Die neue Coronaschutzverordnung NRW

In der Nacht zum Montag, 2. November gelten auch in Wuppertal die neuen Abstands- und Hygienevorschriften der neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW.

Hier nur die wichtigsten Regelungen:

  • Es dürfen sich nur noch Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen, maximal bis 10 Personen. (Beispiel: Drei Freundinnen oder Freunde aus unterschiedlichen Haushalten dürfen sich also NICHT mehr treffen, zwei Familien mit jeweils zwei eigenen Kindern aber wohl.)
  • Fast ausnahmslos wird das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Öffentlichkeit vorgeschrieben.
  • Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind bis zum 30. November 2020 unzulässig.
  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig.
  • Zoologische Gärten und Tierparks dürfen bis zum 30. November 2020 für Besucherinnen und Besucher nicht geöffnet werden.
  • Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 untersagt.
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken, die nach dem 29. Oktober 2020 angetreten worden sind, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.

Hier geht es zur aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes NRW (Gültig ab 2.11.2020)

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

Quelle: Stadt Wuppertal

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Kommentare

  1. Susanne Zweig sagt:

    „Es dürfen sich nur noch Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten treffen, maximal bis 10 Personen.“
    Ausnahme 1: Sie halten den Mindestabstand ein.
    Ausnahme 2: Sie treffen sich in einer Wohnung.
    ·
    „Fast ausnahmslos wird das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in der Öffentlichkeit vorgeschrieben.“
    Nö, nur in geschlossenen Räumen. Im Freien ist er nicht vorgeschrieben.
    Ausnahme 1: Märkte, Haltestellen, Bahnhöfe
    Ausnahme 2: bei Versammlungen mit > 25 Leuten
    Ausnahme 3: auf Spielplätzen
    Ausnahme 4: Wenn die Behörde es für bestimmte Bereiche anordnet. Herr Slawig liebäugelt gerade mit dem Luisenviertel…

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