnen Mitarbeiter zurückgehalten oder plötzlich nicht versandt werden können.

Wir vom Tacheles stellen uns daher die Frage, wie kann es vorkommen, obwohl, laut Sozialdezernent Kühn alles Menschenmögliche getan wurde, dass solche Verzögerungen nicht mehr vorkommen diese trotzdem vorkommen.
Oder anders rum, was ist das Jobcenter Wuppertal für ein Saftladen, das noch nicht mal die einfachsten Dinge, wie einen Postversandt hinkriegt. Wir verweisen darauf, dass sie nach § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I dazu verpflichtet sind, „dafür Sorge zu tragen, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält“.
Diese Regelung hat auch im SGB II Anwendung zu finden (§ 37 S. 1 SGB I), das gilt im Übrigen auch für das Jobcenter Wuppertal, auch wenn dieses lieber nach dem „Wuppertaler Landrecht“ agieren möchte.

Es wird zu den Vorgängen eine Beschwerde geben und wir sind gespannt auf die Rückmeldung. Wie immer, mit welcher Ausrede nun diesmal die Verantwortung von sich gewiesen wird.

Hier geht es zum Link, dort sind die Dokumente zu sehen

Harald Thomé / Tacheles – Online Redaktion

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