Ausgangsbeschränkungen in Wuppertal treten am Montag (19.04.21) in Kraft

Die neue Allgemeinverordnung Stadt Wuppertal gilt bis zum 26.04.21

Allemeinverfügung der Stadt Wuppertal tritt am Montag (19.04.21) in Kraft

Kontaktbeschränkungen

1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur gestattet, wenn
a. an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushalts zuzüglich einer weiteren Person teil­nehmen
b. eine Höchstzahl von fünf Personen nicht überschritten wird, es sei denn, die Überschreitung folgt aus der Anwesenheit von zu einem oder beiden der an dem Zusammentreffen beteiligten Haushalte gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen oder -partner oder in Wahr­nehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

2. 

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dieser Aufenthalt ist begründet aufgrund
a. 

eines medizinischen oder Veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch un­aufschiebbarer Behandlungen,
b. 

der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbil­dungszwecke,
c. 

der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
d. 

der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähri­ger oder der Begleitung Sterbender,
e. 

von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
f. 

von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

3. 

Standesamtliche Trauungen sind mit bis zu fünf Personen zulässig. Für Bestattungen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 25 Personen. Eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht besteht nicht.

 Gastronomische Einrichtungen; Maskenpflicht in der Öffentlichkeit: Verzehr von Speisen/Getränken

in folgenden Bereichen ist zwischen 7 Uhr und 20 Uhr im öffentlichen Bereich eine Mund­ Nase-Bedeckung i.S.d. § 3 Abs. 1CoronaSchVO zu tragen:

in den Fußgängerzonen der Innenstädte Barmen und Elberfeld innerhalb des mit Ver­kehrszeichen 242 StVO (Fußgängerzone) gekennzeichneten Bereichs, auf den Straßen Wall und Neumarkt. § 3 Abs. 4 der CoronaSchVO bleibt hiervon unberührt.

Beim Verzehr von Speisen und Getränken darf die Maske kurzfristig abgenommen werden. Dabei muss nach der CoronaSchVO ein 50 Meter Abstand zum Geschäft eingehalten werden, bei dem die Speisen und Getränke erworben wurden.

Bei der Wahrnehmung von Angeboten an offenen Ganztagsschulen außerhalb des Schulgebäudes oder Schulgrundstücks ist in Ergänzung zu § 1Abs. 3 Satz 1Coronabetreuungsverord­unung eine Mund-Nase-Bedeckung i.S.d. § 3 Abs. 1 CoronaSchVO zu tragen.§ 1Abs. 3 Satz 3 und 4 Coronabetreuungsverordnung ist anzuwenden.

  Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege

Im eingeschränkten Pandemiebetrieb wird dringend an die Eltern appelliert, die Angebote der Kindertagesbetreuung nur dann zu nutzen, wenn es unbedingt erforderlich ist. Die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden Eltern eigenverantwortlich. Wenn Eltern Hilfe brauchen, werden ihre Kinder betreut. Das kann neben beruflichen Gründen auch eine famili­äre Überforderungssituation sein. Aspekte des Kindeswohles sind besonders zu berücksichti­gen, d.h. konkret, dass die Kindertagesbetreuungsangebote Familien auch individuell anspre­chen und einladen sollen, wenn sie aus ihrer fachlichen Sicht die Betreuung des Kindes für un­verzichtbar halten. Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes betreut werden,  sowie Kinder, die aus besonderen Härten betreut werden müssen, sind zu betreuen.

  Untersagung außerschulischer Bildungsangebote an Musikschulen

Es darf kein musikalischer und/oder künstlerischer Unterricht in Präsenzformen stattfinden. Ausnahmen gelten nur für Einzelunterricht, wenn die Schülerinnen und Schüler noch im Grundschulalter oder jünger sind. Entsprechendes gilt für Geschwister oder wenn alle Schülerinnen und Schüler dem glei­chen Hausstand angehören. Die Hygieneregeln sind einzuhalten.

  Sport, Sportstätten und Spielplätze

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individual­sportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wett­ kampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn
a. die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
b. nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten,die für den Wettkampf- oder Trainings­betrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
c. angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

Spielplätze dürfen ab 18:30 Uhr nicht mehr betreten werden. Es gilt ganztägig ein Verbot zum Verzehr von Speisen; hiervon ausgenommen sind Kinder bis zum Alter von sechs Jahren.

  Beschränkung der Anzahl von Kunden im Einzelhandel, Dienstleistungseinrichtungen

Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist mit Ausnahme des Versandhandels und der Auslieferung und Abholung bestellter Ware unter­ sagt, wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränke­ märkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hör­geräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachge­schäfte,Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte mit den Maßgaben ausge­nommen sind, dass
a. der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hin­ausgehen, untersagt ist,
b. für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb ei­ ner Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wo­ bei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhält­nisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
c. in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden jeweils eine Atem­schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Atemschutzmaske zu tragen ist.

Die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes ist untersagt; dies gilt auch für Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben wer­ den; von der Untersagung sind ausgenommen:

a. 

 in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen oder Einrichtungen der Betreuung,

b. 

gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewir­tung der zulässig beherbergten Personen dienen,

c. 

Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,

d. 

die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können,
e. nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen, wenn deren Be­ trieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe beziehungsweise zum Betrieb der je­weiligen Einrichtung zwingend erforderlich ist, insbesondere, wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist;

ausgenommen von der Untersagung sind ferner die.Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen. Der Abverkauf zum Mitnehmen ist zwischen 21Uhr und 5 Uhr untersagt; die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt zulässig.

  Schließung der Kultureinrichtungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gär­ten

Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern,Opern, Konzerthäusern,Bühnen,Musikclubs, Kinos (mit Ausnahme von Autokinos), Museen, Ausstellungen,Gedenkstätten sowie zoologi­sche und botanische Gärten sowie entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.

  Körpernahe Dienstleistungen

Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen,bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt, wobei Dienstleistungen, die medizinischen, thera­peutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe je­weils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeits­schutzrechtlichen Bestimmungen und soweit die Art der Leistung es zulässt Atemschutzmas­ken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind; vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen ei­ nes Friseurbetriebs ist durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer inner­halb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführte Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.

  Öffentlicher Personenverkehr im Stadtgebiet

Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr einschließ­lich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Service­ personal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzu­streben.

  Verstöße

Verstöße gegen die Auflagen dieser Verfügung können gern. § 18 Abs. 3 CoronaSchVO i.V.m. § 73Absatz 1a Nummer 6 und §§ 32, 28 Absatz 1Satz 1und 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einemBußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Auf die sofortige Vollziehbarkeit nach § 28 Absatz 3 i.V. m. § 16 Absatz 8 lfSG wird hingewiesen.

Quelle: Stadt Wuppertal

Anmelden

Kommentare

Neuen Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert