23.03.2026

Sportpark auf einer Deponie – und trotzdem ein „Gewerbegebiet“?

Warum die Planung rund um die Wassack-Deponie Fragen aufwirft



Auf der ehemaligen Wassack-Deponie in Vohwinkel soll im Zusammenhang mit der Bundesgartenschau 2031 ein sogenannter „Urban Sports Park“ entstehen. Geplant sind unter anderem Skate- und Sportflächen, Aufenthaltsbereiche sowie kleinere Veranstaltungen. Nach der BUGA soll die Fläche dauerhaft öffentlich zugänglich bleiben.

Auf den ersten Blick klingt das nach einem Freizeitprojekt. Planungsrechtlich wird es jedoch deutlich komplizierter – und möglicherweise auch widersprüchlich.

Der Grund: Im Flächennutzungsplan ist die Fläche derzeit als Gewerbegebiet ausgewiesen. Dieser Plan legt fest, welche Flächen langfristig für Wohnen, Grün oder Gewerbe vorgesehen sind. Gleichzeitig ist bekannt, dass Wuppertal bereits heute vergleichsweise wenige ausgewiesene Gewerbeflächen besitzt. Eine Umwandlung solcher Flächen in Freizeit- oder Grünflächen kann deshalb planerisch und politisch schwierig sein.

Vor diesem Hintergrund entsteht der Eindruck, dass versucht wird, das Gewerbegebiet formal zu erhalten – obwohl dort tatsächlich ein öffentlicher Sport- und Freizeitpark entstehen soll.

Tatsächlich erlaubt die Baunutzungsverordnung in Gewerbegebieten grundsätzlich auch „Anlagen für sportliche Zwecke“. Allerdings stellt sich die Frage, wie weit diese Regel wirklich reicht. Denn das Bauplanungsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gewerbegebiet vor allem für Gewerbebetriebe gedacht ist. Sportanlagen sind dort eher als ergänzende Nutzung vorgesehen – nicht als prägende Hauptnutzung.

Wenn jedoch auf einer Fläche überwiegend ein öffentlicher Sport- und Freizeitpark entsteht, kann sich eine grundlegende planungsrechtliche Frage stellen:
Handelt es sich dann überhaupt noch um ein Gewerbegebiet im Sinne des Baugesetzbuchs?

Diese Frage ist nicht nur theoretisch. Bebauungspläne müssen sich grundsätzlich an der tatsächlichen städtebaulichen Nutzung orientieren. Wenn der formale Gebietstyp und die reale Nutzung auseinanderfallen, kann das planerisch problematisch werden.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Die Fläche ist keine gewöhnliche Baufläche, sondern eine ehemalige „wilde“ Deponie. Die genaue Bodenbelastung ist bislang nicht vollständig geklärt. Laut Planungsunterlagen sind umfangreiche Gutachten zu Altlasten, Baugrund und Entwässerung noch erforderlich.

Gerade bei ehemaligen Deponien gelten Bauprojekte als besonders anspruchsvoll. Gebäudegründungen können schwierig sein, Altlasten können zusätzliche Kosten verursachen und Investoren tragen erhöhte Risiken. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch eine praktische Frage: Selbst wenn die Fläche formal als Gewerbegebiet ausgewiesen bleibt – wäre sie überhaupt realistisch für klassische Gewerbeansiedlungen geeignet?

Umgekehrt wirft auch die geplante Freizeitnutzung Fragen auf. Sport- und Aufenthaltsflächen auf ehemaligen Deponien sind zwar grundsätzlich möglich, setzen aber sorgfältige Untersuchungen und Sicherungsmaßnahmen voraus. Nach derzeitigem Stand sind diese Untersuchungen offenbar noch nicht abgeschlossen.

Besonders kritisch sehen einige Teilnehmende der heutigen Beteiligungsveranstaltung zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Baugesetzbuch den Umgang mit Informationen. Dort wurde seitens der Verwaltung erklärt, dass zentrale Gutachten – etwa zu Bodenbelastungen, Entwässerung oder Baugrund – erst im Rahmen der späteren Offenlegung des Bebauungsplans veröffentlicht werden sollen, wenn aus Sicht der Verwaltung eine Veröffentlichung erforderlich ist.

Gerade bei einem Projekt mit einer solchen Vorgeschichte wirkt diese Haltung wenig transparent. Das Baugesetzbuch sieht ausdrücklich vor, dass die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen einer Planung informiert werden soll. Dazu gehören grundsätzlich auch die Informationen, die notwendig sind, um die Planung nachvollziehen und bewerten zu können.

Wenn wichtige Gutachten oder Fachinformationen erst sehr spät im Verfahren zugänglich gemacht werden, entsteht für Bürgerinnen und Bürger ein praktisches Problem: Einwendungen sollen bereits frühzeitig formuliert werden, ohne dass alle relevanten Informationen vorliegen.

In der Praxis bedeutet das häufig, dass engagierte Bürgerinnen und Bürger versuchen müssen, fehlende Unterlagen über Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW oder dem Umweltinformationsgesetz zu erhalten. Teilweise müssen solche Informationen sogar erst rechtlich durchgesetzt werden.

Dass grundlegende Informationen zu einer Planung mit erheblichen Umwelt- und Bodenfragen möglicherweise nur über solche Umwege zugänglich sind, sorgt daher für zusätzliche Kritik.

Die Planung rund um die ehemalige Deponie wirft deshalb mehrere grundlegende Fragen auf:
Soll die Fläche langfristig tatsächlich ein Gewerbegebiet sein – oder eher ein öffentlicher Freizeitpark? Welche Nutzung passt realistisch zu einer ehemaligen Deponie? Und ist es planungsrechtlich zulässig, ein Gebiet formal als Gewerbegebiet zu führen, obwohl dort überwiegend Freizeitnutzung vorgesehen ist?

Ebenso stellt sich die Frage, wie transparent der weitere Planungsprozess gestaltet wird und ob die Öffentlichkeit frühzeitig Zugang zu allen relevanten Informationen erhält, um sich sachlich an der Planung beteiligen zu können.

Die Antworten darauf werden im weiteren Bebauungsplanverfahren eine wichtige Rolle spielen.

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