Wie geht es mit dem Barmenia-Wohnpark weiter?

Die Frist für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für einen Wohnpark an der Barmenia-Allee ist abgelaufen, aber mehr als Erdarbeiten wurde nicht durchgeführt. Augenscheinlich ist der Vorhabenträger durch ein Insolvenzverfahren gelähmt.

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Das Prekäre an der Situation ist, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne eigentlich innerhalb einer Dreijahresfrist realisiert sein müssen. Jetzt ist mit einem zweiten Vorhabensträger die zweite Dreijahresfrist abgelaufen.
Eigentlich solle die Stadt Wuppertal jetzt in irgendeiner Form aktiv werden. Deshalb mein folgender Brief:

Sehr geehrte Bezirksvertreter*innen,
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister,
weil die Frist für die Erfüllung des Durchführungsvertrags für den vorhabenbezogenen Bebauungsplans
für den Wohnpark an der Barmenia-Allee abgelaufen ist, ohne dass der Vertrag erfüllt wurde, bitte ich Sie um eine Anfrage bei der Verwaltung der Stadt Wuppertal, wie sie in diesem Fall weiter vorzugehen gedenkt.
Begründung:
Vor dem Ablauf der Dreijahresfrist hat der erste Vorhabensträger das Baugelände verkauft. In diesem Fall gilt laut § 12 BauGB
(5) Ein Wechsel des Vorhabensträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
BIs zum Ende der Laufzeit hatte es nicht einmal nennenswerte Erdarbeiten gegeben, und der Besitzübergang war so knapp vor dem Ende der Laufzeit, dass mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb der Laufzeit nicht zu rechnen war. Deshalb hätte die Stadt den Wechsel des Vorhabenträgers ablehnen können, aber eine Ablehnung des Wechsels hätte auch nicht bewirkt, dass das Vorhaben fristgerecht abgeschlossen werden kann.
So oder so wäre der nächste Absatz dieses Paragraphen zu beachten gewesen:
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
Jetzt ist die zweite Dreijahresfrist abgelaufen, und es gibt augenscheinlich eine ähnlich unangenehme Situation: Es hat zwar umfangreiche Erdarbeiten gegeben, die eine Art „Bombenkrater“ hinterlassen (siehe Foto), aber es ist zumindest für Außenstehende nicht klar, ob der neue Vorhabenträger noch existiert und wenn ja, ob er das Vorhaben weiterführen kann.
Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es als wünschenswert, dass die Verwaltung geeignete Maßnahmen vorbereitet.
Mit freundlichem Gruß

Rüdiger Blaschke
Anlage: Foto vom 30,12.2023

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Kommentare

  1. Megas sagt:

    Die Frage bleibt, was Wuppertal davon hätte das Baurecht für Wohnungen in ansprechender Lage einfach aufzugeben. Es sollten die rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung des Projektes genutzt werden, auch mit einem neuen Investor. Das Wuppertaler-Naturell, immer und überall dagegen zu sein, bringt die Stadt nicht nach vorn.

    1. Rüdiger Blaschke sagt:

      Bei einer Soll-Bestimmung sind die rechtlichen Möglichkeiten gewöhnlich recht begrenzt. Bei einer Kann-Bestimmung könnte es vielleicht ausreichen zu fragen, was es der Gemeinde nützt, das durch sie Ermöglichte zu tun. Bei einer Soll-Bestimmung ist es anders.

  2. Hédi Rafrafi sagt:

    Hierzu hat die Einzelstadtverordnete eine große Anfrage im Rat gestellt.

    https://rajaarafrafi.de/wohnbau-bzw-gewerbepotenzialflaechen/

    1. Rüdiger Blaschke sagt:

      Vielen Dank fpr diesen Hinweis. Die Antwort auf Ihreerste Frag kommt mir etas selr´´´tsam vor. Wie stand es dann mit dem Vokaufsrecht an der Mirke? https://www.wz.de/nrw/wuppertal/beschluss-gefasst-stadt-wuppertal-kauft-grundstueck-neben-mirker-bahnhof_aid-87545989

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