05.10.2025

BUGA2031 Buntenbeckerfeld an der Bahnstraße

Informationen werden von der Bauleitplaung nicht zur Verfügung gestellt.

Es ist immer wieder erstaunlich, wenn ich im Zusammenhang mit der BUGA 2031 die rechtlichen Möglichkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) bzw. dem Umweltinformationsgesetz (UIG NRW) nutzen möchte.
In diesem Fall ging es um eine Anfrage zu den Bebauungsplanverfahren am Buntenbecker Feld.

Im Gegensatz zu den anderen Kernarealen ist dort bislang noch kein Aufstellungsbeschluss gefasst worden – jedoch gab es deutliche Anzeichen, dass dies bald zu erwarten sei.
Eigentlich war am Buntenbecker Feld an der Bahnstraße schon einmal der Versuch gestartet worden, einen Aufstellungsbeschluss durchzuführen.
Diese Vorlage 069/19, die eine Rahmenplanentwicklung beinhaltete, wurde jedoch sowohl von der Bezirksvertretung Vohwinkel als auch vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Wirtschaft und Bauen mehrheitlich abgelehnt.

Aufgrund der gescheiterten Zweckehe zwischen Grünen und CDU wurde 2020 ein erneuter Vorstoß gewagt – vermutlich als Kompromiss zur Rettung der Kleinen Höhe.
Auch hier war jedoch, wenn überhaupt, nur von einer Gewerbeansiedlung mit hoher Arbeitsplatzdichte und nachhaltiger Bebauung die Rede. Ein formaler politischer Auftrag an die Verwaltung, dieses zu prüfen, lag also allenfalls in eingeschränkter Form vor.

Bislang wurde das Vorhaben aus verschiedenen Gründen – etwa beim Thema Entwässerung – seitens der Verwaltung nicht weiterverfolgt.
Zudem ist zu bezweifeln, dass es unter den gegebenen Voraussetzungen überhaupt Investoren geben würde, die diese Fläche nutzen möchten.

Die Rolle der BUGA 2031

Spannend wird es im Zusammenhang mit der BUGA 2031 – einer kommerziellen, temporären Großmaßnahme, die eigentlich ohne die Versiegelung neuer Parkflächen auskommen wollte.
So wurde es sowohl in den Machbarkeitsstudien als auch im Bürgerentscheid zur Bewerbung kommuniziert.

Offensichtlich fehlte der BUGA gGmbH bislang jedoch die Fantasie, genau das umzusetzen, was versprochen wurde.
Obwohl es bislang noch kein Mobilitätskonzept gibt, aus dem die Bedürfnisse abgeleitet werden könnten, wurde die Idee geboren, diese Fläche als Parkplatz zu nutzen.
Ohne politischen Auftrag und vor allem ohne Einbindung der BV Vohwinkel wird nun ein Bauleitverfahren bzw. dessen Aufstellungsbeschluss vorbereitet.

Das wurde erkennbar daran, dass der NABU Wuppertal auf seiner Homepage seine Stellungnahme zur frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange veröffentlicht hat.
Es lohnt sich durchaus, diese Stellungnahme genau zu lesen, um die Komplexität des Themas zu verstehen.
Sie basiert auf einer Kurzbegründung, welche den NABU nach § 4 Baugesetzbuch (BauGB) zur Stellungnahme aufforderte.
Ein solches Verfahren müsste öffentlich geführt werden und den politischen Entscheidungsträgern zur Verfügung stehen.

In der Regel wird diese Beteiligung erst nach dem Aufstellungsbeschluss durchgeführt – in Wuppertal wird bei der BUGA hiervon jedoch abgewichen.
Bemerkenswert ist, dass der Verwaltung in diesem Fall bereits aktenfähiges Material vorliegt.
Von einer Behörde, die sich neutral zu verhalten hat, wäre zu erwarten, dass diese Informationen auch in die Aufstellungsbeschlüsse einfließen.
Das gebietet die Transparenz.

Jedoch nicht in Wuppertal: Dort wird Material, das zur politischen Willensbildung beitragen könnte, zurückgehalten.
Stattdessen wird in der Regel eine verkürzte Vorlage für den Aufstellungsbeschluss erstellt, in der insbesondere Umweltbelange kaum berücksichtigt werden.

Antrag nach IFG und UIG

Aus dieser Erfahrung heraus habe ich eine Anfrage nach dem IFG NRW und dem UIG NRW gestellt.
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wäre die Behörde verpflichtet, die aktenkundig vorliegenden Informationen zu veröffentlichen.

Ich zitiere aus dieser Anfrage mit den Antworten:

„Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Kurzbegründung zu BPlan 1267 – westlich Bahnstraße / Buntenbeck & 125. Flächennutzungsplanänderung und die innerhalb der frühzeitigen Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange erfolgten Stellungnahmen. Die Stellungnahme des NABU liegt öffentlich vor und muss deswegen nicht zur Verfügung gestellt werden.“

Antwort:

„Sehr geehrter Herr Schmidt,
zu ihrer unten stehenden Anfrage hatte ich bereits im Rahmen ihrer Anfrage #337579 von vor gut zwei Monaten Bezug genommen (als Datei auch nochmal im Anhang). Die Begründung in dieser Mail hat weiterhin Bestand und gilt auch für die Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangen sind. Wesentliche Punkte an dieser Stelle noch einmal zusammengefasst.
Für den zukünftigen Bebauungsplan 1267 ist ein politischer Aufstellungsbeschluss noch nicht gefasst worden. Dieser soll erst nach den Kommunalwahlen mit einer neuen politischen Zusammensetzung anvisiert werden. Dementsprechend ist § 6b IFG NRW zutreffend. Durch die Bekanntgabe der Informationen könnte der Erfolg des bevorstehenden Verfahrens beeinträchtigt werden. Es ist ungünstig, Informationen der Öffentlichkeit vor der politischen Meinungsbildung zugänglich zu machen. Die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan 1267 wurde vor einer formalen Einleitung des Bebauungsplanverfahrens durchgeführt. Dies ist ein gängiges und zulässiges Verfahren, welches frühzeitig Aufschluss darüber bietet, ob der Planung unüberwindbare fachliche und/oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen.“

„Guten Tag,
Der Ablehnungsgrund ist nicht gegeben. Das Dokument inklusive der Stellungnahmen liegen der Behörde vor, unabhängig davon ob es zu einem politischen Auftrag kommen sollte. Hierzu gehören auch abweichende Vorgehensweisen vom Baugesetzbuch, wenn hierdurch aktenfähiges Material bei der Behörde vorliegt. Allein schon durch die Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange ist nicht mehr von einer reinen verwaltungsinternen Vorgehensweise auszugehen, das hier das Recht auf Informationen in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Dieses wird umso deutlicher, wenn die anderen B-Plan-Verfahren betrachtet werden in Zusammenhang mit der BUGA 2031. Offensichtlich schon bei der Aufstellung bekannte Informationen wurden dort auch der Politik vorenthalten.“

„Hallo Herr Schmidt,
Herr Fley hatte Ihnen heute unsere rechtliche Sicht auf den Sachverhalt geschildert (Mail siehe unten).
Sobald die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung der Informationen vorliegen, haben Sie die Möglichkeit der Einsichtnahme. Bis dahin muss ich Sie leider noch ein wenig um Geduld bitten. Das dient der Sicherstellung der ‚neutralen‘ politischen Vorberatung, um das politische Meinungsbild ggf. nicht zu verfälschen.
Daher bitte ich um Verständnis, dass auch ich Ihnen keine andere Antwort geben kann.
Mit freundlichen Grüßen“

„An Stadt Wuppertal
… (Widerspruchstext wie oben wiedergegeben)“

Die Behörde beruft sich auf den § 6b IFG NRW, der lautet:

„b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder …“

Nun schauen wir uns den § 4 Baugesetzbuch (BauGB) an:

„(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. …“
(Vollständiges Zitat siehe oben.)

Das Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat stattgefunden, somit ist die Behörde verpflichtet, diese Informationen auch schon vor dem Aufstellungsbeschluss zur Verfügung zu stellen.
Die Verweigerung, diese Informationen auf Nachfrage bereitzustellen, ist daher durchaus erstaunlich – und schränkt die Rechte von Bürger*innen erheblich ein.

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Quellen: 

NABU Wuppertal Positionen & Stellungnahmen – Naturschutzbund Wuppertal

RIS: SessionNet | Städtebaulicher Rahmenplan für die gewerbliche Entwicklung der Fläche „westliche Bahnstraße / Buntenbeck“

IFG NRW: SGV § 6 Schutz öffentlicher Belange<br>und der Rechtsdurchsetzung | RECHT.NRW.DE

Baugesetzbuch: § 4 BauGB – Einzelnorm 

Frage den Staat:  https://fragdenstaat.de/a/349477

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